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27.02.2018·UK-Prothese auf Implantaten Implantatkomponenten auswechseln: Welche Honorar- und Laborkosten fallen an?

·UK-Prothese auf Implantaten

Implantatkomponenten auswechseln: Welche Honorar- und Laborkosten fallen an?

| Eine Praxis ist in Not: Bei einer vorhandenen UK-Prothese auf Implantaten soll im Rahmen einer Unterfütterung ein neuer Doldersteg eingearbeitet werden. Dabei ist auch beabsichtigt, bei einem Implantat mit Locator den Retentionseinsatz in der Prothese zu wechseln. PI stellt in diesem Beitrag die Gebührenziffern, den Festzuschussbefund sowie die zahntechnischen Kosten vor und zeigt die vollständige Abrechnung auf. |

Der Behandlungsfall

Eine GKV-Patientin hat vor rund vier Jahren erstmalig drei Implantate in regio 44, 43 und 33 im atrophierten zahnlosen Kiefer inseriert bekommen. Diese wurden nach der Einheilphase mit einer Stegvariante auf den Implantaten 33 und 43 und einem Locator auf dem Implantat regio 44 versorgt. Im Rahmen einer Routinekontrolle schildert die Patientin Probleme in Bezug auf die Funktionstüchtigkeit der Suprakonstruktion. Bei der Befundaufnahme zeigt sich, dass der Steg defekt, der Nyloneinsatz für den Locator deformiert und die Prothese unterfüttert werden muss.

 

Das Therapieziel ist definiert, aber wie hoch wird der Eigenanteil für die Patientin ausfallen? Ad hoc lässt sich das in der Regel nicht ermitteln. Zuerst muss das Dentallabor einbezogen werden und ein Kostenvoranschlag erfolgen. Anschließend können die gesamten Behandlungsunterlagen erstellt werden.

Die Honorarleistungen mit dem Festzuschuss-Befund

Für das Wiederherstellen der Prothese wird nur einmal der Festzuschuss-Befund 7.7 gewährt, da dieser je Prothese und Behandlungsfall gilt. Da alle drei Leistungen in einem Arbeitsauftrag erbracht werden, kann nur ein zahnärztliches Honorar für die Wiederherstellung nach BEMA berechnet werden. Eine Wiederherstellungsmaßnahme nach Befund-Nr. 7.7 kann ohne vorherige Bewilligung durch die Krankenkasse abgerechnet werden, soweit kein „Härtefall“ vorliegt und die Wiederherstellung nicht innerhalb der zweijährigen Gewährleistungspflicht erfolgt. Der Festzuschuss-Befund 7.7 lautet: „Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion.“

 

Das vereinfachte Verfahren gilt jedoch nicht für alle KZVen.

 

Wiederherstellung kurz beschreiben

Im Feld „Bemerkungen“ auf dem BEMA-HKP sollte unbedingt eine Kurzbeschreibung der Wiederherstellung erfolgen, beispielsweise: „Neuen Sekundärsteg in Prothese einarbeiten, neuer Retentionseinsatz für Locator und vollständige Unterfütterung; ZE-Richtlinie 36“.

 

Suprakonstruktionen sind Gegenstand der Regelversorgung

Gemäß der Festzuschuss-Richtlinie A Nr. 6 gehören Suprakonstruktionen ‒ wenn die Voraussetzungen der in den ZE-Richtlinien beschriebenen Fälle vorliegen ‒ zur Regelversorgung. Dies gilt auch für Wiederherstellungsfälle.

 

Keine Festzuschüsse ansetzbar

Bei der Erstversorgung, der Erneuerung und der Wiederherstellung von Suprakonstruktionen sind für alle Leistungen im Zusammenhang mit den Implantaten keine Festzuschüsse ansetzbar (Festzuschuss-Richtlinie A Nr. 7). Das gilt auch für die Implantate selbst, die Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente.

 

Festzuschuss-Befund 1 x 7.7 wird gewährt

Soweit diese Richtlinie eng ausgelegt wird, müssen Wiederherstellungen der „Verbindungsfunktion“ ‒ wie in diesem Fall der neue Sekundärsteg und der Retentionseinsatz ‒ ohne Festzuschuss erfolgen. In diesem Patientenfall ist die Problematik jedoch nicht relevant, da aufgrund der vollständigen Unterfütterung mit Randgestaltung der Festzuschuss-Befund 1 x 7.7 gewährt wird.

