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12.10.2015·Leserforum Suprakonstruktion: Wie kann das Anziehen einer Befestigungsschraube berechnet werden?

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Suprakonstruktion: Wie kann das Anziehen einer Befestigungsschraube berechnet werden?

| Immer wieder erreichen die PI-Redaktion Fragen zur Wiederbefestigung von Suprakonstruktionen durch Anziehen von Befestigungsschrauben, ohne dass der Zahnersatz entfernt wird. Wie steht es um die Honorierung? |

 

Die Befestigung von Suprakonstruktionen

Bei implantatgestützten Brücken und Kronen zeigen sich immer wieder technische Komplikationen in Form von Lockerung der Abutment- oder Halte- bzw. Befestigungsschrauben. Was kann in diesem Fall berechnet werden?

 

Kann GOZ-Nr. 5090 für die Reparatur angesetzt werden?

Die GOZ-Nr. 5090 beschreibt die Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nr. 5080. Somit ist diese Ziffer nur ansatzfähig für die Wiederherstellung von Zahnersatz durch Aktivieren eines Verbindungselements nach GOZ-Nr. 5080 (zum Beispiel Geschiebe), für die Wiederbefestigung eines Verbindungselements (zum Beispiel eines Kugelanker- oder Locator-Matrizengehäuses) oder für das einfache Auswechseln eines Konfektionsteils (zum Beispiel Ringfeder bei Kugelanker-Matrize, Retentionseinsatz bei Locator-Matrize). Seit dem 1. Januar 2012 ist die Nr. 5080 nicht mehr für die Verschraubung von Suprakonstruktionen neben den GOZ-Nrn. 2200, 5000 und 5030 berechenbar. Somit entfällt auch die Honorierung nach der GOZ-Nr. 5090 für die Wiederherstellung der Schraubverbindung.

 

Maßnahmen, die nach der Nr. 5090 berechnet werden, sollen dem Wiederherstellen der hinreichenden Haltekraft eines Verbindungselements dienen. Im Kommentar der Bundeszahnärztekammer heißt es dazu: „Die Leistung ist mitunter anwendbar bei der Wiederbefestigung eines Primär- oder Sekundärteils (zum Beispiel Matrize oder Patrize) an einem Verbindungselement oder bei der Erneuerung des Primär- oder Sekundärteils …. Sie findet ferner Anwendung für den Austausch von …, Stegreitern o. Ä. zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Verbindungsfunktion, …“

 

Welche Berechnungsmöglichkeiten gibt es?

Für die Berechnung bleiben zwei Möglichkeiten: Die Leistung kann analog nach § 6 Abs. 1 GOZ abgerechnet werden. Beispiel: „Nr. 5090a Wiederherstellung einer Schraubverbindung Suprakonstruktion entsprechend Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements“ (oder eine andere geeignete Ziffer). In der Analogliste der BZÄK ist beispielhaft das Festziehen eines gelösten Gingivaformers enthalten, was für die Schraublockerung übertragbar ist. Eine weitere Option stellt eine Berechnung nach § 9 GOZ dar. Das Anziehen von Halte- und Befestigungsschrauben ist ein technischer Vorgang. Somit könnte eine zahntechnische Ziffer im BEB-Katalog der Praxis-EDV neu angelegt werden, zum Beispiel: „8110 Wiederherstellung der Schraubverbindung bei einer Suprakonstruktion“. Das Honorar wird vom Praxisinhaber kalkuliert.