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07.11.2014·Aktuelle Rechtsprechung VG Oldenburg: Ausschluss der Beihilfe für weitere Implantate kein Verstoß gegen Fürsorgepflicht

·Aktuelle Rechtsprechung

VG Oldenburg: Ausschluss der Beihilfe für weitere Implantate kein Verstoß gegen Fürsorgepflicht

| Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn liegt nicht vor, wenn Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer beihilfefähig sind und daher die Kosten für weitere Implantate nicht übernommen werden. Dies hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg mit Urteil vom 2. April 2014 (Az. 6 A 6199/13, Abruf-Nr. 142958 unter pi.iww.de) entschieden. |

 

Der Fall

Ein Beihilfeberechtigter erhielt zwei Implantate in regio 25 und 27. Der MKG-Chirurg stellte dafür 2.645 Euro in Rechnung. Die zuständige Beihilfestelle erstattete zwar zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) in Höhe von 40 Prozent, erklärte aber, dass je Kiefer nur zwei Implantate beihilfefähig seien. Da der Patient zuvor bereits zwei Implantate in regio 17 und 15 erhalten habe, stünde ihm kein weiterer Erstattungsanspruch zu.

 

Der Beamte klagte und begründete dies damit, die Kosten für eine implantologische Versorgung seien auch über die Indikationen der Beihilfeverordnung hinaus zu tragen, wenn die Implantate notwendig seien. Bei medizinisch gebotenen Behandlungen sei ein Ausschluss von Beihilfeleistungen unvereinbar mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Regelung daher unwirksam.

 

Das Urteil

Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage jedoch ab und begründete dies unter anderem wie folgt:

 

„Die Beschränkung der Implantatversorgung erfolgt nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen. Hiermit wird der legitime Zweck verfolgt, eine Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund im Allgemeinen kostspieliger Implantatversorgungen entgegen zu wirken.“

 

Im Übrigen könne schon aus Gründen der Gleichbehandlung einem Beihilfeberechtigten nur in seltenen Ausnahmefällen ein unmittelbarer Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unter Anknüpfung an den Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in Abweichung von den Beihilfevorschriften zugebilligt werden. Hierzu müsse sich die Verweigerung von Beihilfe in einem atypisch gelagerten Fall als besonders grob fürsorgepflichtwidrig darstellen. Das sei hier erkennbar nicht der Fall.

 

Außerdem meinte das Gericht, dem Beamten sei der Nachweis der Alternativlosigkeit der Implantatbehandlung nicht gelungen. Aus den Ausführungen des MKG-Chirurgen im Behandlungsplan und Kostenvoranschlag ergebe sich dies jedenfalls nicht. Vielmehr heiße es dort, dass der Patient über alternativen konventionellen Zahnersatz aufgeklärt worden sei.