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24.12.2014·Chirurgie Kurznarkose und Aufwachbetreuung: Abrechnung

·Chirurgie

Kurznarkose und Aufwachbetreuung: Abrechnung

| Eine Sedierung im Rahmen implantat-chirurgischer Eingriffe kommt in der Praxis immer wieder vor. Dabei stellt sich auch die Frage der Abrechnung. |

Die Sedierungsverfahren

Im Zusammenhang mit der Implantologie gibt es mehrere Faktoren, die bei Patienten angstverstärkend wirken können. Da beim Implantat ein Fremdkörper inseriert wird, nehmen Patienten einen derartigen operativen Eingriff in den eigenen Körper stärker wahr als zum Beispiel die Entfernung eines Zahns oder die offene Kürettage an Zähnen bei parodontalen Eingriffen.

 

Bei den Sedierungsverfahren wird unterschieden zwischen der oralen medikamentösen Sedierung, der Lachgassedierung oder der intravenösen Sedierung. Die orale Sedierung ist – anders als die intravenöse – injektions- und schmerzfrei und erfolgt über die Einnahme von Medikamenten (zum Beispiel Benzodiazepine, Barbiturate und Antihistaminika). Bei der Lachgassedierung oder der intravenösen Sedierung kann die Sedierungstiefe während der Behandlung nach Bedarf angepasst werden. Verbreitet ist im Rahmen der Sedierung eine intraoperative Überwachung mit einem Pulsoxymeter.

Die Medikation

Der Patient darf mindestens sechs Stunden keine Nahrung zu sich genommen haben. Die Sedativa zeigen nach rund 30 Minuten eine erste klinische Wirkung und erreichen nach etwa einer Stunde die volle Wirkung. Je nach Zuverlässigkeit des Patienten kann das Sedativum nach entsprechender Aufklärung zu Hause eingenommen werden. Ansonsten erfolgt die Gabe etwa ein bis zwei Stunden vor der Behandlung in der Praxis, was einen logistischen und räumlichen Aufwand für die Praxis mit sich bringt. Im Anschluss an die Behandlung ist eine gewisse Erholungsphase erforderlich, da orale Sedativa eine längere Wirkdauer haben als die meisten zahnärztlichen Eingriffe.

Abrechnung bei Doppelapprobierten

Für die Honorierung muss zunächst unterschieden werden, ob der Implantologe eine Doppelapprobation aufweist (Arzt und Zahnarzt) oder ob es sich um einen Zahnarzt handelt. Der Doppelapprobierte hat vollen Zugriff auf die GOÄ.

 

  • Anästhesiologische Ziffern in „Teil D.“ (Auszug)
GOÄ
Punkte
Gebührentext
Euro
Faktor 1,0
Euro
Faktor 2,3

450

76

Rauschnarkose – auch mit Lachgas

4,43

10,19

451

121

Intravenöse Kurznarkose

7,05

16,22

452

190

Intravenöse Narkose (mehrmalige Verabreichung des Narkotikums)

11,08

25,47

453

210

Vollnarkose

12,24

28,15

 

Doppelapprobierte: Aufwachbetreuung nach Sedierung

Teil D, Allgemeine Bestimmungen: Bei der Anwendung mehrerer Narkose- oder Anästhesieverfahren nebeneinander ist nur die jeweils höchstbewertete dieser Leistungen berechnungsfähig. Eine erforderliche Prämedikation ist Bestandteil dieser Leistung. Als Narkosedauer gilt die Dauer von zehn Minuten vor Operationsbeginn bis zehn Minuten nach Operationsende.

 

GOÄ
Gebührentext
Euro
Faktor 1,0

446

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 Punkten bewertet sind

17,49

Der Zuschlag nach Nummer 446 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 446 ist neben dem Zuschlag nach Nummer 447 nicht berechnungsfähig.

448

Beobachtung und Betreuung eines Kranken über mehr als zwei Stunden während der Aufwach- und/oder Erholungszeit bis zum Eintritt der Transportfähigkeit nach zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen

34,97

Der Zuschlag nach Nummer 448 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 448 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1 bis 8 und 56 sowie dem Zuschlag nach Nummer 449 nicht berechnungsfähig.

