30.05.2018·Recht Die Aufklärungs- und Informationspflichten des Implantologen im Überblick
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Die Aufklärungs- und Informationspflichten des Implantologen im Überblick
| Selbst eine zahnärztlich indizierte Heilbehandlung stellt einen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten und damit eine Körperverletzung dar. Der Patient muss daher zuvor ausdrücklich dem Eingriff zugestimmt haben. Dafür muss er jedoch über den Behandlungsverlauf und die Risiken verständlich aufgeklärt worden sein. PI stellt daher in diesem Beitrag die Aufklärungs- und Informationspflicht des Implantologen vor. |
Die Anamnese
Seit der Einführung des § 630f BGB (Patientenrechtegesetz) sind die Dokumentationsinhalte vorgeschrieben. Dabei ist die Anamnese explizit als aufzeichnungspflichtiger Inhalt der Patientenakte festgelegt. Die Aktualisierung kann durch Nachfrage nach Veränderungen der gesundheitlichen Situation oder durch erneute Vorlage des Patientenerhebungsbogens erfolgen und ist vor umfangreichen zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen wichtig. Neben der Erhebung des Anamnesebogens gilt es, Auffälligkeiten, die sich im Rahmen des Patientenkontakts ergeben, ebenfalls zu dokumentieren.
Das Vorgespräch und die allgemeine Untersuchung
Als Bestandteil der sich daran anschließenden Untersuchung ist zunächst eine Selbstauskunft des Patienten zu seiner Problematik, seinen Wünschen und seiner Anamnese zu klären. Die erste Erhebung des klinischen Befunds umfasst die Aufnahme des Zahn-/Implantat-Status, eine Beurteilung des Mund-Innenraums und das Abtasten der Kiefergelenke.
Die Aufklärungspflichten
Die Aufklärung soll den Patienten in die Lage versetzen, in Kenntnis der Notwendigkeit der Dringlichkeit sowie der Tragweite der zahnärztlichen Behandlungsmaßnahme eine auch aus zahnärztlicher Sicht vernünftige Entscheidung zu treffen. Parallel soll der Patient den Nutzen und die Risiken der Behandlung abwägen können. Diese Aufklärung muss individuell in einem Gespräch zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten erfolgen.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt an eine umfassende und ausführliche Aufklärung der Patienten immer strengere Anforderungen. Die Aufklärungspflicht ist laut BGB nicht nur eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag, sondern ein Teil der Heilbehandlung selbst. Diese Pflichten sind im § 630e BGB enthalten. Aufzuklären ist über Anlass, Dringlichkeit, Umfang, die Schwere typischer Risiken, Art, Folgen und mögliche Nebenwirkungen des geplanten Eingriffs, die Heilungs- und Besserungschancen, Folgen einer Nichtbehandlung und über die Behandlungsalternativen.
Die Verlaufsaufklärung
Die Verlaufsaufklärung soll den Patienten in groben Zügen über die Entwicklung seines Zustands sowohl bei Ausbleiben der Behandlung als auch über die Folgen und Erfolgschancen der Therapie informieren. Außerdem soll er über Art, Umfang, alternative Behandlungsmethoden, Risiken und Schmerzen der Therapie aufgeklärt werden.
Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass die Aufklärung mündlich zu erfolgen hat (§ 630e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB). Weiter heißt es jedoch: „… ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält.“ Der Zahnarzt prüft, ob der Patient sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände zur Kenntnis genommen und verstanden hat.
Die Risiko- und Kostenaufklärung
Im Vordergrund steht die Aufklärung über die Risikowahrscheinlichkeit eines Misserfolgs sowie die möglichen Folgen der geplanten Behandlung. Dazu gehören Vor- und Nachteile bzw. Alternativen zur geplanten Behandlung, sodass der Patient entscheiden kann, ob er diesen Eingriff wirklich möchte.
Im Rahmen der Informationspflichten regelt der § 630c Abs. 3 BGB die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Zahnarztes über die voraussichtlichen Behandlungskosten. GKV-Versicherte sind davon in Kenntnis zu setzen, dass alle Leistungen im Rahmen der Diagnostik, Implantattherapie, Freilegung, Ausformung des Weichgewebes, die unterstützende Implantattherapie (UIT) und das Auswechseln von Verschleißteilen außervertragliche Leistungen sind.
Die Sicherungsaufklärung
Die Sicherungsaufklärung ist die therapeutisch gebotene Aufklärung, um Gefahren für den Gesundheitszustand des Patienten nach der Behandlung abzuwenden. Dazu gehört, dass der Zahnarzt dem Patienten verständlich zu Beginn der Behandlung die entsprechend der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen erläutert. Neben der Dokumentation des Sicherungsgesprächs können dem Patienten schriftlich Hinweise ausgehändigt werden (z. B. über die Notwendigkeit der UIT nach Eingliederung der Suprakonstruktion).
Zeitpunkt der Aufklärung
Die Aufklärung des Patienten hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass er seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Dies kann z. B. beim Beratungsgespräch erfolgen. Die OP-Einverständniserklärung muss 24 Stunden vor dem Eingriff unterschrieben der Praxis vorliegen.
Pflicht zur Aushändigung von unterzeichneten Formularen
Dem Patienten sind Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen (§ 630e Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Zahnarzt ist stets darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er die Patienten über die typischen Risiken des bevorstehenden Eingriffs, etwaige Alternativen etc. aufgeklärt hat. Als klassisches Beweismittel dient die vom Patienten durch Unterschrift bestätigte Aufklärungsdokumentation bzw. Einwilligungserklärung. Eine rechtswirksame Einwilligung liegt vor, wenn der Patient auf Basis einer ordnungsgemäßen Aufklärung eventuelle Risiken abschätzen und in seine Entscheidung einbeziehen kann.
Muster „Aufklärung über die zahnmedizinische Behandlung“
Das folgende Formular können Sie für eine Aufklärung des Patienten verwenden. Sie können es auch auf der PI-Website (pi.iww.de) im Download-Bereich unter „Recht“ aufrufen.
Aufklärung über eine zahnmedizinische Behandlung |
Praxis-Logo |
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☐ Prophylaxe ☐ Zahnerhaltung ☐ Chirurgie |
☐ Parodontologie ☐ Kieferorthopädie ☐ Funktionsanalyse |
☐ Schienen ☐ Implantologie w☐ Zahnersatz |
Zahnarzt (Name, Vorname) |
Max Mustermann |
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Anschrift |
Musterstraße 20, 12345 Musterstadt |
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Patient (Name, Vorname) |
Moritz Musterfrau |
Geburtsdatum: …………… |
Anschrift |
Musterstraße 10, 12345 Musterstadt |
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Aufklärungspunkte |
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Hiermit erkläre ich, dass ich über die unter den Punkten 1 bis 9 aufgeführten Sachverhalte ausführlich aufgeklärt wurde. Ich habe die Erläuterungen verstanden und habe keine weiteren Fragen mehr dazu. |
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Ort/Datum |
Unterschrift Patient/ Zahlungspflichtiger |
Unterschrift Zahnarzt |