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05.07.2011 |Recht Kostenerstattung und Rabatte bei zahntechnischen Leistungen: Was gilt?

05.07.2011 |Recht

Kostenerstattung und Rabatte bei zahntechnischen Leistungen: Was gilt?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RöverBrönner, Berlin, www.roeverbroenner.de

Fragen zu Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Laborkosten stellen sich unter anderem bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Rabatt- bzw. Skonto-Gewährungen. Sie sind für den Zahnarzt nicht nur wirtschaftlich interessant, sondern haben wegen potenzieller Sanktionen bei Verstößen auch erhebliche Relevanz. 

 

Grundsatz: Kein Gewinn an Fremdleistungen

Grundsätzlich dürfen Zahnärzte an Fremdleistungen keinen Gewinn machen und müssen Rechnungen des Dentallabors ohne Aufschlag an die Krankenkassen bzw. den Privatpatienten weitergeben. Im GKV-Bereich verpflichten die §§ 57 Abs. 2 Satz 2 und 88 Abs. 3 SGB V sowie die auf dieser Rechtsgrundlage geschlossenen Verträge zwischen den Gesamtvertragspartnern den Vertragszahnarzt darüber hinaus, dass die Preise für im Eigenlabor erbrachte zahntechnische Leistungen die Höchstpreise für gewerbliche Laboratorien um mindestens fünf Prozent zu unterschreiten haben. 

 

Rechtsgrundlagen in Bundesmantelverträgen und GOZ

Rechtliche Aussagen zur Erstattungsfähigkeit von Material- und Laborkosten finden sich in der GKV unter anderem im SGB V, in den Bundesmantelverträgen und teilweise in den Gesamtverträgen auf Landesebene zwischen den KZVen und den Krankenkassenverbänden. So sieht § 16 Abs. 2 EKV-Z vor, dass der Vertragszahnarzt mit seiner Abrechnung unter anderem bestätigt, dass  

 

a. „die abgerechneten Material- und Laborkosten der gewerblichen Laboratorien tatsächlich entstanden sind, und dass er Rückvergütungen wie Preisnachlässe, Rabatte, Umsatzbeteiligungen, Bonifikationen und rückvergütungsgleiche Gewinnbeteiligungen mit Ausnahme von Barzahlungsrabatten an die Ersatzkasse weitergibt“, und
b. „die zahntechnischen Leistungen des Zahnarztlabors tatsächlich von diesem erbracht worden sind“.

 

Eine inhaltsgleiche Formulierung findet sich in Anlage 1 zum BMV-Z. 

 

§ 9 GOZ sieht für den privatzahnärztlichen Bereich vor, dass der Zahnarzt Auslagenersatz für die ihm entstandenen tatsächlichen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnen kann. Die Pflicht zur Rabattweitergabe wird zwar nicht ausdrücklich erwähnt, folgt aber aus dem Erfordernis der „tatsächlich“ entstandenen Kosten (OVG Münster, Beschluss vom 2. April 2009; Az: 13 A 9/08; Abruf-Nr. 112158).  

 

Ausnahmen von der Weitergabepflicht

Überwiegend wird davon ausgegangen, dass der Zahnarzt Barzahlungsrabatte an Krankenkassen bzw. Privatpatienten weitergeben muss. Einige Gesamtverträge enthalten den expliziten Zusatz, dass „Skonti, höchstens bis zu 3 Prozent bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang“ nicht weitergegeben werden müssen (zum Beispiel § 9 Abs. 2 Nr. 2 Gesamtvertrag-Zahnärzte Bayern). Als Begründung wird angeführt, dass Barzahlungsrabatte der Abgeltung zusätzlicher Aufwendungen (Vorfinanzierung der Kosten der zahntechnischen Leistung) dienen. Die Barzahlungsrabatte müssen sich jedoch im Rahmen des Üblichen bewegen, wobei ganz überwiegend eine Höhe von 3 Prozent zugrunde gelegt wird.  

 

Demgegegenüber hat aber zum Beispiel das OLG Frankfurt entschieden, dass ein Skonto von 3 Prozent, das vertragsgemäß nicht weitergereicht werden sollte, sittenwidrig und der Vertrag daher nichtig sei (16. Februar 2001, Az: 24 U 128/99; Abruf-Nr. 020386). Auch das Bundesverwaltungsgericht (25. März 2009; Az: 8 C 1/09; Abruf-Nr. 092253) hat festgestellt, dass eine Vorschrift der Berufsordnung für Zahnärzte, die die Annahme von Preisnachlässen beim Bezug von Implantaten verbietet, verfassungsgemäß sei. Soweit ersichtlich ist die maßgebliche Vorschrift in der Berufsordnung der ZÄK Rheinland-Pfalz zwar inzwischen entfallen. Es bleibt jedoch die Aussage eines obersten Bundesgerichts, dass die Verpflichtung zur Weitergabe von Barzahlungsrabatten berufsrechtlich statuiert werden könnte. Darüber hinaus soll es zulässig sein, dass der Zahnarzt Rabatte aus dem Bezug von Zahngold in voller Höhe einbehält (BZÄK, Klartext 8/2004). 

 

Rechtliche Folgen bei unterlassener Weitergabe von Rabatten

Verstöße gegen die Verpflichtung zur Weitergabe von Rabatten, Skonti etc. – mit vorstehenden Ausnahmen – können zivil-, straf-, vertragszahnarzt- und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nicht nur werden der Straftatbestand des Betruges und ggf. der Untreue verwirklicht, der Zahnarzt kann auch Rückforderungsansprüchen durch das Labor ausgesetzt sein. Weiterhin können Schadenersatzansprüche der KZVen wegen nicht weitergegebener Rabatte sowie Disziplinarmaßnahmen bis zum Approbationsentzug drohen. Ein verbotenes Verhalten wird auch nicht durch eine weitverbreitete gegenteilige Übung zulässig, wie das OLG Köln (3. Juni 2002; Az: 11 W 13/02; Abruf-Nr. 021689) festgestellt hat: „Auf Betrug oder eigennützige Ausbeutung abhängiger Vertragspartner angelegte Verhaltensweisen verlieren den Makel der Sittenwidrigkeit auch dann nicht, wenn sie sich ‚allgemeiner Beliebtheit‘ erfreuen“.  

 

Fazit: Das Aushandeln und Entgegennehmen von Rabatten, Skonti etc. ist zwar zulässig. Grundsätzlich sind sie jedoch weiterzugeben. Allenfalls für Skonti bis 3 Prozent dürfte eine Ausnahme gelten. 

 

Weiterführender Hinweis

  • Literaturnachweise zu diesem Beitrag sind beim Autor erhältlich.