Uncategorized

28.09.2018·Behandlungsplanung Umfangreiche Implantation und Augmentation: Die Planung des Implantologen und Rückfragen

·Behandlungsplanung

Umfangreiche Implantation und Augmentation: Die Planung des Implantologen und Rückfragen

| Eine zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) soll einen umfangreichen Therapieplan für eine Augmentation und Implantation erstellen. Der Implantologe hat die Planung notiert. Wie lassen sich die vorgesehenen Leistungen in einen korrekten Therapieplan umsetzen? PI zeigt die einzelnen Behandlungsphasen und kommentiert die Umsetzung. |

Die Planung eines Implantologen

Ein implantat-chirurgischer Eingriff soll bei einem überwiesenen Kassenpatienten durchgeführt werden. Folgende Informationen liegen der ZFA vor:

 

1. Augmentation: DVT; laterale Augmentation 45 + 46 + 36 mit BioOss + Membran; Knochenblockaugmentation 13 bis 23 + 2 Osteosyntheseschrauben + BioOss + Membran BioGide; laterale Augmentation 13-17, 23-27 + BioOss + Membran BioGide; interner Sinuslift 15, 13, 25, 27 + BioOss

  • 2. Implantation: Bohrschablonen; Implantation 17, 15, 13, 23, 25, 27, 36, 32, 42, 45, 46
  • 3. Freilegung und Vestibulumplastik

 

Die Planung umfasst nur die Kernleistungen. Die ZFA beginnt mit der Planerstellung und integriert die flankierenden Leistungen entsprechend dem üblichen Vorgehen in der Praxis, wobei einige Fragen auftreten.

Erste Phase: Untersuchung, Diagnostik, Beratung

In dieser Phase ist definiert, welche Leistungen der Implantologe im Vorfeld der OP erbringt. Bei Notwendigkeit wird das DVT auf dem Planungsbogen notiert. Folgende Leistungen sind erfasst worden:

 

Nr.
Zahn/
Region
Leistung
Anz.
Faktor
Mat./Labor
(mit USt.)
Honorar
Euro

Ä1

Beratung, auch telefonisch

1

2,3

10,72

Ä6

Vollständige Untersuchung des stomatognathen Systems

1

2,3

13,41

Ä5370

Computergestützte Tomographie im Kopfbereich / DVT

1

1,8

209,83

Ä5377

Zuschlag für computergesteuerte Analyse

1

1,0

46,63

0030

Heil- und Kostenplan

1

2,3

25,87

Zwischensumme

306,46

 

Bevor die ausführliche Diagnostik stattfindet, muss der GKV-Versicherte erst die Vereinbarung einer Privatbehandlung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z unterzeichnen. Der Therapieplan ist parallel erstellt. Die erforderliche Aufklärung hat der Implantologe vorgenommen. Der Patient hat zudem eine OP-Einverständniserklärung erhalten, die der Praxis rechtzeitig vor der ersten Phase unterschrieben vorliegt.

 

Bei der Planung finden sich keine Angaben zu Faktorerhöhungen. Sie wurden von der ZFA hinterfragt. Rückfragen kosten doppelt Zeit und Geld, da die ZFA und der Implantologe ihre reguläre Tätigkeit unterbrechen müssen.

 

Ist absehbar, dass Gebührenziffern oberhalb des Schwellenwerts erforderlich sind, sollten diese bei der Planung bereits ausgewiesen werden. Gründe für Steigerungsfaktoren oberhalb des Schwellenwerts sind dabei nicht im Therapieplan zu erfassen, sondern in der Kartei zu dokumentieren. Der 2,3-fache Gebührensatz bei dieser umfangreichen Therapie (GOZ-Nr. 0030) sollte hinterfragt werden.

Zweite Phase: Augmentation

Die Implantate werden nicht in einer Sitzung mit den anderen Leistungen inseriert, ein zweizeitiges Vorgehen ist vorgesehen. Die ZFA wird stutzig, weil die Implantatanalyse in der Planung nicht vermerkt ist, und hält erneut Rücksprache. Vor der Implantation erfolgt eine Kieferanalyse nach GOZ-Nr. 9000. Diese fehlt zweimal vor der Augmentation und zweimal vor der Implantation. Der Honorarverlust beim 2,7-fachen Gebührensatz beträgt rund 535 Euro.

