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28.03.2013·Leserforum
 Ist die GOZ-Nr. 9040 neben GOÄ-Nr. 2381 möglich?


·Leserforum


Ist die GOZ-Nr. 9040 neben GOÄ-Nr. 2381 möglich?


|FRAGE: „In letzter Zeit haben wir bei der Berechnung der Ä2381 neben der Nr. 9040 immer wieder Erstattungsprobleme mit den privaten Versicherungen. Können Sie uns aktuelle Informationen zu diesem Thema bzw. zur korrekten Abrechnung zukommen lassen?“|

ANTWORT: Uns sind bislang keine neuen Urteile zu dieser Thematik bekannt. Eine Berechenbarkeit der GOÄ-Nr. 2381 haben das Amtsgericht Hannover im Urteil vom 31. Januar 2008 (Az. 427 C 16678/06) und das Amtsgericht Hamburg im Urteil vom 2. März 2004 anerkannt (Az. 23A C 466/01). Seit Novellierung der GOZ gibt es derzeit noch keine Gerichtsentscheidungen.


Der Leistungstext der GOZ-Nr. 9040 lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.“ Die Beschreibung ist abschließend und umfasst kein Weichgewebsmanagement, sondern lediglich die Freilegung eines subgingival inserierten Implantats. Die Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt K wurden vom Verordnungsgeber (Bundesregierung) neu der reguläre Wundverschluss ohne Lappenbildung als nicht zusätzlich berechenbar deklariert. Anders ausgedrückt: 


Ist ein Wundverschluss nur durch zusätzliche chirurgische Maßnahmen im Weichgewebe in Form einer Plastik möglich, so kann diese auch berechnet werden. Der Gesetzgeber hat hiermit nach 23 Jahren einen Streitpunkt mit privaten Kostenträgern geklärt. Der erste Absatz der Allgemeinen Bestimmungen lautet: „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.“


Da auch der Leistungsinhalt der Nr. 9040 Maßnahmen im Weichgewebe nicht umfasst, ist diese selbstständige Leistung separat berechenbar. Im Gebührentext der GOZ-Nr. 9100 ist im Gegensatz zur Nr. 9040 ein „Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung“ Leistungsbestandteil und die Berechnung einer Hautlappenplastik nach GOÄ-Nrn. 2381 bzw. 2382 oder nach GOZ-Nr. 3100 nicht möglich. Der Wille des Bundesministeriums für Gesundheit ist somit eindeutig in den Gebührentexten abgebildet.