31.01.2020·Management Werbung zu Implantatprodukten & Co ‒ wie werde ich diese „ungebetenen Gäste“ los?
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Werbung zu Implantatprodukten & Co ‒ wie werde ich diese „ungebetenen Gäste“ los?
| Wer kennt die „ungebetenen Gäste“ nicht, die den realen Briefkasten und virtuellen Papierkorb zum Überlaufen bringen und auch noch Arbeitszeit und somit Kosten bei der Entsorgung verursachen. Oftmals ist es nicht sofort zu erkennen, welche Post relevant und welche unwichtig ist. Ein Problem ist dabei die ständig unverlangte Zusendung von Werbematerialien und Angeboten. Kann der Implantologe diese „ungebetenen Gäste“ reduzieren oder sogar gänzlich vermeiden? PI gibt dazu einige Tipps. |
Aufkleber wie „Bitte keine Werbung einwerfen“ anbringen
Aufkleber wie beispielsweise „Bitte keine Werbung einwerfen“ können die Papierflut eindämmen. Durch einen solchen Aufkleber erklärt der Briefkasteninhaber, dass er die Zustellung von Werbung nicht wünscht. Hieran hat sich der Versender zu halten. Gleiches gilt, wenn der Empfänger von Werbematerialien den Versender ausdrücklich auffordert, ihm keine Werbung mehr zuzusenden. Das gilt auch für Werbematerialien, auf denen kein konkreter Adressat angegeben ist. So sieht es jedenfalls das Landgericht (LG) Lüneburg in einem Urteil aus dem Jahr 2011 (Urteil vom 04.11.2011, Az. 4 S 44/11, Abruf-Nr. 130966).
Ein Rechtsanwalt hatte sich gegen die Postwurfsendungen von „Einkauf aktuell“ (= ein mit Klarsichtfolie umhülltes TV-Programmheft, das auch Werbebroschüren enthält) gewandt und dem Absender ‒ der Deutschen Post ‒ deutlich mitgeteilt, dass er keine Zusendungen mehr wünscht. Die Post reagierte mit einem Schreiben, er möge dies doch durch einen entsprechenden Aufkleber „Werbung ‒ nein danke“ kenntlich machen. Das aber verweigerte der Anwalt mit der Begründung, er wolle selbst entscheiden, welche Werbung er bekommt und welche nicht. Als er weitere Postwurfsendungen von „Einkauf aktuell“ erhielt, verlangte er von der Deutschen Post eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Diese weigerte sich jedoch: Es sei ihr nicht möglich, die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die Kosten und Mühen seien zu hoch, verglichen mit der Belästigung des Anwalts. Daraufhin klagte er.
In erster Instanz wies das Amtsgericht unter Abwägung der Interessen die Klage ab. Den Umstand, dass der Anwalt dann überhaupt keine Werbung mehr erhalte, müsse er hinnehmen, da insoweit das „Alles oder Nichts“-Prinzip gelte. Das sah in zweiter Instanz das Landgericht anders und hob das erstinstanzliche Urteil auf. Es sprach dem Anwalt einen Anspruch darauf zu, dass er die unerwünschte Werbung ‒ hier „Einkauf aktuell“ ‒ nicht mehr erhält. Dafür reiche ein einfacher schriftlicher oder telefonischer Hinweis an das werbende Unternehmen. Es liege in der Verantwortung des Unternehmens, dem Wunsch des Empfängers nachzukommen und für das Unterlassen der Zustellung zu sorgen. Beachte der Versender dies nicht, stelle dies eine unzumutbare Belästigung (hier: Auspacken und Entsorgen) dar. Es bestehe keine Pflicht zum Anbringen eines Aufklebers „Werbung ‒ Nein danke“.
Übrigens: Die Post verzichtete seinerzeit auf die Revision mit dem Hinweis, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung. Das war anscheinend keine falsche Strategie, denn „Einkauf aktuell“ gibt es noch immer und „nervt“ viele Empfänger, weil man die Werbebroschüren vor der Entsorgung noch aus der Plastikfolie nehmen muss. Zu den vom LG gesehenen gravierenden Folgen für die Werbewirtschaft scheint es nicht gekommen zu sein.
Unerwünschte Werbung an Absender zurücksenden
Ein weiterer Weg zur Eindämmung der unerwünschten Werbeflut kann sein, die Anschrift der Praxis einfach mit einem dicken Edding durchzustreichen und quer darüber zu vermerken: „Unerwünschte Werbung an Absender zurück.“ Diese Post wird unfrankiert in den Briefkasten befördert und geht an den Absender zurück, der für die Kosten aufkommen muss. So lässt sich beispielsweise die permanente und unerwünschte Zusendung von Nachahmerprodukten im Bereich der Implantologie eindämmen.
„Bitte keine Werbung“ gilt nicht für Gratiszeitungen
Ein Aufkleber „Bitte keine Werbung“ auf dem Briefkasten verhindert jedoch nicht, dass auch kostenlose Zeitungen darin landen. Diese Gratiszeitungen enthalten neben einem redaktionellen Teil auch Anzeigen. Darüber hinaus sind diesen Zeitungen zumeist sehr viele separate Werbeprospekte beigefügt.
Wiederholt hat sich die Rechtsprechung mit der Frage befasst, ob Sperrvermerke auch für solche Gratiszeitungen gelten. Für die Rechtsprechung ist entscheidend, was der Inhaber auf seinem Briefkasten vermerkt hat. Sie unterscheidet zwischen reiner Briefkastenwerbung und der Lieferung einer Gratiszeitung mit redaktionellem Inhalt und losen Werbebeilagen. „Bitte keine Werbung“ bezieht sich danach nicht auf Gratiszeitungen mit Werbebeilagen, denn der Empfänger von Gratiszeitungen weiß, dass er solche Zeitungen mit redaktionellem Inhalt nicht kostenlos erhalten würde, wenn diese nicht durch Werbung finanziert würden (vgl. OLG Hamm, 14.07.2011, Az. I-4 U 42/11, dejure.org).
PRAXISTIPP | Wollen Sie die Zustellung von ‒ häufig voluminösen ‒ Gratiszeitungen ebenfalls verhindern, können Sie dies entweder dem Verleger mitteilen oder einen entsprechenden Vermerk am Briefkasten anbringen. Hält sich der Verleger/Zusteller nicht an diesen eindeutigen Vermerk, besteht ‒ wie bei reiner Werbung auch ‒ ein Unterlassungs- oder Schadenersatzanspruch gegenüber dem Verleger. |
Leidige Werbefaxe
Mittlerweile hat die Zustellung von unterwünschten Werbefaxen deutlich abgenommen, da die Digitalisierung andere Möglichkeiten bietet. Gegen unerwünschte Werbung per Fax kann sich der Empfänger nur wehren, wenn er eindeutig zu erkennen gibt, dass er eine weitere Zusendung von Werbesendungen nicht wünscht. Handelt der Versender erneut gegen den Willen des Empfängers, besteht auch hier ein Unterlassungsanspruch. Problematisch ist es jedoch, wenn der Versand aus dem Ausland erfolgt. Es besteht zwar grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, dennoch wird dieser nur mit erheblichen Mühen und vor allem Kosten durchsetzbar sein. Oftmals stehen da Kosten und Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis.