31.01.2020·Zahnersatz Das Bemerkungsfeld auf dem BEMA-HKP (Teil 2): Wann sind Angaben verpflichtend?
·Zahnersatz
Das Bemerkungsfeld auf dem BEMA-HKP (Teil 2): Wann sind Angaben verpflichtend?
| Das Feld „Bemerkungen“ auf dem Heil- und Kostenplan (HKP) kann für Hinweise genutzt werden, die aus dem Befund nicht ersichtlich sind. Nachdem es in Teil 1 (PI 01/2020, Seite 8 ff.) ausschließlich um obligate Eintragungen im Bemerkungsfeld ging, werden in diesem abschließenden Teil 2 weitere obligate sowie fakultative Eintragungen betrachtet. |
Obligate Hinweise im Feld Bemerkungen
Es folgen weitere Beispiele, in welchen Fällen im Feld „Bemerkungen“ Eintragungen notwendig sind und wie diese konkret formuliert werden können.
Metallbasis bei Cover-Denture- und Totalprothese
Dem Festzuschussbefund Nr. 4.5 für eine Metallbasis sind als Regelversorgung die BEMA-Nrn. 98e und 98ei (Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen ‒ zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97a oder 97b bzw. 97ai oder 97bi zusätzlich) zugeordnet. Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen.
Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen zur Regelversorgung. Dabei kann es sich beispielsweise um folgende Erkrankungen handeln: Torus palatinus, Exostosen, Bruxismus, hoher und spitzer Gaumen sowie Neigung zu Entzündungen der abgedeckten Mundschleimhaut bei Verwendung von Prothesenkunststoff. Weitere Ausnahmefälle sind ein hohes Bruchrisiko bei atypisch kaufunktionellen Belastungen, bei extrem tiefem Biss, bei Deckbiss sowie bei ungünstigen Platzverhältnissen im Oberkiefer für eine Prothesenbasis aus Kunststoff.
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„Metallbasis erforderlich aufgrund von [jeweilige Erkrankung einfügen].“ |
Einarbeiten von Verstärkungsbügeln und ähnlichen Elementen
Verstärkungseinlagen, Netze oder Gitter sind aus wissenschaftlicher Sicht nicht indiziert. Bei der Neuanfertigung nach der BEMA-Nr. 97 (Totale Prothese/Cover-Denture-Prothese im Oberkiefer oder Unterkiefer) ist bereits bei der Beantragung des Heil- und Kostenplans (HKP) darauf hinzuweisen, wenn ein derartiges Element eingearbeitet wird.
PRAXISTIPP | Die alleinige Einarbeitung von Verstärkungsbügeln und ähnlichen Elementen löst keinen Festzuschuss aus. Werden diese jedoch im Rahmen einer Wiederherstellungsmaßnahme (z. B. Bruchreparatur) eingearbeitet, wird ein Festzuschuss für die Wiederherstellung des Zahnersatzes gewährt. |
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„Einarbeitung eines Verstärkungsbügels [ggf. bei Neuanfertigung oder Wiederherstellung mit exakter Bezeichnung].“ |
Prothese aus Kunststoff
Nach den ZE-Richtlinien ‒ Nrn. 28 und 29 ‒ gilt, dass bei Teilprothesen in der Regel eine parodontal abgestützte Modellgusskonstruktion oder bei einem Restgebiss ohne parodontale Abstützungsmöglichkeit in der Regel eine Kunststoffprothese ohne aufwendige Halteelemente angezeigt ist.
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„Definitive Kunststoffprothese wegen unsicherer Prognose der Restzähne mit gebogenen Halte- und Stützvorrichtungen.“ |
Stiftaufbauten
Die Befund-Nrn. 1.4 und 1.5 werden wie folgt beschrieben:
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In der Regel sind die Befund-Nrn. 1.4 bzw. 1.5 Bestandteil einer prothetischen Gesamtversorgung, wobei weitere Festzuschüsse erhoben werden. Eine Ausnahme kann jedoch dann vorliegen, wenn nach einer endodontischen Behandlung und vor Überkronung eine Ausheilphase abgewartet werden soll. In einem derartigen Fall kann ein Stiftaufbau nach Befund-Nr. 1.4 oder 1.5 beantragt und abgerechnet werden, wenn die entsprechende Leistung erbracht ist. Eine Abrechnung des HKP ist in diesem Fall nur nach Genehmigung der Krankenkasse möglich.
