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19.06.2019·Sondertarife Krankenversicherungskarten einlesen ‒ was gibt es zu beachten?

·Sondertarife

Krankenversicherungskarten einlesen ‒ was gibt es zu beachten?

| Vollversicherte Privatpatienten und zahlreiche Zusatzversicherte erhalten von ihren Versicherungen in der Regel eine „Card für Privatversicherte“. Auch bei Sondertarifen wie z. B. dem Basistarif stellen die Versicherer teilweise derartige Karten aus. |

 

eGK in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung (PKV) ist die Vorlage einer Versichertenkarte für die GKV verpflichtend. Ein GKV-Patient weist in der Regel mit der Vorlage einer gültigen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) seinen Anspruch auf eine vertragszahnärztliche Versorgung nach. Die eGK enthält nicht nur die Personaldaten des Patienten, sondern auch die Daten der jeweiligen Krankenkasse, die für die zahnärztliche Abrechnung wichtig sind.

 

„Card für Privatversicherte“ in der Privaten Krankenversicherung

Im Gegensatz zur eGK ist die Verwendung der „Card für Privatversicherte“ freiwillig. Gestaltung und Angaben darauf sind bei allen austeilenden Unternehmen weitgehend einheitlich. Die Card für Privatversicherte informiert darüber, bei welchem Unternehmen der Patient in welchem Umfang versichert ist. Der Speicherchip enthält zudem die Adresse und das Gültigkeitsdatum der Card sowie Angaben zu Krankenhausleistungen.

 

Das gilt beim Basistarif

Lediglich Versicherte im Basistarif müssen ihre Card immer vorlegen, wenn ihr Versicherer ihnen diese statt eines Behandlungsausweises ausgehändigt hat. Die Pflicht des Versicherten zur Vorlage ist jedoch nicht gleichbedeutend damit, dass die Praxis die Karte auch einlesen muss. Eine solche Pflicht besteht auch bei Sondertarifen der PKV wie dem Basistarif nicht.

 

Hat der Patient bekannt gegeben, dass er im Basistarif versichert ist, muss er über die tariflichen Einschränkungen und die erforderliche Honorierung außerhalb von Schmerzbehandlungen aufgeklärt werden und sein Einverständnis schriftlich abgeben. Dabei sind die Aufklärungspflichten nach § 630c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten. Auszug: „Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. …“