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01.03.2012·Privatliquidation Die Abrechnung des externen Sinuslifts: Gewinn oder Verlust nach der „GOZ 2012“?

·Privatliquidation

Die Abrechnung des externen Sinuslifts: Gewinn oder Verlust nach der „GOZ 2012“?

| Gerade der Teil K. „Implantologische Leistungen“ ist in der GOZ-Novelle komplett umgestellt worden. Während bislang die in Begleitung einer Implantation oft notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung des knöchernen Lagers nur in der GOÄ zumindest annähernd beschrieben sind, wurden diese Leistungen jetzt überwiegend in die „GOZ 2012“ aufgenommen. Dabei sind jetzt Komplexleistungen gebildet worden. |

Externe Sinusbodenelevation: Was hat sich geändert?

Ein Beispiel für Komplexleistungen ist die externe Sinusbodenelevation – ein operativer Eingriff, der bislang im Analogieschluss meist nach der GOÄ berechnet wurde. Zunächst erfolgt die operative Schaffung eines Zugangs zur Schneider‘schen Membran durch die Anlage eines Fensters im seitlichen Wandbereich des OK-Alveolarfortsatzes, der die Schneider‘sche Membran freilegt. Hierfür wurde bisher die „Operative Eröffnung der Kieferhöhle vom Mundvorhof aus – einschließlich Fensterung“, also die GOÄ-Nr. 1467 in Analogie berechnet. Danach erfolgt die Präparation der Schneider‘schen Membran und die Lagerbildung für das Augmentationsmaterial. Berechnet wurden dafür bislang die GOÄ-Nrn. 2386 (Schleimhauttransplantation) und 2730 (Operative Maßnahmen zur Lagerbildung beim Aufbau des Alveolarfortsatzes) in Analogie.

 

Die freie Verpflanzung von autogenem Knochen von anderenorts in den Sinusboden wurde nach der GOÄ-Nr. 2255 honoriert. Wurde Knochen aus dem Implantatlager zur Augmentation verwendet, so stellte dies eine Maßnahme nach GOÄ-Nr. 2254 dar. Bei der Verwendung von alloplastischem Material erfolgte die Berechnung nach GOÄ-Nr. 2442. Damit ergaben sich oftmals die folgenden Gebührenziffern für den externen Sinuslift, die nicht unbedingt alle je Therapie medizinisch notwendig waren:

 

  • Externer Sinuslift (Verwendung von Knochenspänen aus Aufbaugebiet)
Leistung  
GOZ‘88/GOÄ‘96
2,3-fach

Knochendeckel präparieren § 6 (2) GOÄ

Ä1467

54,56 Euro

Kieferhöhlenschleimhaut präparieren § 6 (2) GOÄ

Ä2386

92,23 Euro

Lagerbildung § 6 (2) GOÄ  

Ä2730

67,03 Euro

Einbringen von Knochen aus dem OP-Gebiet

Ä2254

99,07 Euro

Freie Verpflanzung von Knochen

Ä2255

198,42 Euro

Einbringen von alloplastischem Material

Ä2442

120,66 Euro

Einbringen einer Membran § 6 (2) GOZ

413

58,21 Euro

Einbringen einer Membran § 6 (2) GOÄ

Ä2442

120,66 Euro

Plastischer Verschluss Kieferhöhle

309

47,86 Euro

OP-Zuschlag (1,0-fach)

Ä443/Ä444

43,72/75,77 Euro

In der neuen „GOZ 2012“ wurde die externe Sinusbodenelevation in einer einzigen Ziffer (Nr. 9120) erfasst: „Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte“.

 

Nach den Bestimmungen der neuen GOZ zu dieser Gebühr sind die folgenden Einzelschritte bei der Bewertung berücksichtigt und abgegolten: Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel); Präparation der Kieferhöhlenmembran; Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran; Lagerbildung; ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes; Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial); ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren (einschließlich Fixierung); ggf. Reposition des Knochendeckels; Verschluss der Kieferhöhle; Wundverschluss.

 

Nach § 4 Abs. 2 der „GOZ 2012“ ist das Zielleistungsprinzip bei chirurgischen Leistungen konkret beschrieben. Hier heißt es unter anderem: „… Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.“ Alle oben aufgeführten Leistungen (= methodisch notwendige Bestandteile der Operation) sind mit einer Gebühr abgegolten. Bei dieser Leistung fällt zusätzlich der OP-Zuschlag nach der Nr. 0530 an. Danach ergibt sich vergleichsweise folgende Honorierung für den externen Sinuslift:

 

  • Externer Sinuslift
Leistung  
GOZ 2012
2,3-fach

Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung

9120

388,07 Euro

Zuschlag für nicht-stationäre Durchführung zahnärztlich-chirurgischer Leistungen (Faktor 1,0)

0530

123,73 Euro

Gesamtbetrag

511,80 Euro

 

Die Berechnung der GOZ-Nr. 9120 erfolgt je Kieferhälfte. Sofern im Falle eines geteilten Sinus maxillaris ein weiterer operativer Zugang erforderlich ist, ist die Ziffer je operativem Zugang berechnungsfähig. Leistungen, die mit eigenständiger Indikationsstellung neben der Sinusbodenelevation erbracht werden und nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten sind, können zusätzlich berechnet werden.