 

 

Der Zuschlag nach der Nr. 446 ist den anästhesiologischen Leistungen des Abschnitts D zuzuordnen. Der Zugriff auf Abschnitt D der GOÄ ist jedoch gemäß § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte ausgeschlossen. Die Zuschläge sind nur nach dem 1,0-fachen Gebührensatz berechenbar.

 

Doppelapprobierte: Pulsoxymetrie

Teil F, Innere Medizin: Während des kompletten Eingriffs können die Herz-Kreislauf-Funktion und die Atmung mit einem Pulsoxymeter überprüft werden. Dafür wird eine Messkappe auf dem Zeigefinger des Patienten befestigt, um die arterielle Sauerstoffsättigung über die Messung der Lichtabsorption beim Durchleuchten der Haut zu ermitteln. Dies wird nach der Ä602 berechnet:

 

GOÄ
Punkte
Gebührentext
Euro
Faktor 1,0
Euro
Faktor 2,3

602

152

Oxymetrische Untersuchung(en) (Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut) – gegebenenfalls einschließlich Bestimmung(en) nach Belastung

8,86

15,95

 

Zahnarzt: Sedierung, Aufwachbetreuung und Pulsoxymetrie

Für Zahnärzte ist der Zugriff auf die GOÄ-Abschnitte D. (Anästhesieleistungen) und F. (Innere Medizin, …) gemäß § 6 Abs. 2 GOZ ausgeschlossen.

 

  • § 6 Abs. 2 GOZ – Gebühren für andere Leistungen

2. Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

  • 1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI,
  • 2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,
  • 3. E V und E VI,
  • 4. J, …

 

Eine Honorierung der nicht zugänglichen Gebührenziffern ist laut Empfehlung der Bundeszahnärztekammer nur über die GOZ entsprechend § 6 Abs. 1 möglich. Ein Zuschlag nach GOÄ-Nr. 446 ist nur neben gewissen Anästhesieleistungen der GOÄ möglich, die jedoch von Zahnärzten nicht berechnet werden können.

 

Auch die Aufwachbetreuung nach der GOÄ-Nr. 448 ist für Zahnärzte nicht ansatzfähig, da dieser nur nach „zuschlagsberechtigten ambulanten operativen Leistungen (Anmerkung: der GOÄ) bei Durchführung unter zuschlagsberechtigten ambulanten Anästhesien bzw. Narkosen (Anmerkung: der GOÄ)“ laut Leistungslegende ansatzfähig ist.

 

  • HKP Sedierung einer oralchirurgischen Praxis (fehlerbehaftet)
Nr.
Leistungsbeschreibung
Faktor
Anzahl
Euro
Betrag

0030

Heil- und Kostenplan

1,8

1

20,25

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

1,7212

1

8,02

Ä451

Intravenöse Kurznarkose

1,8

1

12,69

Ä602

Oxymetrische Untersuchung

1,8

1

15,95

Ä643

Periphere Blutdruckmessung

1,8

1

12,59

Labor

Materialkosten Sedierung

1

5,53

Ä448a

Aufwachbetreuung nach Sedierung

1,0

1

34,97

Voraussichtliche Gesamtkosten:

110,00

 

Von der oben genannten Aufstellung können lediglich die GOZ-Nr. 0030 und die GOÄ-Nr. 5 berechnet werden, die anderen Gebührenziffern befinden sich in für Zahnärzte geschlossenen Abschnitten der GOÄ. Sowohl die Kurzzeitnarkose, die Blutdruckmessung, die Pulsoxymetrie als auch die Betreuung des Patienten müssen im Rahmen eines zahnärztlichen Eingriffs über eine Hilfsziffer erfolgen.

 

  • Beispiele
GOZ
Gebührentext
Euro
Faktor 1,0
Euro
Faktor 2,3

2197a

Oxymetrische Untersuchung, Bestimmung der prozentualen Sauerstoffsättigung im Blut; entsprechend Adhäsive Befestigung

7,31

16,82

3090a

Intravenöse Kurznarkose inklusive Beobachtung und Betreuung des Patienten während der Aufwach- und/oder Erholungszeit; entsprechend Plastischer Verschluss der Kieferhöhle

20,81

47,86

 

Welche Analogziffer Sie entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ auswählen, ist nach der Praxishonorar-Umsatzstunde und dem jeweiligen Zeitaufwand individuell zu ermitteln.