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„Stiftaufbau Zahn [Nr. einfügen] in Ausheilphase nach endodontischer Behandlung bei späterer Überkronung eingesetzt.“ |
Teilleistungen bei Behandlungsabbruch
Wird eine Behandlung nicht vollendet, hat der Versicherte Anspruch auf anteilige Festzuschüsse. Unabhängig vom Abschluss der Behandlung hat der Vertragszahnarzt gegenüber dem Versicherten immer Anspruch auf eine Vergütung der Leistungen, die bis zum Behandlungsabbruch durchgeführt wurden.
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„Behandlungsabbruch nach Schlaganfall mit bleibenden Folgen und Einweisung in ein Pflegeheim anderenorts, Weiterbehandlung nicht möglich.“ |
Therapieteilschritte im Rahmen eines Gesamtkonzepts
In begründeten Ausnahmefällen kann die Wiederherstellung einer ausreichenden Funktion des Kauorgans bzw. das Verhindern einer Beeinträchtigung des Kauorgans auch in medizinisch sinnvollen Therapieschritten erfolgen.
Die Festzuschüsse werden auf der Basis des Gesamtbefunds ermittelt und in diesen Fällen entsprechend dem durchgeführten Therapieschritt gewährt, ohne zu insgesamt höheren Festzuschüssen zu führen, als sie bei einer Behandlung gemäß des Gesamtbefunds entstanden wären.
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„Das Gesamtkonzept wird in [Eingabe Anzahl der Teilschritte] aus finanziellen Gründen erfolgen. Die erste Phase wird im Bereich [Region notieren] voraussichtlich [Zeitpunkt einfügen] erfolgen. |
Totalprothese in Spezialverfahren
Werden Totalprothesen in einem speziellen Verfahren hergestellt, ist ein Hinweis zu notieren, da derartige Verfahren in der Regel zu einer gleichartigen Versorgung führen.
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Wiederherstellung Zahnersatz einzeitig
Als Wiederherstellungen werden z. B. Sprung- und Bruchreparaturen, Unterfütterungen und Erneuerungen von Verblendungen eingestuft. Eine exakte Beschreibung der Wiederherstellung muss notiert werden, damit die Krankenkasse die Stimmigkeit von Zahnarzthonorar, Festzuschussbefund und zahntechnischen Leistungen überprüfen kann.
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Wiederherstellung Zahnersatz zweizeitig
In Einzelfällen ist bei einer Wiederherstellung ein zweizeitiges Vorgehen erforderlich.
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Fakultative Hinweise im Feld Bemerkungen
Es folgen Beispiele, in welchen Fällen im Feld „Bemerkungen“ Eintragungen fakultativ erfolgen sollten und wie diese konkret formuliert werden können.
Herausnehmbarer Zahnersatz auf Implantaten
Es trägt zum besseren Verständnis bei, wenn die Gestaltung der Suprakonstruktion beschrieben wird.
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Lückenschluss und verbreitete Lücke
Im Falle eines Lückenschlusses oder einer erweiterten Lücke ist die Anzahl der tatsächlich ersetzten Zähne maßgeblich.
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Verblockung von Kronen
Bei Einführung der Festzuschüsse hat der Gemeinsame Bundesausschuss für die Eintragung des Befunds kein Verblockungszeichen festgelegt. Daher sollte ein entsprechender Hinweis im Bemerkungsfeld erfolgen.
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„Verblockte Kronen auf Zähnen [Nrn. einfügen].“ |
Verbindungselemente
Als Verbindungselemente bei Prothesen gehören ‒ mit Ausnahme einer Cover-Denture bei ein bis drei Restzähnen ‒ nur Teleskop- bzw. Konuskronen auf Eckzähnen oder ersten Prämolaren zur Regelversorgung. Andere Verbindungselemente wie z. B. Geschiebe, Riegel, Anker und Stege zählen nicht dazu. Sie stellen allerdings anerkannte prothetische Versorgungsformen dar.
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„Geschiebe an den Zähnen [Nrn. einfügen].“ |
Weiterführender Hinweis
- Beitrag „Das Bemerkungsfeld auf dem BEMA-HKP (Teil 1): Wann sind Angaben verpflichtend“ in PI 01/2020, Seite 8 ff.