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02.06.2014·Leserforum Schraublockerung bei einem Implantataufbau behoben: Wie kann ich das abrechnen?

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Schraublockerung bei einem Implantataufbau behoben: Wie kann ich das abrechnen?

| FRAGE: „Ich habe eine abrechnungstechnische Frage: Ein PKV-Patient trägt eine implantatgetragene verschraubte Brücke. Nun hat sich ein Implantataufbau gelockert. Wir konnten dies beheben, ohne die Brücke abzunehmen, und haben eine provisorische Füllung aus Cavit gefertigt. Wie berechne ich das?“ |

 

Antwort: Die Wiederbefestigung eines Implantataufbaus ist in der GOZ nicht enthalten. Der Gesetzgeber hat zwar die Nr. 9060 (Auswechseln von Aufbauelementen – Sekundärteilen – im Reparaturfall) in der GOZ installiert, allerdings bedeutet der Begriff „auswechseln“, dass der alte Aufbau gegen ein anderes Aufbauelement (Verschlussschraube, Gingivaformer, neuer Implantataufbau etc.) gewechselt wird, was bei Ihrem Patienten nicht der Fall war. Ob gesetzlich oder privat versichert – hier muss eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgen.

 

Vor der GOZ-Reform wurde im von Ihnen geschilderten Fall die GOZ-Nr. 509 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nr. 508) berechnet. Dies ist jedoch seit 1. Januar 2012 nicht mehr möglich, da die GOZ-Nr. 5080 neben Implantatkronen (GOZ-Nr. 2200) oder Brücken- und Prothesenankern auf Implantat nach GOZ-Nrn. 5000 und 5030 nicht mehr berechenbar ist. Somit entfällt die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 5090 bei Suprakonstruktionen. Dieser gebührenrechtliche Sachverhalt erfordert einen anderen Berechnungsweg.

 

Es gilt in Ihrer Praxis zu ermitteln, wie hoch der Zeitaufwand für die Befestigung mit Schraubendreher und Drehmoment inklusive Schutz des Schraubkopfes und folgendem Verschluss in Anspruch genommen hat. Das Honorar der GOZ-Nr. 5090 beträgt bei 2,3-fachem Faktor 14,23 Euro. Wenn dieser Betrag finanziell ausreichend ist, so kann die Berechnung beispielhaft wie folgt lauten:5090a Wiederbefestigung Implantataufbau mit Drehmoment entsprechend Wiederherstellung eines Verbindungselements.

 

Sie entscheiden je nach Kostenaufwand, welche Gebührenziffer für den hier geschilderten Behandlungsfall infrage kommt. Wird eine Implantatkrone oder eine implantatgetragene Brücke hingegen bei einem Privatpatienten rezementiert, kann die GOZ-Nr. 2310 bei Kronen und die GOZ-Nr. 5110 bei Brücken in Ansatz gebracht werden. Erfolgt die Befestigung mittels Adhäsivtechnik, so wird die GOZ-Nr. 2197 honoriert.

 

Als dritte Variante bleibt noch die Wiederbefestigung einer verschraubbaren Implantatkrone bzw. eines -brückenankers, gegebenenfalls auch mit Festschrauben des Implantataufbaus – und anschließender Kompositfüllung. Hierzu hat die Bundeszahnärztekammer im September 2012 die Berechnung der regulären GOZ-Nr. 2320 je Krone bzw. Brückenanker empfohlen.