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29.02.2012·Aus Fehlern lernen, Teil 3 Abrechnung einer Implantation im Oberkiefer mit Augmentation

·Aus Fehlern lernen, Teil 3

Abrechnung einer Implantation im Oberkiefer mit Augmentation

| Die Erstellung von implantologischen Therapieplänen birgt derzeit oft Probleme. In diesem Praxisfall stellen wir eine fehlerbehaftete Planung vor. Die anschließende Kommentierung greift die einzelnen Therapieschritte auf und erläutert dann die korrekte Berechnung der geplanten Therapie. |

 

  • Fallbeispiel
Region
Geb.-Nr.
Bezeichnung
Zahl

0040

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen

1

0030

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen

1

Diese beiden Ziffern sind nicht nebeneinander ansatzfähig. Hier ist nur Nr. 0030 für die chirurgische Planung abgerechenbar, da sich in der gesamten Planung keine FAL/FTL-Leistungen befinden. Wird vorab eine gnathologische Behandlung durchgeführt, kann die Therapieplanung nach Nr. 0040 angesetzt werden, wenn die chirurgische Planung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt.

 

0060

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfache Bissfixierung einschließlich Auswertung zur Diagnose oder Planung

1

vmAlgi

Alginatabformung für Planungsmodelle, Röntgenschablone und Verbandsplatte

4

9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und …

2

Da bei diesem Patientenfall nur im Oberkiefer Implantate vorgesehen sind, kann die GOZ-Nr. 9000 nur einmal je Kiefer berechnet werden.

 

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1

7000

Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche

1

§ 9 GOZ

Röntgenschablone

Das Anlegen einer Röntgenschablone nach GOZ-Nr. 7000 ist nicht berechenbar. Die GOZ-Nr. 9000 enthält in der Leistungslegende den Zusatz „ggf. mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik …“- das Anlagen der Schablone vor Erstellung einer Röntgenaufnahme ist daher nicht gesondert berechenbar. Eine Röntgendokumentation wird sowohl im Rahmen der Diagnostik als auch nach Implantation und gegebenenfalls vor der Freilegung erforderlich, sodass hier ein mehrfacher Ansatz im Therapieplan empfohlen wird.

 

Ä3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung auch mittels Fernsprecher

 

Seit dem 1. Januar 2012 ist die GOÄ-Nr. 3 nur noch als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nrn. Ä5, Ä6 oder 0010 berechenbar. Daneben dürfen keine weiteren Leistungen berechnet werden. Bei der Terminierung sollte dies berücksichtigt werden, damit es nicht zu Honorarverlusten kommt. Wird eine weitere Leistung erbracht, kann die GOÄ-Nr. 3 nicht angesetzt werden. Alternativ bleibt nur die Berechnung der GOÄ-Nr. 1 mit adaptierten Steigerungssatz. Bei Rechnungslegung muss bei der Ä3 der Zusatz „mindestens 10 Minuten“ erscheinen. Die Röntgenschablone soll im Fremdlabor zur Bohrschablone umgearbeitet werden.

 

9005

Verwenden einer auf dreidimensionale Daten gestützten Navigationsschablone …

§ 9 GOZ

Bohrschablone

Eine 3D-Bohrschablone ist nur berechenbar, wenn eine entsprechende Analyse stattgefunden hat. Der Therapieplan enthält jedoch keinen Hinweis auf eine DVT oder CT, auch nicht auf die Analyse von dreidimensional gesockelten Modellen. Wenn eine reguläre Bohrschablone (Orientierungs-/Positionierungsschablone) eingesetzt wird, muss die GOZ-Nr. 9003 anstelle der GOZ-Nr. 9005 aufgenommen werden.

 

15,16

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

6

Wird in einer Region mehr als eine Infiltrationsanästhesie durchgeführt, muss dies medizinisch auf der Rechnung begründet werden. Die Begründung kann zum Beispiel der langandauernde Eingriff sein.

 

vm001

Ultracain DS Forte 1,7 ml Zylinderampule

5

15,16

9010

Implantatinsertion, je Implantat

2

vmImp1

Implantat xy, Fa. xy

2

vmVer

Verschlussschraube

2

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr bewertet sind

1

Ä2675

Partielle Vestibulum- oder Mundbodenplastik oder große Tuberplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

Ä444

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind

1

 

Ein OP-Zuschlag nach der GOÄ-Nr. 444 ist nicht in gleicher Sitzung mit der Implantatinsertion und der Berechnung des OP-Zuschlages nach der GOZ-Nr. 0530 möglich. Dies wurde am 4. November 2011 im Bundesrat entschieden. Es kann nur ein OP-Zuschlag erhoben werden, entweder nach GOZ oder GOÄ. Die Praxis kann den höheren Zuschlag auswählen. Dieser muss bei der Rechnungslegung direkt unterhalb der zugehörigen Gebührenziffer aufgeführt sein und darf nur mit dem 1,0-fachen Gebührensatz angesetzt werden.

