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02.08.2016·Antikorruption Goldeinkauf: Rabatte und Skonti weitergeben?

·Antikorruption

Goldeinkauf: Rabatte und Skonti weitergeben?

| Wegen des Antikorruptionsgesetzes erreichen uns Fragen zur korrekten Berechnung von Goldlegierungen im Praxislabor: Können Rabatte und/oder Skonti einbehalten werden, ohne dass der Zahnarzt Risiken ausgesetzt ist? |

Was geht aus der GOZ hervor?

Die Kosten für die zahntechnischen Leistungen sind Aufwendungen des Zahnarztes gemäß § 670 BGB. Nach dieser Bestimmung hat der Zahnarzt Anspruch auf Ersatz der tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen, was durch § 9 Abs. 1 GOZ bekräftigt wird. Danach können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese nicht mit den Gebühren abgegolten sind.

 

§ 9 Abs. 1 GOZ differenziert nicht danach, ob der Zahnarzt die Materialien für sein Praxislabor erwirbt oder ob er sie dem Fremdlabor zur Verfügung stellt. Es bleibt dem Zahnarzt überlassen, ob er Goldlegierungen direkt vom Hersteller oder Großhändler bezieht. Der Zahnarzt, der über ein Praxislabor verfügt, hat damit die gleichen Ansprüche wie derjenige, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet. Berechenbar sind die tatsächlich entstandenen Kosten.

 

Nach § 10 Abs. 2 muss die Rechnung in Bezug auf zahntechnische Materialien die Art, den Umfang und die Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise enthalten. In Bezug auf die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise müssen insbesondere die Bezeichnung, das Gewicht und der Tagespreis der verwendeten Legierungen angegeben werden. Das bedeutet, dass Rabatte beim Einkauf von Goldlegierungen nicht an Patienten weitergereicht werden müssen. Bei Rechnungslegung gilt der Preis vom Verarbeitungstag.

 

  • Beispielrechnung: Erwerb einer Goldlegierung
Position
Produkt
Menge
Preis Euro
Betrag in Euro

1

Degulor C, Gussplättchen

30,00 g

49,60 / 1 g

1.488,00

Rabatt

-6,00 / 1 g

– 180,00

Postenrabatt

-0,51 / 1 g

– 15,30

Summe Verkauf

1.292,70

Umsatzsteuer

19,00 % von

245,61

Gesamtbetrag

1.538,31

 

Den rabattierten Betrag in Höhe von 195,30 Euro (= 180 + 15,30 Euro) kann der Zahnarzt einbehalten, da laut § 10 Abs. 2 Punkt 5 der Tagespreis der Legierung berechnet wird. Die an Dentsply Sirona bezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 245,61 Euro wird im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Steuerberater als Vorsteuer geltend gemacht. Der Tagespreis der Legierung wird einer Informations-Postkarte entnommen.

 

  • Beispiel-Postkarte Preisliste, Verkauf von Edelmetalllegierungen (ausz.)

Preise (Euro/g) DeguDent Edelmetall Dentallegierungen

Gültig ab 09.03.2016 Nr. 01/2016

Hochgoldhaltige Legierungen

Degulor

C

49,60

M

48,90

MO

49,00

NF IV

52,00

 

Auf den Konten befindet sich das Datum, ab wann die genannten Preise als Tagespreise im Rahmen der Verarbeitung im Praxislabor oder bei Weitergabe an ein gewerbliches Labor gelten. Wenn eine neue Karte zugestellt wird, müssen bei Preisänderungen die Materialpreise in der Praxis-EDV überarbeitet werden. Die o. g. Preise sind mit dem Nettopreis erfasst und beziehen sich auf ein Gramm. Bei bestehender Umsatzsteuerpflicht werden diese Materialien mit den im Labor festgelegten 7 Prozent MwSt. auf dem Praxislaborbeleg ausgewiesen. Die gezahlte Steuer (19 Prozent) wird als Vorsteuer geltend gemacht, sodass dem Zahnarzt keine finanziellen Nachteile entstehen.

Skonto und Barzahlungsnachlass: Weitergabe – ja oder nein?

Das Skonto ist eine Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und seinem Kunden, die es dem Kunden erlaubt, einen definierten Prozentsatz vom Rechnungsbetrag abzuziehen, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist bezahlt.

 

 

Der Einbehalt eines vereinbarten Skontos von maximal 3 Prozent – z. B. bei vorzeitiger Zahlung einer Monatsrechnung vom Fremdlabor – ist zulässig. Hinweise dazu finden Sie auch im Urteil vom Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. September 2004 (Az. 10 U 90/04, Abruf-Nr. 050673 unter pi.iww.de).

 

Weiterführender Hinweis

  • Beachten Sie hierzu auch: „Vergünstigter Einkauf durch Zugabe kostenfreier bzw. preisreduzierter Produkte: Was gilt?“ in PI 09/2015, S. 16; „Die Compliance-Leitlinie wurde erweitert: So vermeiden Sie Korruptionsvorwürfe!“ in PI 08/2015, S. 2; „„Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen: Neue Strafbarkeit nach § 299a StGB“ in PI 07/2015, S. 4.