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29.01.2013·Abrechnung Implantattherapie bei Überweiserstruktur, Teil 1: Anamnese, Diagnostik, Implantation, Zahntechnik

·Abrechnung

Implantattherapie bei Überweiserstruktur, Teil 1: Anamnese, Diagnostik, Implantation, Zahntechnik

| Bevor sich der Patient zu einer Implantatversorgung entschließt, ist eine Diagnostik mit umfänglicher Prüfung aller Vor- und Nachteile der unterschiedlichen therapeutischen Ansätze erforderlich. Ein implantologischer Eingriff und spätere Suprakonstruktion weisen insbesondere in der Implantationsphase ein erhöhtes Risikopotential auf, so dass an die Aufklärung der Behandlung – von Hauszahnarzt und Implantologe – teils sehr hohe Ansprüche gestellt werden. Damit befassen wir uns in diesem Beitrag. |

Bestandsaufnahme und ggf. an Fortbildungen teilnehmen

Da in nicht implantierenden Hauszahnarztpraxen oftmals nicht über Implantate gesprochen wird, ist eine praxisinterne Bestandsaufnahme und – bei Bedarf – die Teilnahme an Fortbildungen angeraten, damit der Stand der modernen Wissenschaft hier nicht vernachlässigt wird. In einer Kooperation können gemeinsam Behandlungen und Behandlungsstandards erörtert und festgehalten werden.

Die Leistungen der Hauszahnarztpraxis – erste Sitzung

Die Anamnese: Bevor ein Stammpatient untersucht wird, erfolgt ggf. die erneute Erhebung der Anamnese oder zumindest die Frage nach Änderungen im Gesundheitszustand. Eine spezielle chirurgische Anamnese erfolgt in der Regel beim Implantologen. Falls Sie Ihren Anamnesebogen überarbeiten möchten, finden Sie Hinweise zur Anregungen in PI Nr. 4/2010, S. 16 ff., bzw. ein Muster im Online Service (pi.iww.de) unter „Praxisorganisation“.

 

Das Vorgespräch: Bestandteil der sich daran anschließenden Untersuchung ist zunächst eine Selbstauskunft des Patienten zu seiner Problematik und seinen Wünschen. Diese Unterhaltung ist ein wichtiger Bestandteil der Patientenbindung und sollte – wenn möglich – nicht im Behandlungsstuhl vorgenommen werden. Nach Schilderung der Patientenwünsche und ggf. Einblick in die Anamnese erfolgt die Untersuchung.

 

Die allgemeine Untersuchung: Die erste Erhebung des klinischen Befundes umfasst die Aufnahme des Zahn-/Implantat-Status, eine Beurteilung der Mundschleimhaut und der Zunge. Ggf. kann in dieser Sitzung bereits eine weiterführende Untersuchung – zum Beispiel der Kiefergelenke – erfolgen.

 

Die Röntgendiagnostik: Um einen ersten Überblick über den Zahnstatus, das Knochenangebot und die Kieferstrukturen zu erzielen, wird in der Regel ein OPG gefertigt. Ist der Patient gesetzlich versichert, kann sowohl die Befundaufnahme als auch die Röntgenaufnahme über die GKV berechnet werden, da in erster Linie eine vertragsrichtlinienkonforme Aufklärung und Therapie erfolgen muss.

Die Beratung: Die Beratung in der Hauszahnarztpraxis wird in der Regel die erhobenen Untersuchungsergebnisse und Lösungsansätze umfassen. Wenn der Patient gesetzlich versichert ist, muss der Hinweis erfolgen, dass eine Implantation eine (außervertragliche) Privatleistung darstellt und der Patient (bis auf wenige Ausnahmeindikationen) nur im Rahmen der Suprakonstruktion einen Festzuschuss von seiner gesetzlichen Krankenkasse erhalten wird.

 

Wenn der Kassenpatient eine Zusatzversicherung für Implantate abgeschlossen hat, sollten Sie ihn auf die Prüfung seiner Versicherungspolice hinweisen, weil meistens im Vorfeld einer Implantattherapie die Behandlungsunterlagen (Chirurgie, Prothetik und Zahntechnik) dort zur Genehmigung und Festlegung der Kostenbeteiligung eingereicht werden müssen, um keine Einbußen hinnehmen zu müssen. Rechtlich betrachtet ist kein Zahnarzt dazu verpflichtet, denn das ist die Aufgabe des Patienten als Versicherungsnehmer. Der weiß jedoch meist nach Jahren nicht, welche Bedingungen sein Versicherungstarif enthält. Die Abklärung erspart sowohl der Praxis als auch dem Patienten Ärger und unnötige Kosten bzw. Erstattungseinschränkungen. Eine umfassende Dokumentation der Untersuchung, Diagnostik, Beratung, Therapievarianten und der Aufklärung ist unbedingt vorzunehmen.

 

In der Kooperation zwischen Hauszahnarzt und Implantologe sollte definiert sein, wie umfangreich der Patient in der Hauszahnarztpraxis über Implantate aufgeklärt wird. Die Checkliste sollte an die eigene Praxis adaptiert werden.

 

Checkliste / Patientenaufklärung

  • Aufklärung über Implantate im Allgemeinen bzw. im Speziellen

  • Wer gibt einen Patientenratgeber für Implantate heraus

  • Kostenaufklärung: Nach dem Vorstelltermin beim Implantologen muss der Patient wieder zum Hauszahnarzt, um nach Arztbrief oder Rücksprache die Kosten und die Behandlungsunterlagen für die Suprakonstruktion aufzustellen.

