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07.11.2014·Leserforum Wie kann man eine Laserbehandlung abrechnen?

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Wie kann man eine Laserbehandlung abrechnen?

| FRAGE: „Ich mache seit kurzem Laserbehandlungen und habe die Desinfektion von Zahnfleischtaschen analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) abgerechnet. Bei einer GKV-Patientin weigert sich die Zusatzkasse, die Leistung zu übernehmen. Die Versicherung möchte nur den Zuschlag bezahlen, nicht aber die Analognummer 3050! Können Sie mir einen Rat geben, wie man die Laserbehandlung abrechnen soll, oder mir eventuell eine Begründung für diesen Fall zukommen zu lassen?“ |

 

Antwort: Bei Ihrem Patienten haben Sie eine Desinfektion der Zahnfleischtasche mittels Laser entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ nach GOZ-Nr. 3050 je Parodontium vorgenommen. Die private Zusatzversicherung hat die Kostenübernahme mit folgender Begründung abgelehnt:

 

  • Begründung der Versicherung für die abgelehnte Kostenübernahme

„Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung „analog“ bezeichnet werden (§ 6 Abs. 1 GOZ). Die Voraussetzung der Selbstständigkeit ist bei der analog berechneten Leistung nach Nr. 3050 GOZ nicht erfüllt. Sie ist bereits Bestandteil der Leistung nach Nr. 0120 GOZ. Eine analoge Berechnung ist nicht möglich. Der Zuschlag nach der Nr. 0120 GOZ kann durch Ihre Zahnärztin jedoch nur dann berechnet werden, wenn sie zusammen mit einer in ihrer Leistungsbeschreibung erwähnten Gebühr berechnet wird. Die alleinige Berechnung des Zuschlages ist nicht möglich.“

 

Bei der von Ihnen erbrachten Tätigkeit handelt es sich um eine neue und selbstständige Leistung und nicht um eine zuschlagsberechtigte Leistung. Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Analogliste, die nicht abschließend ist, die „Keimreduktion der Zahnfleischtasche bei geschlossener PAR“ als neue selbstständige Leistung tituliert.

 

Die Versicherung versucht, die Übernahme der Kosten auf den Laserzuschlag 0120 zu schieben. Der ist jedoch in diesem Fall nicht relevant, da das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Zuschlag neben folgenden Leistungen, die mittels Laser ausgeführt werden, als berechenbar sieht: Nrn. 2410, 3070, 3080, 3210, 3240, 4080, 4090, 4100, 4130, 4133 und 9160. Der Laser ist bei Anwendung im Rahmen der genannten Ziffern keine selbstständige Leistung, da die Behandlungsmethode bereits als Gebührenziffer in der GOZ existent ist.

 

  • Beispiel

Eine Exzision nach GOZ-Nr. 3070 ist bereits in der GOZ enthalten, kann jedoch auch mittels Laser erfolgen. Die Nr. 3070 per Laser ist keine neue selbstständige Leistung, sondern lediglich die Ausführung erfolgt mit einem speziellen Instrument bzw. Gerät. Eine Analogberechnung dieser Therapie ist daher nicht möglich.

 

Eine Keimreduktion der Zahnfleischtasche ist weder in der GOZ noch GOÄ als Gebührenziffer enthalten und daher – auch nach dem Kommentar der Bundeszahnärztekammer – berechenbar. Gerne kann die Versicherung aufzeigen, in welcher GOZ-Leistung diese Leistung enthalten sein soll. Das Bundesministerium hat den § 6 Abs. 1 GOZ sogar vereinfacht, eine Kostenablehnung ist somit nicht gebührenkonform.

 

  • Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer zu analogen Leistungen (27. Juni 2012)

… Mit der Neufassung von § 6 Absatz 1 Satz 1 können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden, egal wann Anwendungsreife bestand oder weshalb die Leistung nicht aufgenommen wurde. Der Zahnarzt legt in eigener Verantwortung fest, welche GOZ-Gebührennummer nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der nicht abgebildeten Leistung am ehesten entspricht. Dabei kann er neben Besonderheiten bei der technischen Ausführung auch die individuellen Umstände des Krankheitsfalles berücksichtigen und hat somit einen weiten Ermessensspielraum. … Generell ist der behandelnde Zahnarzt allein zuständig und verantwortlich für die Wahl der angemessenen analogen Gebührennummer bei zahnärztlichen Leistungen, die in der GOZ nicht abgebildet sind. § 6 Absatz 1 der GOZ benennt die Voraussetzung einer analogen Berechnung: „Selbständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden.“ Diese Zuordnung ist begriffsnotwendig nicht durch Außenstehende möglich, sondern ausschließlich dem behandelnden Zahnarzt allein anhand des konkreten Behandlungsfalls möglich und vorbehalten. …

 

Die Bundeszahnärztekammer hat in ihrer Kommentierung der Gebührenordnung für Zahnärzte bewusst auf eine Festlegung auf bestimmte zur analogen Bewertung heranzuziehende Gebührennummern verzichtet. Eine zahnärztliche Leistung, die analog berechnet werden muss, kann in ihrer Ausgestaltung derart unterschiedlich gewichtet sein, dass die Fixierung auf eine analoge Gebührennummer nicht sachgerecht wäre. Die BZÄK hat sich deshalb darauf beschränkt, diejenigen Leistungen zu benennen, die einer analogen Berechnung zugänglich sind. Analoglisten bedingen grundsätzlich die Gefahr einer Rechtsetzung durch die Kraft der faktischen Handhabung. Damit engen sie die notwendigen und von der GOZ vorgegebenen Gestaltungsspielräume des Zahnarztes ein.“

 

Sollte die Versicherung auch nach einem erneuten Schriftwechsel die Erstattung nicht vornehmen, bleiben dem Patienten zwei Möglichkeiten: Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle für Patienten der regionalen Zahnärztekammer oder die Einschaltung eines Juristen zur gerichtlichen Durchsetzung.