Knochentransfer

Für diese Maßnahme enthält die „GOZ 2012“ mit der Nr. 9140 die folgende Gebühr: „Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion, einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich.“ Mit der Nr. 9120 ist die Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes abgegolten. Aus der Formulierung ergibt sich, dass bei einer Knochengewinnung außerhalb des Aufbaugebietes eine zusätzliche Berechnung möglich ist. Vergleichen wir die alte Berechnungsweise mit der künftigen, so ergibt sich die folgende Honorierung:

  • Vergleich
Leistung zum Beispiel 
GOZ‘88
2,3-fach
GOZ 2012
2,3-fach

Knochendeckel präparieren § 6 (2) GOÄ

Ä1467

54,56 Euro

9120

388,07 Euro

Kieferhöhlenschleimhaut präparieren § 6 (2) GOÄ

Ä2386

92,23 Euro

Lagerbildung § 6 (2) GOÄ  

Ä2730

67,03 Euro

OP-Zuschlag (Faktor 1,0)

Ä443

43,72 Euro

0530

123,73 Euro

Freie Knochentransplantation

Ä2255

198,42 Euro

9140

84,08 Euro

Gesamtbetrag

455,96 Euro

595,88 Euro

Der OP-Zuschlag nach Nr. 0530 ist jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der Implantation nach Nr. 9010 nur einmal je Behandlungstag berechenbar.

Die Abrechnung des Wundverschlusses

Nach der Leistungsbeschreibung ist der primäre Wundverschluss mit der Gebühr abgegolten. Was unter einem primären Wundverschluss zu verstehen ist, erläutern die „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Teil K.: „Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K. und nicht gesondert berechnungsfähig.“ Plastische Maßnahmen, die über einen primären Wundverschluss hinausgehen, sind damit gesondert zu berechnen. Eine neu aufgenommene Gebühr ist die Leistung nach Nr. 3100: „Plastische Deckung im Rahmen einer Wundversorgung einschließlich einer Periostschlitzung, je Operationsgebiet (Raum einer zusammenhängenden Schnittführung).“ Sie ist mit 34,93 Euro (2,3-fach) bewertet. Auch Spaltplastiken sind – nach wie vor – berechenbar.

Zusätzliche Auflagerungsplastik zum Aufbau des Alveolarkamms

In Einzelfällen muss neben der Anhebung des Kieferhöhlenbodens zur Gewinnung von Knochendicke noch ein Alveolarkammaufbau erfolgen. Dies ist mit Nr. 9100 beschrieben: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“. Bewertung: 348,49 Euro (2,3-fach). Werden Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz im Rahmen einer externen Sinusbodenelevation nach der Nr. 9120 in derselben Kieferhälfte erbracht, so ist ein Drittel der Nr. 9100 zusätzlich berechnungsfähig. Die Honorierung sieht wie folgt aus:

 

  • Beispiel: Abrechnung Augmentationsmaßnahmen am Alveolarfortsatz
Zahn
Anzahl
Leistung  
GOZ 2012
2,3-fach

16

1

Externer Sinuslift

9120

388,07 Euro

OP-Zuschlag (Faktor 1,0)

0530

123,73 Euro

16

1

Freie Knochentransplantation

9140

84,08 Euro

16

1/3

Alveolarkammaufbau

9100

116,16 Euro

Gesamtbetrag

712,04 Euro

 

Die Abrechnung von Vestibulumplastiken

Die neue Nr. 3240 wurde gegenüber der Leistung nach der bisherigen Nr. 324 („Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, je Kieferhälfteoder Frontzahnbereich“) neu beschrieben: „Vestibulumplastik oder Mundbodenplastik kleineren Umfangs, auch Gingivaextensionsplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, für einen Bereich bis zu zwei nebeneinanderliegenden Zähnen, ggf. auch am zahnlosen Kieferabschnitt“.

 

Notwendige Vestibulumplastiken zur Entlastung des Wundgebiets, die sich über einen Bereich von bis zu zwei Zähnen erstrecken, werden nach der neuen GOZ berechnet. Reicht die Plastik über einen Bereich von mehr als zwei Zähnen hinaus, kann auch in 2012 für diese Maßnahme auf die GOÄ zugegriffen werden. Hier steht dann die Ä2675 je Kieferhälfte/Frontzahnbereich zur Verfügung. Bei totaler Vestibulumplastik wird die Ä2676 berechnet. Hier – und auch in anderen Fällen – ist es wichtig, den Umfang der Vestibulumplastik genau zu dokumentieren, damit die richtige Gebühr – und damit das korrekte Honorar – berechnet werden kann. Die Zuschläge zu den operativen Leistungen sind nach GOÄ oder GOZ in Ansatz zu bringen, jedoch nur ein Zuschlag je Behandlungstag.

Die Abrechnung von Zuschlägen

Neben der externen Sinusbodenelevation sind Zuschläge berechenbar:

 

  • Zuschläge
Leistung
GOZ 2012
1,0-fach

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind

0530

123,73 Euro

Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops

0110

22,50 Euro

 

Einmalinstrumente und Materialkosten beim Sinuslift

Bezüglich der Materialkostenberechnung wurden die „Allgemeinen Bestimmungen“ zum Teil K. ergänzt: „Knochenersatzmaterialen sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist sowie atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen sind gesondert berechnungsfähig.“ Darüber hinaus können die Materialkosten für einen einmal verwendbaren Knochenkollektor oder Knochenschaber gesondert berechnet werden.

 

FAZIT | Mit der Neubeschreibung und -bewertung der implantologischen Leistungen ist der Sinuslift präziser beschrieben, so dass Einwände der PKV voraussichtlich leichter zu beantworten sein werden. Es ist klar, was mit der Gebühr abgegolten ist und welche Leistungen zusätzlich berechnet werden können.