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03.03.2011 |Aktuelle Rechtsprechung Beihilfe für Implantate muss auch außerhalb der Indikationen gewährt werden

03.03.2011 |Aktuelle Rechtsprechung

Beihilfe für Implantate muss auch außerhalb der Indikationen gewährt werden

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 16. Januar 2009 (Az: 26 K 4142/07; Abruf-Nr. 092514) entschieden, dass die Regelung in § 4 Abs. 2 lit. b S. 1 BVO NRW, wonach Aufwendungen nach Abschnitt K nur bei den fünf dort genannten Indikationen beihilfefähig sind, unwirksam ist. Grund: Die Vorschrift sei mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn unvereinbar. Geklagt hatte ein Finanzbeamter, bei dem wegen fehlender Zähne und Extraktionen eine Freiendsituation im linken Unterkiefer bestand, die mit drei Implantaten und einer Suprakonstruktion versorgt werden sollte.  

 

Die Oberfinanzdirektion wollte nur einen Teil der Kosten anerkennen. Der Beihilfeberechtigte ließ die geplante Therapie durchführen und reicht die Klage ein. Das Gericht erachtete die Freiendlücke ebenso wie die Indikation „Einzelzahnlücke“ als allgemeingültige Konstellation, in denen eine Implantatversorgung dem Grunde nach im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW medizinisch notwendig ist. Dem Beihilfeberechtigten wurden daher zwei Implantate mit Suprakonstruktion und Begleitleistungen als beihilfefähig anerkannt.