 

Nr.
Zahn/
Region
Leistung (fehlerbehaftet)
Anz.
Faktor
Mat./Labor
(mit USt.)
Honorar
Euro
Übertrag
306,46

0100

36, 45, 46

Intraorale Leitungsanästhesie

2

2,3

18,10

0090

36, 45, 46

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2

2,3

15,52

9100

36, 45, 46

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

2

2,3

696,98

0100

11, 21

Intraorale Leitungsanästhesie

2

2,3

18,10

0090

13, 23

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2

2,3

15,52

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes

1

2,3

84,08

9150

13-23

Fixation oder Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen

1

2,3

87,32

9100

13-23

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

1

2,3

348,49

0090

17, 15, 13

Intraorale Infiltrationsanästhesie

3

2,3

23,28

0090

23, 25, 27

Intraorale Infiltrationsanästhesie

3

2,3

23,28

9100

17-13, 23-27

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation

2

2,7

409,10

9110

17, 15, 25, 27

Geschl. Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus

4

2,7

911,12

0530

Zuschlag zu zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

1

1,0

123,73

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2

2,3

16,82

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

2

2,3

14,22

Zwischensumme

3.112,12

 

Bis der OP-Termin stattfindet, sind meistens mehr als 4 Wochen vergangen, sodass die GOÄ-Nrn. 1 und 5 aufgenommen werden können. Der Honorarverlust beträgt rund 21 Euro. Aufgrund der umfangreichen Augmentationen in beiden Kiefern verliert man leicht den Überblick. Es ist ratsam, die chirurgischen Leistungen in einer Übersicht zu erfassen, damit keine Maßnahmen übersehen werden. Gebührenziffern, die Einschränkungen in den Abrechnungsbestimmungen aufweisen, können so besser auf ihre Stimmigkeit überprüft werden. Die Planung enthält folgende Vorgaben:

 

2 x 9110
1 x 1/2 x 9100
9100, 9140, 9150
2 x 9110
1 x 1/2 x 9100

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

9100

9100

 

 

Aus der Planung geht nicht hervor, wo die Knochenentnahme erfolgt. Bei Nachfrage klärt sich, dass ein Knochenblock am aufsteigenden Ast regio 19 entnommen und in der OK-Front mit zwei Osteosyntheseschrauben fixiert wird. Die Regionsangabe für die GOZ-Nr. 9140 muss noch eingetragen und die Anzahl auf 2 erhöht werden, da die Abrechnungsbestimmung der GOZ-Nr. 9140 die Besonderheit enthält, dass bei Entnahme und Augmentation eines Knochenblocks die Gebührenziffer zweifach ansatzfähig ist. Der Honorarverlust beträgt rund 84 Euro.

 

Beim Erfassen der GOZ-Nr. 9100 im Oberkiefer wird deutlich, dass diese aufgrund der einschränkenden Abrechnungsbestimmungen („je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) nicht dreimal berechenbar ist. Da in gleicher Sitzung beidseits 4 interne Sinuslifte erfolgen, ist die GOZ-Nr. 9100 jeweils nur zur Hälfte ansatzfähig. Entweder wird anteilig eine beidseitige Augmentation in den Quadranten oder in der Oberkieferfront erfasst. Dazu ein Rechenbeispiel:

 

  • 2 x GOZ-Nr. 9100 (13 bis 17, 23 bis 27) jeweils zu 1/2 x beim 2,7-fachen Gebührensatz = 409,10 Euro
  • Alternativ GOZ-Nr. 9100 (13 bis 23) bei 2,7-fachem Gebührensatz = 409,10 Euro

 

Die Beträge sind identisch, daher kann die ZFA wählen, ob die GOZ-Nr. 9100 zweimal hälftig für den ersten und zweiten Quadranten berechnet wird oder die einmalige Berechnung in der Oberkieferfront erfolgt. Wenn beim Patienten beidseits externe Sinusbodenelevationen mit Augmentationen am Alveolarfortsatz sowie in der OK-Front geplant wären, so stünde sich der Implantologe finanziell besser, wenn anstelle von 2 x GOZ-Nr. 9100 zu 1/3 der Gebühr nur die GOZ-Nr. 9100 zum vollen Gebührensatz in der Front erfasst wird.

Dritte Phase: Implantation

Es gilt zu klären, ob eine konventionelle oder eine 3D-Bohrschablone (GOZ-Nr. 9005) im Labor geordert wird. Die Laborkosten sind hier deutlich höher. Im Therapieplan ist keine virtuelle Planung der Implantation enthalten. Hat der Implantologe dafür ein Computerprogramm? Ob hier Honorarleistungen fehlen, kann nur der Implantologe prüfen. Für den Arztbrief fehlen die Versandkosten. Sowohl die Kontrolle nach chirurgischem Eingriff als auch die Nachbehandlungen sind zu gering erfasst, da in allen Quadranten chirurgische Leistungen erfolgen. Der Honorarverlust ist individuell zu ermitteln.

 

Bevor der Patient die Praxis verlässt, wird der Zahnersatz in beiden Kiefern an sämtlichen 11 Implantatregionen ausgeschliffen. Die Prothese darf die inserierten Implantate nicht belasten. Dafür fehlt 2 x die GOZ-Nr. 5250 (rund 36 Euro) und eine zahntechnische Leistung, die der Implantologe preislich definiert. Diese kann wie folgt bezeichnet werden: „BEB-Nr. 8881 Ausschleifen Zahnersatz nach Implantation, je Implantat“. Es gilt ferner zu überlegen, ob nicht 4 x Unterfütterungen (4 x GOZ-Nr. 5280, rund 140 Euro) zuzüglich Laborkosten während der Augmentation und Implantat-Einheilphase in der Planung aufgenommen werden. Das Honorar:

 