 

vmOpS

OP-Einmalabdeckset

1

vmSchl

OP-Einmalschlauch Chirurgie Motor

1

vmHan

OP-Einmalhandschuhe steril

3

vmNaCl

Kochsalzlösung 500 ml

1

vmAtrNa

Atraumatische Naht

3

Von den Einmalmaterialien kann nur die atraumatische Naht gesondert berechnet werden. Die anderen Artikel sind in der GOZ weder unter den Allgemeinen Bestimmungen noch bei einer Gebührenziffer als berechenbar dargestellt. Der Verordnungsgeber hat diese in den OP-Zuschlägen im Abschnitt L. der GOZ hinterlegt. Laut den Allgemeinen Bestimmungen können die neuen OP-Zuschläge zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit der einmaligen Verwendung verbraucht sind, berechnet werden.

 

15

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr bewertet sind

1

 

Nr. 0530 ist bei einem einzeitigem Vorgehen nicht berechenbar, da bereits bei der Implantatinsertion nach Nr. 9010 der OP-Zuschlag Nr. 0530 angesetzt wurde. Die OP-Zuschläge sind nur einmal je Behandlungstag berechenbar.

 

vmKn1

Knochenersatzmaterial Fa. xy, Körnung/g xy

1

vmMem

Membran Fa. xy, Größe xy

1

16

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation …

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr bewertet sind

1

 

Sowohl die Nr. 9100 als auch der OP-Zuschlag 0530 sind nicht berechenbar, da bereits eine Augmentation regio 15 angesetzt wurde. In einer Sitzung kann nur einmal die Nr. 9100 berechnet werden, da diese Ziffer für die Abrechnung je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich vorgesehen ist.

 

18

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2

Auch hier ist bei zweifacher Anästhesie in regio 18 eine medizinische Begründung bei Rechnungslegung erforderlich.

 

vm001

Ultracain DS Forte 1,7 ml Zylinderampulle

1

18

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes, ggf. einschließlich Aufbereitung …

1

Wenn außerhalb des Aufbaugebiets Knochenstücke entnommen werden, kann die Nr. 9140 neben der Nr. 9100 berechnet werden.

 

9150

Fixation oder Stabilisierung des Augmentates durch Osteosynthesemaßnahmen …

2

Muss eine Stabilisierung des Augmentats vorgenommen werden, so kann zum Beispiel bei Verwendung eines Titangitters die Nr. 9150 einmal in regio 15-16 erfolgen.

 

vmOsteo

Osteosynthesematerial

1

Ä2700

Anlegen von Stütz-, Halte- oder Hilfsvorrichtungen (zum Beispiel Verbandsplatte, Pelotte) am Ober- oder Unterkiefer oder bei Kieferklemme

1

Das Anlegen einer Verbandsplatte ist bei zahnmedizinischer Notwendigkeit auch durch Zahnärzte nach wie vor möglich.

 

§ 9 GOZ

Verbandsplatte

15-18

3290

Kontrolle nach chirurgischem Eingriff, als selbstständige Leistung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

1

15-18

3300

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff …

2

Die Nachbehandlung regio 15-18 ist je Sitzung bei einer Schnittführung nur einmal berechenbar.

 

9170

Entfernung im Knochen liegender Materialien …

Da die Entfernung von Osteosynthesematerial zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, kann hier zusätzlich der OP-Zuschlag nach GOZ-Nr. 0510 angesetzt werden. Darüber hinaus wird eine Anästhesie sowie eine Nachkontrolle bzw. -behandlung erforderlich. Insgesamt fehlen Beratungs- und Untersuchungsleistungen, die fallbezogen ergänzt werden müssen. Eine Freilegung wurde nicht angeführt und sollte für beide Implantate ergänzt werden. Dabei werden Materialkosten für Naht und Sulcus- bzw. Gingivaformer berechnet. Es bleibt zu prüfen, ob bei der Freilegung eine Weichgewebsplastik erforderlich ist.

 

Wenn ein Spaltlappen vorgenommen wird, kann diese Maßnahme – je nach Schwierigkeit der Technik – zum Beispiel nach der GOÄ-Nr. 2382 entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ honoriert werden. Eine Analogie empfiehlt sich, da keine „Haut“ operiert wird.

 

Weiterführender Hinweis

  • Die Teile 1 und 2 dieser Beitragsserie sind in den Nrn. 8/2011 und 2/2012 von PI erschienen.