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29.01.2013·Leserforum Sind die GOÄ-Nrn. 2381 und 2730 neben der GOZ-Nr. 9010 abrechenbar?

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Sind die GOÄ-Nrn. 2381 und 2730 neben der GOZ-Nr. 9010 abrechenbar?

| Wiederholt wurden wir von Lesern gefragt, ob die GOÄ-Nrn. 2381 (Einfache Hautlappenplastik) und 2730 (Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich) neben der GOZ-Nr. 9010 (Implantation, je Implantat) abgerechnet werden darf. Daher befassen wir uns in diesem Beitrag mit dieser Thematik. |

Jeder Fall ist individuell zu betrachten

Zunächst ist jeder Fall individuell zu betrachten. Der Ansatz von Gebührennummern ist nicht statisch, sondern abhängig vom Behandlungsumfang und dem individuellen Vorgehen. Um sicher zu gehen, welche Ziffern für das Behandlungsvorgehen maßgeblich in Ansatz zu bringen sind, sollten bei der Auswahl der Gebührenziffern der Leistungstext, die Abrechnungsbestimmungen, die Leistungsinhalte sowie die Allgemeinen Bestimmungen des jeweiligen GOZ-Kapitels betrachtet werden. Die Leistungsinhalte geben einen ersten Hinweis darauf, welche Leistungen mit der Hauptleistung abgegolten sind. Ist die zahnärztliche Leistung nicht im Leistungsumfang einer anderen Leistung enthalten, so ist davon auszugehen, dass eine selbstständige Leistung vorliegt. Da es sich bei Implantationen um zahnärztliche Leistungen handelt, ist die GOZ vorrangig zur Abrechnung heranzuziehen.

Welche Leistungen sind mit der Nr. 9010 abgegolten?

Wenn man nun die GOZ-Nr. 9010 betrachtet, sind bereits wesentliche Leistungsbestandteile, die bei der Insertion eines Implantats anfallen, mit der Berechnung abgegolten:

 

  • Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat,
  • Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre),
  • ggf. einschließlich Knochenkondensation,
  • Knochenglättung im Bereich des Implantats,
  • Einbringen eines enossalen Implantats einschl. Verschlussschraube und
  • ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss.

Für welche Maßnahme soll die Ä2730 abgerechnet werden?

Es stellt sich nun die Frage, für welche Maßnahme die GOÄ-Nr. 2730 in Ansatz gebracht werden soll. Die GOÄ-Nr. 2730 ist nicht allein für die Knochenglättung im Bereich der Implantatinsertion berechenbar; diese Leistung ist stets eine Vorleistung für eine anschließende Augmentation. Demnach kann die Ä2730 nicht ohne nachfolgenden Aufbau abgerechnet werden. Die hierfür gegebenenfalls notwendige Weichteilanpassung in Form einer Periostschlitzung gehört ebenfalls mit zum Leistungsinhalt der Ä2730. Da der Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation im Rahmen einer Implantations-OP seit Einführung der GOZ 2012 nach der GOZ-Nr. 9100 zu berechnen ist und u. a. die Lagerbildung enthält, ist die Abrechnung der Ä2730 im Rahmen einer Implantation mittlerweile schwer darstellbar.

Eigene Indikation oder mit der Hauptleistung abgegolten?

Zur Frage, ob die GOÄ-Nr. 2381 zusätzlich neben der GOZ-Nr. 9010 abgerechnet werden kann, ist auch hier maßgeblich, ob für die ausgeführte Leistung eine eigene Indikation besteht oder ob sie Inhalt der Hauptleistung ist.

 

Im Rahmen einer Implantation nach der GOZ-Nr. 9010 ist der normale Wundverschluss mit der (Haupt-)Leistung abgegolten. In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ (Teil K. Implantologische Leistungen, Absatz 1) ist festgehalten: „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Sollte jedoch eine eigenständige Indikation vorliegen, zum Beispiel die Verdickung der periimplantären Gingiva, kann eine Schleimhautplastik zusätzlich in Ansatz gebracht werden.

 

Die GOZ 2012 enthält – was zu beachten ist – für die „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung)“ eine Leistung – die GOZ-Nr. 3100. Diese Leistung sollte zur Abrechnung herangezogen werden, wenn eine einfache Readaption der Wundränder nicht möglich oder nicht indiziert ist. Sie dient dem spannungsfreien Wundverschluss (vergleiche BZÄK, GOZ-Kommentar, Stand 21. 9. 2012, S. 115). Der Verordnungsgeber hat die Einführung der Leistung wie folgt begründet (Bundesministerium für Gesundheit, GOZ-Kabinettsbeschluss, Stand 16. 9. 2011, S. 60):

„Diese Leistung soll kleinere im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer erforderlichen Periostschlitzung auftretende Eingriffe abbilden. Eine Periostschlitzung erfüllt im Rahmen der Wundversorgung nicht den Leistungsinhalt der Leistung nach der Nr. 3100. Ortsgleiche Eingriffe ohne Verlagerung von Weichgewebe sind jedoch mit den Gebühren für die operativen Leistungen abgegolten und nicht gesondert berechnungsfähig. Die Leistung nach der Nr. 3100 kann neben anderen operativen Leistungen berechnet werden.“

Wird der Muco-Periost-Lappen hingegen zusätzlich geschwenkt, gedreht oder verschoben, so entspricht dies nicht dem Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 3100. In diesem Fall kann die Abrechnung nach der GOÄ-Nr. 2382 erfolgen. Ebenfalls werden Spalt-, Schwenk- und Stiellappen unter der GOÄ-Nr. 2382 subsumiert. Das wird durch die Bundeszahnärztekammer bestätigt: „Die Vornahme schwieriger Lappenplastiken (zum Beispiel Spaltlappenplastik) wird nach Nr. 2382 GOÄ berechnet.“ (BZÄK, GOZ-Kommentar, Stand: 21. 9. 2012, S. 115). Die GOÄ-Nr. 2381 könnte nach unserer Auffassung dann neben Implantationen abgerechnet werden, wenn der Aufwand für die Schwenkung, Drehung oder Verschiebung des Lappens einfach war.