Nr.
Zahn/
Region
Leistung (fehlerbehaftet)
Anz.
Faktor
Mat./Labor (mit USt.)
Honorar
Euro
Übertrag
3.112,12

Ä1

Beratung, auch telefonisch

1

2,3

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

1

2,3

10,72

9003

OK, UK

Orientierungsschablone/Positionierungs-

schablone zur Implantation

2

2,3

25,88

9010

17, 15, 13, 23, 25, 27, 36, 32, 42, 45, 46

Implantatinsertion

11

2,7

2.580,71

0530

Zuschlag bei zahnärztlich-chirurgischen Leistungen

1

1,0

123,73

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1

2,2

51,28

Ä75

Ausführlicher Befund- oder Krankheitsbericht

1

2,3

17,43

3300

17 – 46

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

2

2,3

16,82

3290

17 – 46

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

4

2,3

28,44

Zwischensumme

5.977,85

 

Vierte Phase: Freilegung

Bis die Freilegung stattfindet, sind mehr als 4 Wochen vergangen, sodass die GOÄ-Nrn. 1 und 5 aufgenommen werden können. Honorarverlust: rund 21 Euro.

 

Die Planung enthält keinen Hinweis, in welcher Region (Regionen) eine Vestibulumplastik operiert wird. Ausgehend von allen Quadranten und mehr als zwei Zahnbreiten ist die GOÄ-Nr. 2675 in Ansatz zu bringen: 4 x 2675 und OP-Zuschlag GOÄ-Nr. 444 (= 531,53 Euro). Davon ist der Betrag der vorgesehenen 4 x GOZ-Nr. 3240 zu subtrahieren. Honorardifferenz: rund 246 Euro.

 

Da die Freilegung später als einen Monat nach der Implantation stattfindet, fehlen die GOÄ-Nrn. 1 und 5 (rund 20 Euro Honorar). Im Zuge der Freilegung wird normalerweise das Osteosynthesematerial entfernt. Es fehlt die GOZ-Nr. 9170, die bei 2,3-fachem Satz einem Betrag von rund 65 Euro entspricht.

 

Nr.
Zahn/
Region
Leistung (fehlerbehaftet)
Anz.
Faktor
Mat./Labor
(mit USt.)
Honorar
Euro

Übertrag

5.977,85

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1

2,2

51,28

0090

17, 15, 13, 23, 25, 27, 36, 32, 42, 45, 46

Intraorale Infiltrationsanästhesie

11

2,3

85,36

0100

46, 36

Intraorale Leitungsanästhesie

2

2,3

18,10

9040

17, 15, 13, 23, 25, 27, 36, 32, 42, 45, 46

Freilegen eines Implantats

11

2,7

1.045,66

3240

17 – 46

Vestibulum- oder Mundbodenplastik

4

2,3

284,60

3290

17 – 46

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff

4

2,3

28,44

3300

17 – 46

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff

6

2,3

50,46

Geschätzte Praxismaterialkosten

5.358,16

Zuzüglich geschätzte Labor- und Materialkosten

650,00

Gesamtbetrag

13.549,91

 

Die Honorarverluste

Die folgenden Honorarbeträge fehlen aufgrund unvollständiger Angaben der Planung:

  • 4 x GOZ-Nr. 9000 (535 Euro)
  • 1 x GOZ-Nr. 9140 (84 Euro)
  • 2 x GOZ-Nr. 5250 (36 Euro)
  • 11 x BEB-Nr. 8111 (z. B. 25 Euro)
  • 2 x GOÄ-Nrn. 1 und 5 (43 Euro)
  • 4 x GOZ-Nr. 5280 (140 Euro)
  • 4 x GOÄ-Nrn. Ä2675 + 1 x Ä444 abzüglich 4 x GOZ-Nr. 3240 (346 Euro)
  • 1 x GOZ-Nr. 9170 (65 Euro)

 

Gesamtbetrag: rund 1.274 Euro

 

Der Betrag erhöht sich bei höherem Gebührensatz der Nr. 0030, einem Austausch der Nr. 9003 gegen die Nr. 9005 und virtueller Planung der Implantation mit eventueller geführter Insertion der Implantate (Guided Surgery).

 

PRAXISTIPP | Je umfangreicher die einzelnen Phasen der Rehabilitation in den unterschiedlichen Fachgebieten der Zahnmedizin sind, umso ratsamer ist es, praxisinterne Planungsbögen zu entwickeln. Rückfragen und finanzielle Abweichungen können eingegrenzt oder sogar komplett vermieden werden.

 

Die Praxismaterialien

Der Therapieplan muss nicht die einzelnen berechenbaren Materialien enthalten. Anhand des Schätzbetrags ist allerdings nicht prüfbar, ob diese Kosten realistisch sind. Das Erfassen der Produkte auf dem Planungsbogen ist daher zu empfehlen. Hersteller, Produkttypen und Menge der unterschiedlichen Materialien, die zum Einsatz gelangen, sollte der Implantologe in der Planung so gut wie möglich listen, damit die Kostenschätzung möglichst exakt ist.