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05.02.2015·Recht Die Mängelgewährleistung des Dentallabors

·Recht

Die Mängelgewährleistung des Dentallabors

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de

| Zwischen Patient, Zahnarzt und Dentallabor existieren unterschiedliche rechtliche Beziehungen. Es besteht – bildlich gesprochen – kein Leistungsdreieck, sondern eine Leistungskette: Nur der Zahnarzt hat vertragliche Beziehungen mit den anderen beiden Beteiligten; zwischen Dentallabor und Patient besteht kein Vertragsverhältnis. Dabei stellt sich aus Sicht des Dentallabors vor allem die Frage, ob, wann und wem die Kosten für Tätigkeiten während der zahnärztlichen zweijährigen Gewährsfrist bei Nachbesserungsarbeiten des Zahnarztes in Rechnung gestellt werden können. |

Reparatur- und Wiederholungsarbeiten des Zahnarztes

Für den Zahnarzt ist wirtschaftlich relevant, ob erforderliche Nacharbeiten an prothetischen Versorgungen während oder nach Ablauf der zweijährigen Gewährsfrist gemäß § 137 Abs. 4 Satz 3 SGB V vorgenommen werden, denn innerhalb dieses Zeitraums kann er seine Leistungen zur Beseitigung von Mängeln den GKV-Patienten und deren Krankenkassen – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmefälle – grundsätzlich nicht in Rechnung stellen.

 

Das Vertragsverhältnis zwischen Zahnarzt und Dentallabor ist hiervon jedoch separat zu betrachten. Ob und in welchem Umfang der Zahnarzt von dem von ihm mit der ursprünglichen Fertigung einer prothetischen Arbeit beauftragten(Fremd-)Labor die Kosten für Nacharbeiten ersetzt verlangen kann, ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, ob ggf. gegenüber dem GKV-Patienten eine Abrechnungsmöglichkeit besteht.

Werkvertragliche Mängelgewährleistung des Dentallabors

Während der Behandlungsvertrag des Zahnarztes mit dem Patienten – einschließlich prothetischer Arbeiten – als Dienstvertrag angesehen wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Dezember 1974, Az. VII ZR 182/73), ist der Vertrag zwischen Zahnarzt und Dentallabor ein Werkvertrag (OLG Koblenz, Urteil vom 5. Mai 1994, Az. 5 U 1114/93). Maßgeblich für die Frage, inwieweit das Dentallabor gegebenenfalls kostenfrei nachbessern muss, sind die Mängelgewährleistungsvorschriften §§ 633 ff. BGB). Das Dentallabor als Werkunternehmer ist nach werkvertragsrechtlichen Vorgaben unter anderem verpflichtet, dem Zahnarzt als Besteller ein sachmangelfreies Werk zu verschaffen.

 

Ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die kostenlose Nacherfüllung – nach Ermessen des Werkunternehmers gegebenenfalls auch in Form einer Neuanfertigung – verlangen, den Mangel selbst beseitigen und Kostenersatz hierfür geltend machen, unter Rückabwicklung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und eventuell Schadenersatz verlangen. Kostenersatz, Rücktritt, Minderung und Schadenersatz erfordern regelmäßig die Fristsetzung zur Nachbesserung; erst wenn der Unternehmer diese Chance nicht nutzt, soll er weiteren Ansprüchen ausgesetzt sein. Die Fristsetzung ist wiederum entbehrlich, wenn die Nachbesserung bereits fehlgeschlagen oder vom Unternehmer verweigert worden ist.

 

Nur Anspruch auf Nachbesserung, wenn das Werk abgenommen wurde

Der Anspruch auf generelle Erbringung der vereinbarten Werkleistung wird auf einen Nachbesserungsanspruch am konkreten Werkstück beschränkt (freiwillige Neufertigung durch Werkunternehmer unbenommen), wenn der Besteller das Werk abgenommen hat. Die Abnahme der von einem Zahntechniker erstellten Prothese durch den Zahnarzt erfolgt spätestens dann, wenn dieser die Prothese endgültig eingliedert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. März 1992, Az. 22 U 146/91). Will der Zahnarzt nach seiner Abnahme Gewährleistungsrechte – zum Beispiel eine Nachbesserung – durchsetzen, so hat er im Streitfall insbesondere das Vorliegen eines Mangels bei der Abnahme zu beweisen (OLG Frankfurt, Urteil vom 17. Februar 2005, Az. 26 U 56/04, Abruf-Nr. 050979 unter pi.iww.de).

 

Gewährleistungsansprüche verjähren in drei Jahren

Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche verjähren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 3 BGB in drei Jahren. Vor der Reform des Schuldrechts im Jahr 2002 galt eine kurze sechsmonatige Verjährungsfrist, sodass der Zahnarzt schlimmstenfalls einen Rückgriff während der Gewährsfrist nach SGB V rein faktisch nicht geltend machen konnte. Der Gesetzgeber hatte diese Diskrepanz gesehen und bis zur allgemeinen Schuldrechtsüberarbeitung ausdrücklich gebilligt. Da die Verjährungsfrist inzwischen verlängert wurde, stellt sich dieses Problem nun nicht mehr.

Vergütungsanspruch und Kostenschuldner des Dentallabors

Wird ein Dentallabor vom Zahnarzt um Nachbearbeitung gebeten, so kommt es für die Frage, ob kostenlos nacherfüllt werden muss oder ob eine erneute Rechnung gestellt werden kann, vor allem darauf an, ob bereits eine Abnahme erfolgt ist und wer somit das Vorliegen eines Mangels beweisen muss. Mit Blick auf das von der Rechtsprechung akzeptierte Indiz für eine Abnahme bei definitiver Eingliederung durch den Zahnarzt liegt der Vorteil eher beim Labor.

 

Kostenschuldner des Dentallabors ist grundsätzlich der Zahnarzt, da eine eigenständige Leistungsbeziehung zwischen Labor und Patient nicht besteht. Eine direkte Abrechnung gegenüber dem Patienten ist nicht möglich.

Ausnahmefälle

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann die erneute Versorgung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung während der zweijährigen Gewährsfrist nach SGB V statthaft sein (so bei prothetischer Versorgung mit zugrunde liegendem Befund fortschreitender Atrophie). Da der Zahnarzt dann auf der Grundlage eines neuen Festzuschusses abrechnet, dürfte die oben dargestellte Problematik nicht virulent werden.