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29.11.2018·Kostenerstattung Privatversicherung lehnt die GOZ-Nr. 5030 für den Locator ab: Ein Musterschreiben hilft weiter!

·Kostenerstattung

Privatversicherung lehnt die GOZ-Nr. 5030 für den Locator ab: Ein Musterschreiben hilft weiter!

| Ein Sachbearbeiter der Nürnberger Versicherung ist der Auffassung, dass für den Locator und die Matrize lediglich ein Verbindungselement nach GOZ-Nr. 5080 berechenbar ist, und lehnt die Kostenübernahme der GOZ-Nr. 5030 ab. PI stellt Ihnen in diesem Beitrag die Rechnung der Praxis und das Schreiben der Versicherung vor und zeigt anhand eines Musterschreibens auf, wie man den ablehnenden Bescheid erwidern kann. |

Die Rechnung der Praxis

Die Privatrechnung ist sowohl in der Honorar- als auch in der Materialberechnung stimmig und enthält die folgenden Leistungen:

 

Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Begründung
Faktor
Anzahl
Euro

22.06.18

Ä1

Beratung

2,3

1

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

35, 45

0080

Oberflächenanästhesie

2,3

2

7,76

37, 47

0100

Leitungsanästhesie

2,3

2

18,10

§ 4 (3)

Anästhetikum

2

1,38

35, 33, 43, 45

9040

Freilegen Implantat

2,3

4

323,92

§ 4 (3)

Gingivaformer

4

180,88

35, 33, 43, 45

2400a

Ostell-Messung entsprechend „Elektrometrische Längenbestimmung Wurzelkanal“

2,3

4

36,24

29.06.18

35, 33, 43, 45

9050

Auswechseln von Sekundärteilen

2,3

4

161,96

§ 4 (3)

Abformpfosten verschraubbar

4

185,64

UK

5190

Funktionelle Abformung

2,3

1

69,85

13.07.18

35, 33, 43, 45

9050

Auswechseln von Sekundärteilen

2,3

4

161,96

20.07.18

35, 33, 43, 45

5030

Implantat als Brücken- oder Prothesenanker

2,3

4

767,36

35, 33, 43, 45

5080

Verbindungselement

2,3

4

119,00

UK

5230

Totale Prothese

2,3

1

284,59

Zahnarzthonorar

1.972,18

Verbrauchsmaterial

367,90

Fremdlabor

198,76

Eigenlabor

2.048,90

Rechnungsbetrag

4.587,74

 

Die Mitteilung der Privatversicherung

Nachdem die Rechnung eingereicht war, erhielt der Patient folgende Nachricht:

 

  • Auszug aus dem Schreiben der Privatversicherung

„Ihr Zahnarzt berechnet für das Einbringen der Locator-Abutments die Nr. 5030. Diese wurde vom Verordnungsgeber aber für Wurzelkappen mit Stift vorgegeben. Der Locator ist ein konfektioniertes Verbindungselement zur Fixierung von herausnehmbarem Zahnersatz auf Implantaten. Dabei wird die Patrize als flaches Abutment in das Implantat fest eingeschraubt. Als Matrize dient eine Metallkappe, die einen sogenannten Friktionseinsatz aus Hartplastik beherbergt, die in die Patrize auf dem Implantat einklickt. Hierfür sieht die GOZ ein Honorar nach der ebenfalls in Rechnung gestellten Nr. 5080 vor. Aus diesen Gründen können wir leider keine andere Entscheidung treffen.

 

Aufgrund Ihres bisher günstigen Vertragsverlaufs sind wir dennoch entgegenkommend bereit, Ihnen weitere 230 Euro zu der in Rede stehenden Rechnung zu zahlen. Als Zeichen Ihres Einverständnisses senden Sie uns bitte diesen Brief unterschrieben zurück. Beachten Sie, dass Sie durch die Annahme dieser Kulanzregelung auf vermeintlich weitere Erstattungsansprüche verbindlich verzichten.“

 

Zum „Kulanzangebot“ der Versicherung teilt uns eine auf diese Rechtsfragen spezialisierte Anwältin auf Anfrage mit:

 

  • Stellungnahme von Rechtsanwältin Doris Mücke aus Bad Homburg

„Der ‚Handel‘ ist zulässig. Die Versicherung geht davon aus, dass die Leistung nach GOZ-Nr. 5030 anders zu berechnen sei als der Zahnarzt dies getan hat. ‚Kulanterweise‘ bietet sie einen ‚Vergleichsbetrag‘ an, um die Sache endgültig abzuschließen und eine weitere Auseinandersetzung zu vermeiden. Ob das geschieht, weil sie sich in der Sache nicht so ganz sicher ist, oder ob sie meint, eine Auseinandersetzung sei bei diesem Betrag unwirtschaftlich, oder ob sie einen gewissen Betrag anbietet, weil sie annimmt, den Kunden damit nicht ganz zu verärgern, darüber kann man spekulieren.“

 

Die Antwort der Praxis

Mit dem folgenden Schreiben kann die Praxis dieses „Angebot“ der privaten Krankenversicherung beantworten:

 

Musterschreiben / Antwort der Praxis zum Erstattungsproblem bei der GOZ-Nr. 5030 für Locator

Sehr geehrte/r [Name Patient],

 

die Mitteilung Ihrer privaten Krankenversicherung haben wir zur Kenntnis genommen. Die darin enthaltene Aussage, dass ein Locator nicht nach der GOZ-Nr. 5030 berechenbar sei, verwundert doch sehr.

