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01.03.2017·Zahnersatz Sekundärteleskope erneuern und neue Teleskopkrone einarbeiten: Wie rechne ich das ab?

·Zahnersatz

Sekundärteleskope erneuern und neue Teleskopkrone einarbeiten: Wie rechne ich das ab?

| Bei einer älteren Suprakonstruktion müssen drei Sekundärteleskope auf Implantat erneuert und eine Teleskopkrone erstmalig für ein Implantat gefertigt werden. Der Patient ist gesetzlich versichert, eine Atrophie besteht nicht. Welche Leistungen und welche Festzuschüsse sind ansatzfähig? |

 

Der Befund und das Festzuschusssystem

Im zahnlosen OK befinden sich in regio 15, 23 und 25 Implantate mit Teleskopkronen. Die neue Teleskopkrone wird in die vorhandene Prothese eingearbeitet. In der Praxis stellt sich schnell die Frage, welcher Festzuschuss dem Patienten für die Erneuerung der Sekundärteleskopkronen und die erstmalige Einarbeitung der Teleskopkrone regio 13 zusteht. In erster Linie denkt man an den Befund 7.4. Dieser lautet: „Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker.“

 

Welcher Festzuschuss wird gewährt?

Der Befund 7.4 enthält zwar die Bezeichnung „Krone“, aber nicht „Teleskopkrone“. Auch Befund 7.1 kommt nicht in Betracht, da kein „Implantat bei zahnbegrenzter Einzelzahnlücke“ vorliegt. Vielmehr sollte man an die Erstversorgung der drei Implantate denken. Bei einem zahnlosen Kiefer – mit oder ohne Implantate – wird grundsätzlich im OK nur der Befund 4.2 offeriert. Für die Art der Verankerung (hier Teleskopkronen) wird auch bei der Erstversorgung kein Festzuschuss für die Teleskopkronen gewährt, da dies im Festzuschusssystem nicht vorgesehen ist. Somit gibt es keinen Kronen-Festzuschuss im Rahmen der Erneuerung der Sekundärkronen.

 

Der Patient erhält für die Erneuerung einmal den Befund 7.7: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.“ Für die zeitgleiche Einarbeitung einer neuen Teleskopkrone auf Implantat wird kein zusätzlicher Festzuschuss gewährt, da der Befund 7.7 je Prothese gilt.

 

Muss ein BEMA-HKP genehmigt werden?

Auf Landesebene können Regelungen zur Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens vereinbart werden. Beachten Sie dazu die KZV-Rundschreiben.

 

Welche Honorarleistungen sind berechenbar?

Für die Wiederherstellungen und das neue Teleskop können z. B. folgende Leistungen erforderlich sein: 1 x 5170a, 3 x 5100, 3 x 5080, 2 bis 3 x 9050 und 1 x 5040. Da der Patient keinen atrophierten zahnlosen Kiefer aufweist, ist die Versorgung andersartig. Je nachdem ob die Einarbeitung mit regulärer Abformung oder im Zuge einer Unterfütterung mit Randgestaltung erfolgt, kann entweder die GOZ-Nr. 5260 oder die GOZ-Nr. 5290 berechnet werden.