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21.12.2015·Recht Kombination Original und Nachbau: Aktueller Stand

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Kombination Original und Nachbau: Aktueller Stand

| Wie steht es um die Haftung, wenn Implantat-Nachahmer-Produkte in Kombination mit Originalteilen verwendet werden (siehe z. B. PI 10/2013, Seite 13)? In diesem Beitrag wird die aktuelle Rechtslage aufgezeigt. |

 

Kombination von Systemteilen

Die CAD/CAM-unterstützte Fertigung von Abutments, Kronen und Brücken auf Implantatniveau (Abutment und Kronenkörper bestehen aus einem Stück), die individuell für die unterschiedlichen Anschlussgeometrien auf verschiedene Implantattypen passen, erleichtern die Kooperation im Rahmen der Behandlung. Im Sommer 2015 hat die Fa. Heraeus Kulzer dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht. Entscheidend sei, mit welchen Produkten die einzelnen Systemteile laut CE-Zertifizierung kombiniert werden dürfen – die sogenannte Zweckbestimmung der jeweiligen Hersteller. Diese regelt, ob und mit welchen anderen Produkten das Implantatteil verbunden werden darf.

 

Wenn die Kombination durch die benannte Prüfstelle zugelassen und mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, stellt sie für den Anwender kein rechtliches Risiko dar. Im Schadensfall muss ein Gutachten nachweisen, dass Komplikationen erst durch die Verbindung von Implantat und Abutment aufgetreten sind. Die Zweckbestimmung finden Anwender in der Gebrauchsanweisung. Wer sich an die Zweckbestimmung der Hersteller hält, kann die Behandlungsmöglichkeiten neuer, flexibler Implantatlösungen voll ausschöpfen.

 

Kombination Originalteil und Nachahmer

Wer trägt das Risiko bei Kombination von Implantatteilen unterschiedlicher Hersteller und wer haftet im Schadensfall für welchen Schaden? Laut einer Stellungnahme des Rechtsanwalts Dr. Karl-Heinz Schnieder ist das rechtliche Risiko für den Behandler nicht größer, wenn er Teile verschiedener Hersteller kombiniert, die dafür zugelassen sind. Daher gelte: Jeder Hersteller haftet für Mängel seines Produkts. Das gilt auch, wenn dieses mit anderen Teilen kombiniert wird. Empfiehlt ein Anbieter eine Kombination, die nicht durch die CE-Zertifizierung abgedeckt ist, haftet er laut Urteil des Landgerichts Frankfurt für Schäden. Der Zahnarzt haftet, wenn er Produkte entgegen den Herstellervorgaben verbindet oder seinen Patienten eine Therapiemaßnahme außerhalb der Zweckbestimmung empfiehlt und dadurch ein Schaden entsteht.

 

Schadensfall und Regulierung

Ereignet sich ein Schadensfall, zum Beispiel die Fraktur einer Abutmentschraube, sollte der Zahnarzt bzw. Implantologe sowohl den Hersteller des Systemteils als auch seine Haftpflichtversicherung informieren, die bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung einen Fachanwalt stellt. Darüber hinaus gilt es zu recherchieren, wer welche Implantatsystemteile als Original bzw. Nachahmerprodukt verwendet hat und wie die Beauftragung in der Kooperation von Implantologe, Prothetiker, Zahntechniker und Industrie aussah: Original- oder Nachahmerprodukte mit Prüfung der Zweckbestimmung (CE-Zertifizierung).