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03.03.2011 |Aktuelle Rechtsprechung VG Minden: Der Zahnarzt entscheidet über die Notwendigkeit der Implantatversorgung

03.03.2011 |Aktuelle Rechtsprechung

VG Minden: Der Zahnarzt entscheidet über die Notwendigkeit der Implantatversorgung

Das Verwaltungsgericht Minden hat mit Urteil vom 22. September 2010 (Az: 10 K 876/09; Abruf-Nr. 110709) entschieden, dass im Urteilsfall die Implantatversorgung medizinisch notwendig war. Geklagt hatte ein Beihilfeberechtigter gegen seine Beihilfestelle, die eine Implantatversorgung nur zu einem geringen Teil erstatten wollte. Der Beamte konnte jedoch mit diesem Urteil eine höhere Erstattung durchsetzen. Zitat aus der Urteilsbegründung:  

 

„Die Versorgung … mit Implantaten war notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO. Ob Aufwendungen notwendig und damit dem Grunde nach beihilfefähig sind, bestimmt sich danach, ob sie medizinisch geboten sind. Dies richtet sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.“  

 

Das Gericht meinte darüber hinaus, an der Korrektheit der Abrechnungen des Zahnarztes bestünden keine Zweifel. Auch die Tatsache, dass die Beihilfestelle vor Behandlungsbeginn nicht die Notwendigkeit der beabsichtigten Maßnahme und Angemessenheit der Kosten anerkannt habe, mindere nicht den Beihilfeanspruch.