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01.02.2016·Leserforum Privatliquidation: Sie fragen – wir antworten!

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Privatliquidation: Sie fragen – wir antworten!

| Hier beantwortet die PI-Redaktion Fragen zur Abrechnung des Eingliederns einer Krone und eines Eigenbelegs für Material- und Laborkosten. |

Krone mit neuer Befestigungsschraube eingliedern

Frage: „Im Laufe der Zeit lockern sich Suprakonstruktionen, wobei oft eine neue Okklusal- oder Transversalschraube für die Wiederbefestigung bestellt werden muss. Wie rechne ich die Erneuerung und das Einbringen einer Befestigungsschraube bei einer alten verschraubbaren implantatgetragenen Krone ab?“

 

Antwort: Im Rahmen der Wiederherstellung von verschraubbaren Kronen wird bei defekten Okklusal-, Horizontal- oder Transversalschrauben in der Regel bei der Befundung eine neue Befestigungsschraube bestellt. Für die Eingliederung der Implantatkrone mit einer neuen Befestigungsschraube kann auf Empfehlung der BZÄK von Oktober 2015 die GOZ-Nr. 9060 berechnet werden. Bei 2,3-fachem Gebührensatz beträgt das Honorar rund 40 Euro.

 

  • GOZ-Nr. 9060
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

1,0-fach – 17,60 Euro

2,3-fach – 40,49 Euro

3,5-fach – 61,61 Euro

 

 

Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Verschraubungen von Implantataufbauten als auch von Implantatkronen. Neben der Nr. 9060 ist beim Verwenden einer neuen Befestigungsschraube das jeweilige Produkt als Praxismaterial berechenbar. Meist erheben die Lieferanten Porto- und Verpackungskosten. Auch diese werden dem Patienten zu 100 Prozent bei einer Einzelbestellung mit dem Bruttopreis in Rechnung gestellt.

 

  • Beispiel

Eine neue Okklusalschraube (15 Euro netto) wird bestellt. Die Porto- und Verpackungskosten betragen bei dem Lieferanten 4 Euro. Auf beiden Posten wird Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent ausgewiesen, der Rechnungsbetrag beläuft sich auf 22,61 Euro. Da es sich um Praxismaterial handelt, werden in der Praxis-EDV die beiden Posten neu aufgenommen:

 

Menge
Bezeichnung
Bruttopreis in Euro

1

Okklusalschraube Typ xy

17,85

1

Porto- und Verpackungskosten

4,76

Gesamtbetrag

22,61

 

 

Laut § 10 Abs. 2 Satz 6 muss bei berechenbaren Praxismaterialien die Art, die Menge und der Preis (brutto) in der Rechnung aufgeführt werden. Mehrwertsteuer darf auf dem Materialbeleg nicht ausgewiesen werden.

 

Nach Befestigung der Implantatkrone wird in der Regel der Schraubkopf mit einem geeigneten Material abgedeckt, bevor der Schraubkanal mit einem Füllungsmaterial verschlossen wird. Diese Maßnahme wird auf Empfehlung der BZÄK nach der GOZ-Nr. 2320 berechnet. Bei 2,3-fachem Gebührensatz beträgt das Honorar rund 45 Euro. Dieser Betrag deckt sowohl die zahnärztliche Honorartätigkeit als auch die Materialkosten ab.

 

  • GOZ-Nr. 2320

Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verblendung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung

1,0-fach – 19,68 Euro

2,3-fach – 45,27 Euro

3,5-fach – 68,90 Euro

 

Aufbauelemente bzw. Sekundärteile auf Implantaten unterliegen Verschleißbelastungen, sodass ihr Austausch gegen neue Teile erforderlich werden kann. Zu den Sekundärteilen zählen auch Befestigungsschrauben. Das gilt sowohl für Abutmentverschraubungen als auch für Koronalverschraubungen. Dieser Wechselvorgang erfolgt unabhängig von der ursprünglichen prothetischen Implantatversorgung und dient im weitesten Sinne der Wiederherstellung der Funktion. Die Gebührenziffer ist je Implantat berechenbar. Die Wiederbefestigung der Aufbauelemente zum Zweck der Reinigung nach rekonstruktiver Phase ist nicht beschrieben und daher analog zu berechnen.

Material- oder Eigenlaborbeleg für Laboranalog?

FRAGE: „Wir haben für unser Fremdlabor ein Laboranalog bestellt und der Abformung beigelegt. Wie erstellen wir korrekt den Eigenbeleg für die Material- und Laborkosten? Wir haben kein Praxislabor mit Zahntechniker. Wie steht es um die Berechnung der Mehrwertsteuer vom Hersteller und der Weitergabe?“

 

ANTWORT: Wenn Sie nicht umsatzsteuerpflichtig sind, reichen Sie das bestellte Laboranalog inklusive der an den Lieferanten gezahlten Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent an den Patienten weiter. Dafür legen Sie den Materialposten im Eigenlaborbereich an. In der Praxis-Software erfolgt die Materialanlage meist im BEB-Katalog. Dort sind die privaten zahntechnischen Leistungen und Materialien integriert. Nach § 10 Abs. 2 Pkt. 6 GOZ müssen bei der Materialanlage drei Angaben erfolgen, in Ihrem Fall z. B.:

 

Menge

Laboranalog (Fa. xy)

xy Euro (inkl. MwSt.)

 

Die Abformungen gehören nicht zum zahntechnischen, sondern zum Praxismaterial. Hier ist zu prüfen, ob in Ihrer EDV die Praxismaterialien im BEMA- bzw. GOZ-Katalog angelegt sind. Auch hier wird der Bruttopreis abgebildet. Die vom Lieferanten ausgewiesene Mehrwertsteuer wird im Gesamtbetrag (brutto) dem Patienten berechnet, da der Zahnarzt diese nicht vom Finanzamt rückerstattet bekommt.

 

Weiterführender Hinweis

  • Haben auch Sie Fragen zur Abrechnung oder ein Erstattungsproblem? Schreiben Sie eine Mail an pi@iww.de. Wir antworten schnell!