 

Die Novellierung der GOZ liegt mittlerweile sechs Jahre zurück. Der Sachbearbeiter Ihrer Versicherung kennt allem Anschein nach immer noch nicht die Änderungen, die im Leistungstext bei der GOZ-Nr. 5030 aufgenommen wurden. Diese Gebührenziffer enthält in der Leistungsbeschreibung seit 2012 auch die Versorgung auf Implantaten. Eine Nichterstattung dieser Gebühr ist absolut nicht nachvollziehbar und widerspricht den GOZ-Bestimmungen.

Da die Abrechnung von implantatgetragenen Versorgungen in der alten GOZ stets zu Kostenerstattungsproblemen geführt hat, hat der Verordnungsgeber hier mit der neuen Leistungslegende Klarheit geschaffen, die Gebührenposition detailliert beschrieben und die Versorgung auf Implantaten integriert:

 

GOZ-Nr. 503 ab 01.01.1988 bis 31.12.2011

„Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn als Brücken oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung.“

 

Diese Gebührenziffer war ausschließlich für eine Wurzelkappe mit Stift als Pfeilerzahn vorgesehen, die heutzutage kaum noch hergestellt wird. Der Gesetzgeber hat den Leistungsinhalt entsprechend der wissenschaftlichen Entwicklung (Versorgung von Implantaten) daher wie folgt geändert:

 

GOZ-Nr. 5030 seit 01.01.2012

„Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente.“

 

Das Implantat wurde in der Leistungslegende integriert und auch andere Verbindungselemente als nur die Wurzelkappe mit Stift sind aufgenommen worden. Die Abrechnungsbestimmungen umfassen auszugsweise folgende Hinweise: Durch die Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 sind folgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren des Zahns oder Implantats, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes Einfügen der Krone, der Einlagefüllung, der Teilkrone o. a., Nachkontrolle und Korrekturen.

 

Zu den Leistungen nach den Nrn. 5000 bis 5040 gehören Brücken- oder Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung. Zu den Kronen nach den Nrn. 5000 bis 5040 gehören Kronen (Voll-, Teil- und Teleskopkronen sowie Wurzelstiftkappen) jeder zahntechnischen Ausführung.

 

In den Abrechnungsbestimmungen hat der Gesetzgeber unmissverständlich definiert, dass Prothesenanker mit Verbindungselementen jeder Ausführung Inhalt dieser Ziffer sind. Die Berechnung der Nr. 5030 für Locator, Kugelanker, Novaloc und Magnete ist eindeutig. Verbindungselemente sind neben dieser Ziffer zusätzlich nach der GOZ-Nr. 5080 berechenbar. Der Locator und die anderen genannten Elemente sind konfektionierte Kronen, die ein Verbindungselement im Zahnersatz aufweisen. Die Planung, Abformung, Anprobe und Eingliederung von Locator, Kugelanker, Novaloc und Magnet sind Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 5030. Das Verbindungselement nach GOZ-Nr. 5080 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement) wird ausschließlich für die Matrize in der Prothese gewährt.

 

Weder im Leistungstext noch in den Abrechnungsbestimmungen hat der Gesetzgeber vermerkt, dass die Abformung, Anprobe und Eingliederung von beispielsweise Locatoren Inhalt dieser Gebührenziffer sei. Das zeigt sich auch in der niedrigen Bewertung der GOZ-Nr. 5080. Hier liegen zwei selbstständige Leistungen vor, die beide nach der GOZ entsprechend der Verordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit berechenbar sind.

 

Das im Jahr 2001 eingeführte Locator®-System wurde ursprünglich für den Einsatz auf Implantaten konzipiert. Locatoren können aber auch auf wurzelbehandelten Zähnen und als Krone auf CAD/CAM-gefrästen Stegen als Prothesenanker verwendet werden. Locatoren werden als Prothesenanker zur Befestigung von Deck- und Teilprothesen verwendet, die implantatbasiert oder mit Zähnen kombiniert im Unter- oder Oberkiefer den Zahnersatz abstützen und in beiden Fällen nach der GOZ-Nr. 5030 zu berechnen sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihre Zahnarztpraxis Dr. ….

 

 

Weiterführender Hinweis

  • Dieses Musterschreiben können Sie hier aufrufen und in Ihrer Praxis verwenden.