  • Aufklärung anhand von Implantat-Modellen

  • Zustellung von Situations- und Planungsmodellen bzw. einartikulierten Studienmodellen an Implantologen

  • Name und Adresse des Implantologen

  • Praxis-Flyer des Implantologen oder Visitenkarte mitgeben

  • Überweisung ausstellen

  • Vorgabe Implantatsystem

  • Vorgabe Implantationsort wegen Prothetik

  • Temporäre Implantate

  • Interimsersatz erforderlich

  • Aktuelle Röntgenaufnahmen mitgeben

  • Terminvereinbarung durch Hauszahnarzt oder Patient

  • Kosten der Diagnostik-Leistungen und Beratung beim Implantologen

  • Vorstelltermin beim Implantologen – wer vereinbart

  • Wann erfolgt ein Arztbrief oder eine telefonische Rücksprache

  • Röntgen- und Bohrschablonen durch Hauszahnarzt

  • Dentallabor einbinden usw.

Die Gebührenziffern der Hauszahnarztpraxis – erste Sitzung

Auch wenn die ausführliche Untersuchung, Diagnostik und Beratung in einer Fachzahnarztpraxis für Implantologie erfolgt, können in der Hauszahnarztpraxis – entsprechend der vorgenommenen Leistungen – die folgenden Gebührenziffern bei einem Privatpatienten zur Abrechnung gelangen:

 

  • Erste Sitzung beim Hauszahnarzt
Sitzung
Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anz.
Euro

1.

0010

Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschließlich Erhebung des Parodontalbe-fundes sowie Aufzeichnung des Befundes

2,3 bis 3,5

1

12,94 bis 19,68

oder

Ä6

Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: …, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, … einschließlich Dokumentation

2,3 bis 3,5

1

13,41 bis 20,41

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1,8 bis 2,5

1

41,96 bis 58,28

Ä1

Beratung – auch telefonisch

1

2,3 bis 3,5

1

10,72 bis 16,31

Bei einem Kassenpatienten erfolgt die Abrechnung i. d. R. über den BEMA.

Die Überweisung zum Implantologen

Wenn sich der Patient bereits in der ersten Sitzung im gemeinsamen Gespräch für eine Implantattherapie entscheidet und ggf. von der Hauszahnarztpraxis ein Termin für den Patienten beim Implantologen vereinbart wird, können ihm folgende Unterlagen mitgegeben werden:

 

  • Überweisung (Angabe, wo implantiert werden soll, welches Impantatsystem, prothetischer Versorgungswunsch, Interimsersatz etc.);
  • Praxisflyer/Visitenkarte des Implantologen (soweit vorhanden);
  • Anamnesebogen des Implantologen oder ggf. auf die Website verweisen, damit das Formular dort heruntergeladen werden kann;
  • Röntgenaufnahmen;
  • Kurzbrief über erbrachte Leistungen, Beratung und Therapie-Varianten der Hauszahnarztpraxis.

 

Holt der Patient die Überweisung – und weitere Unterlagen – für die Erstvorstellung beim Implantologen an einem anderen Tag ab, kann als alleinige Leistung die GOÄ-Nr. 2 („Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen …“) berechnet werden. Diese Leistung ist delegierbar und ist daher nur mit dem reduzierten Gebührensatz (1,8-fach) berechenbar. Der Kassenpatient muss jedoch vorher über die außervertragliche Leistung aufgeklärt werden und eine Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z unterschrieben haben. Mit der Vereinbarung wird bestätigt, dass der Patient über die „privat zu zahlenden“ Leistungen informiert wurde. Ggf. wird ein privater Heil- und Kostenplan für die außervertraglichen Leistungen vom Hauszahnarzt mitgegeben. Ein Muster zu dieser Vereinbarung finden Sie im Download-Bereich (pi.iww.de), Rubrik „Abrechnung“, unter „Vereinbarung einer Privatbehandlung für GKV-Patienten“.

 

Unabhängig von der weiteren Behandlung beim Implantologen kann mit allgemein zahnärztlichen Therapien begonnen werden, die auch ohne den chirurgischen Eingriff im Rahmen eines Gesamtkonzepts medizinisch notwendig sind. Ob in der ersten Sitzung bereits Abformungen für Situationsmodelle – konventionell oder digital – genommen werden, ist vom Patientenbefund und der Absprache innerhalb der Kooperation abhängig. Der Hauszahnarzt kann auch die Implantatanalyse nach GOZ-Nr. 9000 erbringen, wenn diese für die Therapieentscheidung medizinisch notwendig ist.

 

Folgende Leistungen können auch in der ersten Sitzung als Teil des Gesamtkonzepts erforderlich sein:

 

Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anz.
Euro

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

2,3 bis 3,5

1-2

33,63 bis 51,18

1000

Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, Dauer mindestens 25 Minuten

2,3 bis 3,5

1

25,87 bis 39,37

4000

Erstellen und Dokumentieren eines Parodontalstatus

2,3 bis 3,5

1

20,70 bis 31,50

8000

Klinische Funktionsanalyse einschließlich Dokumentation

2,3 bis 3,5

1

64,68 bis 98,42

9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Feststellung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

1,0 bis 3,5

1

49,72 bis 174,01

 

Nach der Vorstellung des Patienten beim Implantologen und telefonischer Rücksprache ist von beiden Zahnärzten eine konsiliarische Erörterung berechenbar.

 

Regio
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anz.
Euro

Ä60

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

2,3 bis 3,5

1

16,08 bis 24,47

Weiterführender Hinweis

  • Innerhalb des Konsils ergeben sich die weiteren Behandlungsschritte und die Erstellung der Behandlungsunterlagen, die im nächsten Beitrag in der März-Ausgabe von „Praxis Implantologie“ – PI – vorgestellt werden.