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03.09.2010 |Kostenerstattung Kann die Versicherung einen Lieferantennachweis für Implantate verlangen?

03.09.2010 |Kostenerstattung

Kann die Versicherung einen Lieferantennachweis für Implantate verlangen?

Frage: „Dürfen Versicherungen die genaue Artikelbezeichnung und die Artikelnummer von Implantaten und Ähnliches verlangen?“ 

 

Antwort: Entsprechend den Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt K der GOZ sind Implantate und Implantatteile gesondert berechnungsfähig. Dies erfolgt auf einem Eigenbeleg, der nach § 10 GOZ Art, Menge und Preis der verwendeten Materialien auszuweisen hat. Die GOZ fordert keinen Lieferantennachweis.  

 

Der Begriff des „Materials- bzw. Eigenbelegs“ gilt für Implantate und Implantatteile ebenso wie für Abdruckmaterialien, Geschiebe, Attachments, Zähne, Gold usw.. Weder die GOZ noch die GOÄ trennen den Nachweis für den Ersatz von Auslagen in Eigenbeleg und Lieferantennachweis.  

 

Auch unter datenschutzrechtlichen Aspekten ist die Forderung von Erstattungsstellen nach dem Lieferantennachweis abzulehnen. Es gibt keinen Zweifel daran, dass ein Hersteller von Implantaten nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Um eine korrekte Zuordnung vornehmen zu können, müsste der Lieferantennachweis Art, Anzahl, Einzelpreis, Endpreis und Namen des Patienten tragen. Die Weitergabe von Namen an Implantathersteller ist unter datenschutzrechtlichen Aspekten unzulässig. 

 

Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg zum Beispiel empfiehlt ihren Mitgliedern, wie folgt zu verfahren: Für das jeweilige Implantat, Implantatteil usw. soll der Gesamtpreis ausgewiesen werden. Es empfiehlt sich, in der Liquidation die Art (Artikelnummer/Bezeichnung), den Hersteller, die Anzahl und den Preis des Produkts anzugeben. Der Zahnarzt ist nicht verpflichtet, einen Lieferantennachweis zu erbringen.