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21.08.2019·Rechnungslegung Für und Wider von Unterschriften auf Patientenrechnungen

·Rechnungslegung

Für und Wider von Unterschriften auf Patientenrechnungen

| Früher war es üblich, zahnärztliche Rechnungen vor der Weitergabe an Patienten persönlich zu unterschreiben. Heute findet man diesen Usus immer noch. Dabei ist dies gar nicht notwendig. Eventuell kann das sogar Nachteile mit sich bringen. |

 

Bestimmungen von § 10 GOZ maßgeblich für Rechnungen

Eine zahnärztliche Privatrechnung ist rechtskräftig, wenn sie den Bestimmungen von § 10 GOZ entspricht. Dort ist genau beschrieben, wie eine Rechnung auszusehen hat und welche Merkmale darin enthalten sein müssen. Eine Unterschrift wird dort nicht erwähnt ‒ und ist somit nicht erforderlich. Daran hat auch die Umstellung auf das maschinenlesbare Rechnungsformular im Sommer 2012 nichts geändert.

 

Schon im Jahre 2004 hat das Amtsgericht (AG) München entschieden, dass die GOZ keine Regelung enthält, wonach eine Rechnung unterschrieben sein muss. Eine fehlende Unterschrift mache diese nicht unwirksam. Ein Klageversuch des zahlungsunwilligen Patienten vor dem Landgericht München scheiterte, da dieses die Entscheidung des AG München vollumfänglich akzeptierte und der Patient daraufhin die Berufung zurückzog.

 

Warum werden Rechnungen unterschrieben?

Warum eine Rechnung unterschrieben wird, kann unterschiedliche Gründe haben. Manche setzen sie aus Gewohnheit, manchen sind die Bestimmungen von § 10 GOZ nicht bekannt und manche setzen sie auch bewusst, um der Rechnung eine persönliche Note zu verleihen. Gerade bei Barzahlungen wird angenommen, dass die Rechnung noch einmal unterschrieben werden sollte, anstatt sie dem Patienten nur zu übergeben.

 

Risiken bei unterzeichneten Rechnungen

Eine Unterschrift ist durchaus nicht falsch, sie birgt jedoch gewisse Gefahren. Die Unterschrift sollte, wenn sie schon geleistet wird, unterhalb der Rechnung stehen. Über der Unterschrift kann ein kurzer Vermerk wie „Mit freundlichen Grüßen“ oder „Vielen Dank“ stehen. Es könnte sonst jemand auf die Idee kommen, nachträglich das Dokument über der Unterschrift mit einem Stempel mit den Worten „Dankend erhalten“ oder Ähnliches zu versehen. Es steht außer Frage, dass ein solches Vorgehen kriminell ist, wenn der Betrag nicht wirklich bezahlt wurde. Um dieser Gefahr vorzubeugen, sollte die Unterschrift niemals auf der Seite oder ganz alleine stehen.

 

PRAXISTIPP | Die Rechnung sollte immer den Hinweis enthalten, dass der Rechnungsbetrag mit Zahlungsziel xy (sofort bis xy-Tage) auf ein entsprechendes Konto zu überweisen ist. Bezahlt der Patient bar, kann ein Vermerk mit „Dankend erhalten“ oder „Bar bezahlt“ und die Unterschrift geleistet werden.