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04.07.2012·Gesetzliche Krankenversicherung Die Erneuerung einer Suprakonstruktion bei einer Befundänderung

·Gesetzliche Krankenversicherung

Die Erneuerung einer Suprakonstruktion bei einer Befundänderung

| Mit Einführung der Festzuschüsse im Jahre 2005 wurden die Suprakonstruktionen in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen. Seither ist die Zahl der Implantatversorgungen bei GKV-Patienten deutlich angestiegen. Immer häufiger werden Erneuerungen und Erweiterungen von Suprakonstruktionen erforderlich. Hier gilt es, bei der Planung und Durchführung die relevanten Richtlinien zu beachten. |

 

Der Fall

Im vorliegenden Fall war der Patient regio 17 und 26 mit Einzelkronen auf Implantaten versorgt. Die Suprakonstruktionen waren erneuerungsbedürftig, die Zähne 16, 24 und 25 mussten extrahiert werden. Nach der Abheilungsphase sollen nun zwei Hybridbrücken angefertigt werden: 17 bis 14 und 23 bis 27 vollverblendete Hybridbrücke.

 

TP

SKM

BM

KM

KM

KM

BM

BM

SKM

KM

R

E

E

KV

KV

KV

E

E

E

K

B

f

sw

x

kw

kw

kw

x

x

sw

kw

f

18

17

16

15

14

13

12

11

21

22

23

24

25

26

27

28

48

47

46

45

44

43

42

41

31

32

33

34

35

36

37

38

B

f

k

k

k

k

b

k

f

R

TP

 

Einstufung der Hybridbrücke als Suprakonstruktion

Grundsätzlich gilt eine Brücke als Suprakonstruktion, wenn mindestens ein Brückenanker implantatgetragen ist. Damit zählt die Hybridbrücke – kombiniert abgestützter Zahnersatz, sowohl zahn- als auch implantatgetragen – zu den Suprakonstruktionen. „Bei Erneuerungen und Erweiterungen von festsitzenden, nach der Versorgung teilweise zahngetragenen Suprakonstruktionen werden erneuerungsbedürftige Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt“ (Festzuschuss-Richtlinie A1). Im Falle der Befundänderung steht jedoch die Versorgung der fehlenden Zähne im Vordergrund, daher wird die Versorgung insgesamt nicht als erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion der Befundklasse 7 eingestuft, sondern als Erstversorgung nach Klasse 3.

 

In diesem Fallbeispiel hat der Patient Anspruch auf folgende Festzuschüsse:

 

Zahn/Gebiet
Festzuschuss

OK

Modellgussprothese

1 x 3.1

15,14,23,27

Erhaltungswürdiger Zahn mit weitgehender Zerstörung

4 x 1.1

15,14,23

Vestibuläre Verblendung

3 x 1.3

 

Die Form der Therapie

Die beiden Hybridbrücken gelten als andersartige Versorgung mit Berechnung nach GOZ. Bei den Kronen 14 und 27 handelt es sich – bedingt durch die Vollverblendungen – um gleichartige Versorgungen. Die Berechnung der Kronen erfolgt nach GOZ, die Provisorien werden nach der Bema-Nr. 19 abgerechnet.

 

Die alten Implantataufbauten bleiben erhalten, so dass keine Nr. 9050 anfällt.

 

Folgende Leistungen können in Ansatz gebracht werden:

 

Zahn/Gebiet
Leistungsbeschreibung
Bema-Nr.
GOZ-Nr.

OK/UK

Planungsmodelle

1 x 0060

14, 27

Provisorische Krone

2 x 19

17,15,23,26

Provisorische Pfeilerkrone

4 x 5120

16, 24-25

Provisorische Brückenspanne

2 x 5140

OK

Abformung mit individuellem Löffel

1 x 5170

14, 27

Vollverblendete Krone

2 x 2210

15,23

Pfeilerkronen vollverblendet

2 x 5010

17,26

Pfeilerkronen (implantatgetragen)

2 x 5000

16, 24-25

Brückenspanne

2 x 5070

17,15,14,23, 26,27 ggf.

Adhäsive Befestigung der Kronen bzw. Pfeilerkronen

6 x 2197

ggf.

Funktionsanalytische und -therapeutische Maßnahmen, Heil- und Kostenplan

8000 ff.

ggf.

Beseitigung grober Vorkontakte

4040

 

Die Vorgaben der neuen GOZ

Die Berechnung einer implantatgetragenen Voll- oder Ankerkrone erfolgt nach GOZ-Nr. 5000. Der Ansatz der GOZ-Nrn. 2210 und 5010 ist in diesem Fall ausgeschlossen. Das Abdecken der Verschlussschraube beim zusammengesetzten Implantat gilt als Leistungsinhalt und ist nicht gesondert berechenbar. Für die adhäsive Befestigung einer Krone, Pfeilerkrone etc. kann zusätzlich die GOZ-Nr. 2197 berechnet werden. Gemäß GOZ 2012 gehören zu den „Nrn. 5000 bis 5040 Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung”. Eine Anhebung des Steigerungsfaktors kann demnach unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes und der besonderen Umstände (§ 5 GOZ) erfolgen, nicht jedoch wegen der zahntechnischen Ausführung. Zusätzlich anfallende Material-und Laborkosten werden gemäß § 9 GOZ berechnet.

 

Kein Festzuschuss für die Implantate selbst

Gemäß Festzuschuss-Richtlinie A7 „sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten, wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implatatbedingten Verbindungselemente, keine Festzuschüsse ansetzbar”. Diese Richtlinie hat sowohl bei der Erstversorgung als auch bei der Erneuerung oder Wiederherstellung Gültigkeit. Die Berechnung dieser Leistungen erfolgt auf Grundlage der GOZ und geht zu Lasten des Patienten.