05.05.2014·Praxisorganisation Delegation: Was ist zulässig, wo sind die Grenzen?
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Delegation: Was ist zulässig, wo sind die Grenzen?
| Durch die Übertragung von Aufgaben kann ein Teil der Verantwortung und Arbeitszeit im Rahmen der delegierbaren Leistungen an das Team abgegeben werden, was gleichzeitig die Motivation im Team deutlich steigern kann. Dabei stellen sich immer wieder Fragen, die wir nachfolgend aufgreifen. |
Grundsätzliches zur Delegation zahnärztlicher Leistungen
Grundsätzlich ist der Zahnarzt zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Das Zahnheilkundegesetz (ZHG) definiert jedoch in § 1 Abs. 5: „Approbierte Zahnärzte können insbesondere folgende Tätigkeiten an dafür qualifiziertes Prophylaxe-Personal mit abgeschlossener Ausbildung wie zahnmedizinische Fachhelferin, weitergebildete Zahnarzthelferin, Prophylaxehelferin oder Dental-Hygienikerin delegieren …“.
Dabei dürfen Leistungen vom Zahnarzt nur beauftragt werden, wenn sie nach dem ZHG freigegeben sind und die Mitarbeiterin eine entsprechende Ausbildung bzw. Aufstiegsbildung absolviert hat. Die Ausführung der Arbeiten muss vom Zahnarzt angeordnet, überwacht und kontrolliert werden, wobei der Patient über die delegierten Leistungen zu informieren ist. Der Zahnarzt haftet dabei für übertragene Aufgaben ebenso wie für persönlich erbrachte Leistungen.
Aufgrund der demografischen Entwicklung gilt es zu beachten, dass insbesondere im Bereich der Prophylaxe und Pflege von Suprakonstruktionen Besuche in Altersheimen und Pflegestationen zunehmend stattfinden. In Fällen der beauftragten Auswärtstätigkeit einer Mitarbeiterin muss der Zahnarzt jederzeit erreichbar sein, um bei Bedarf Fragen zur Behandlung abzuklären und bei Komplikationen vor Ort zu helfen.
Der Einsatzrahmen delegierbarer Leistungen
Um den Einsatzrahmen für das Team zu definieren, kann eine praxisinterne Tabelle erstellt werden. Hier werden Namen der Mitarbeiterinnen, absolvierte und bestandene Fortbildungen sowie delegierbare Leistungen unter Angabe der jeweiligen Therapien dokumentiert. Eine routinemäßige Überprüfung und Überarbeitung muss vom Zahnarzt vorgenommen und dokumentiert werden.
Dem früheren Delegationsrahmen hing eine Tabelle mit dem Einsatzrahmen der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) an, in der beispielhaft die Qualifikation der Praxismitarbeiter und die möglichen delegierbaren Leistungen gekennzeichnet waren. Mittlerweile kann jede Landeszahnärztekammer für sich entscheiden, ob die Übersicht mit entsprechenden Ankreuzungen veröffentlicht werden soll oder nicht. Ein Beispiel der Zahnärztekammer Brandenburg enthält der Download-Bereich (pi.iww.de) unter der Rubrik „Recht“. Aus der Tabelle sind weder Rechtsansprüche zu stellen noch gewährleistet sie Rechtssicherheit. Vielmehr muss der Zahnarzt für das Praxisteam einen individuellen Einsatzrahmen festlegen und schriftlich fixieren.
Welche Qualifikationen gelten für delegierbare Leistungen?
Das Zahnheilkundegesetz fordert für die Delegation eine abgeschlossene Ausbildung sowie eine ausreichende Qualifikation. Im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen oder fachbezogenen Bausteinen können folgende Berufsbezeichnungen erworben werden: ZMV – Zahnmedizinische Verwaltungsassistentin; ZMP – Zahnmedizinische Prophylaxeassistentin; ZMF – Zahnmedizinische Fachassistentin und DH – Dentalhygienikerin. Die Ausbildung für die Mitarbeiterinnen, denen zahnärztliche Tätigkeiten übertragen werden sollen, kann sowohl von den Praxisinhabern als auch von den Fortbildungsinstituten der Kammern oder freien Anbietern übernommen werden.
Der Einsatzrahmen gemäß Zahnheilkundegesetz
Je nach Qualifikationsstufe eröffnet sich ein zulässiger Rahmen von Hilfeleistungen, wie die folgenden beispielhaften Aufzählungen zeigen:
a) Radiologische Untersuchungen, Erstellen von Röntgenaufnahmen Einsatzrahmen ist die technische Erstellung des Röntgenbildes. Die Röntgenanordnung erteilt der Zahnarzt. |
b) Dokumentation,
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c) Konservierender / prothetischer Bereich
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d) Kieferorthopädie
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e) Kariesprävention
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f) Prävention der Parodontalerkrankungen
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Gefahrennähe, Komplikationsdichte und Krankheitsbild können im Einzelfall eine Delegation ausschließen. In einzelnen Bundesländern bestehen Abweichungen, sodass bei Fragen die Zahnärztekammer eingeschaltet werden sollte.