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27.02.2018·Der Praxisfall Erstversorgung auf Implantat mit Novaloc: fehlerhafte Planung und wie man es richtig macht

·Der Praxisfall

Erstversorgung auf Implantat mit Novaloc: fehlerhafte Planung und wie man es richtig macht

| Eine Erstversorgung im zahnlosen Kiefer steht bei einem Patienten an. Der Kostenvoranschlag liegt vor, die Behandlungsunterlagen sind erstellt. Allerdings entsteht bei der Mitarbeiterin der Eindruck, dass hier etwas nicht stimmen kann. PI stellt die Planung vor, erläutert Ungereimtheiten und zeigt die korrekte Vorgehensweise auf. |

Der Behandlungsfall

Bei einer 60-jährigen Patientin wurden aufgrund fortschreitender Atrophie im zahnlosen Unterkiefer zwei Implantate inseriert. Nach der Einheilphase werden diese mit einer Weiterentwicklung des Locators ‒ dem Novaloc ‒ versorgt.

 

Die Behandlungsplanung (fehlerbehaftet)

Die fehlerbehaftete Behandlungsplanung enthält die folgenden Angaben:

 

 

Bemerkungen

Novaloc bei atrophiertem Kiefer = ZE-Rili 36b = gleichartig = MOG-Basis = gleichartig

 

  • II. Befunde für Festzuschüsse (fehlerbehaftet)
Befund-Nr.
Zahn/Gebiet
Anzahl

4.4

UK

1

4.5

UK

1

4.9

OK, UK

1

 

 

  • III. Kostenplanung (fehlerbehaftet)
BEMA-Nrn.
Anzahl

97bi

1

98ci

1

98di

1

98ei

1

 

 

  • Anlage zum Heil- und Kostenplan (fehlerbehaftet)
Zahn/Gebiet
GOZ-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag/Euro

33, 43

5030

Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe, ggf. zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderen Verbindungselementen

2

500,00

33, 43

5080

Verbindungselement

2

78,00

33, 43

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauelementen während der rekonstruktiven Phase

6

242,00

0060

Situations- und Planungsmodelle

1

34,00

UK

5180a

Funktionelle Abformung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend GOZ-Nr. 5180 funktionelle Abformung des Oberkiefers

1

58,00

 

Welche Unstimmigkeiten liegen vor?

Der Behandlungsplan enthält falsche Kürzel im Befund. Wenn Implantate zum ersten Mal prothetisch versorgt werden, wird ein „f“ oder „fi“ eingetragen. Eventuell sind in Ihrer Praxissoftware auch andere Kürzel einzugeben. Das fehlerhaft eingetragene „i“ an 33 und 43 bedeutet, dass dort bereits Suprakonstruktionen eingegliedert wurden, die intakt sind, was bei einer Erstversorgung jedoch nicht der Fall ist. In der TP-Zeile wird von 48 bis 38 oder „SEr“ eingetragen, da die gesamte Versorgung eine Suprakonstruktion darstellt. Die Verbindungselemente an 33 und 43 werden mit einem „o“ gekennzeichnet.

 

Der Hinweis auf ZE-Richtlinie Nr. 36 ist gut, gesetzlich aber nicht gefordert, weil die KZV und die Krankenkasse anhand der BEMA-Ziffer mit einem „i“ erkennen, dass ein Ausnahmefall besteht. Der Hinweis auf einen Modellguss ist sehr gut, allerdings ist im Bemerkungsfeld kein Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie Nr. 30 erwähnt. Diese lautet: Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Exostosen) zur Regelversorgung. Der Festzuschussbefund 4.5 und die BEMA-Nrn. 97bi sowie 98ei entfallen daher. Wenn ein Stützstiftregistrat nach BEMA-Nr. 98di erfolgt, ist der Ansatz von Befund 4.9 korrekt. Die Bereiche II und III auf dem BEMA-HKP sind korrekt wie folgt auszustellen:

 

  • II. Befunde für Festzuschüsse
Befund-Nr.
Zahn/Gebiet
Anzahl

4.4

UK

1

4.9

OK, UK

1

 

 

  • III. Kostenplanung
BEMA-Nrn.
Anzahl

98ci

1

98di

1

 

Auf der Anlage zum BEMA-HKP ist die GOZ-Nr. 5180 zu entfernen. Zum einen ist der falsche Kiefer als Gebührenziffer erfasst, zum Zweiten erfolgt die funktionelle Abformung in diesem Fall über BEMA. Erfasst werden muss noch die GOZ-Nr. 5230, die aufgrund der Metallbasis ohne Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 30 eine gleichartige Versorgung bewirkt.