 

Die Unterfütterung ist wegen des Ausnahmefalls nach BEMA-Nr. 100fi (Vollständige Unterfütterung einer Prothese im indirekten Verfahren einschließlich funktioneller Randgestaltung im Unterkiefer, rund 71 Euro) zu berechnen. Der neue Steg mit Steglasche in der Prothese löst bei Eingliederung die GOZ-Nr. 5080 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement, 2,3-fach 29,75 Euro) aus. Dabei können aber regional unterschiedliche Auffassungen vorliegen.

 

Für das Wiederherstellen des Retentionseinsatzes durch das Auswechseln des Nyloneinsatzes ist GOZ-Nr. 5090 (Wiederherstellung der Funktion eines Verbindungselements nach der Nr. 5080, 2,3-fach 14,23 Euro) berechenbar. Um den neu hergestellten Sekundärsteg im Dentallabor in der Prothese fachgerecht an der Metallbasis zu befestigen, muss der Primärsteg im Mund entfernt und mit der Abformung in das Dentallabor übermittelt werden.

 

Abnahme des Stegs und Wiederbefestigung außervertraglich abrechnen

Die Abnahme des Stegs an den Stegkronen 43 und 33 löst zweifach die GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches, 2,3-fach 23,28 Euro) aus. Die Privatleistungen inklusive der späteren Wiederbefestigung ‒ die Berechnung erfolgt analog ‒ können dem Patienten nach Kostenaufklärung und Unterschrift auf der Vereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ berechnet werden.

 

Inwieweit die Implantate regio 33 und 43 während der Wiederherstellungsphase im Dentallabor geschützt werden (Verschlussschraube oder Gingivaformer), entscheidet der Zahnarzt. Ggf. entstehen dadurch weitere Materialkosten.

Was enthält die Fremdlaborrechnung?

Die Rechnung des Fremdlabors stellt sich wie folgt dar:

 

Nr.
Menge
Bezeichnung
E-Preis
Leistung/Material

0010

2

Modell

6,31 Euro

12,62 Euro

0009

1

Implantatmodell

23,22 Euro

23,22 Euro

1902

1

Aufwand bei Suprastruktur

50,60 Euro

50,60 Euro

3363

1

Konfektionssteglasche an/in Metallbasis

37,66 Euro

37,66 Euro

5308

1

Modellguss silanisieren

12,81 Euro

12,81 Euro

8010

1

Grundeinheit ZE

18,04 Euro

18,04 Euro

8027

1

LE Kunststoffsattel

7,91 Euro

7,91 Euro

8130

1

Auswechseln Konfektionsteil

11,61 Euro

11,61 Euro

0010

1

Modell bei Implantatversorgung

6,31 Euro

6,31 Euro

0112

1

Fixator

8,25 Euro

8,25 Euro

8090

1

Vollständige Unterfütterung

53,75 Euro

53,75 Euro

9330

4

Versandkosten bei Implantatversorgung

5,30 Euro

21,20 Euro

9910

1

Locator Retentionseinsatz (Material)

8,69 Euro

8,69 Euro

9915

0,3

Steggelenk Dolder, mikro Heraeus (Material)

129,38 Euro

38,81 Euro

Summe Material

47,50 Euro

Summe Leistung

263,98 Euro

Gesamtsumme

311,48 Euro

+ 7 % MwSt.

21,80 Euro

Rechnungsbetrag

333,28 Euro

 

Bereits im Rahmen des Kostenvoranschlags wurden nicht alle Informationen von der Praxis korrekt übermittelt ‒ oder das Labor kennt die Abrechnungsbestimmungen im BEL nicht. Dort sind seit dem 01.04.2006 einige Ziffern an vierter Stelle mit einer „6“ oder „8“ versehen. Diese Ziffern sind beim Ausnahmefall nach der ZE-Richtlinie 36 anzusetzen.

 

Das Modell für die Unterfütterung mit Gegenkiefermodell wird nach BEL-Nr. 001-8 berechnet. Gleiches gilt für die vollständige Unterfütterung und die Versandkosten. Das weitere Modell, die Grundeinheit Instandsetzung und das Auswechseln eines Konfektionsteils sind nicht nach dem BEL zu berechnen, da diese Leistungen die Implantate unterhalb der Kassenprothese betreffen. Dafür kann auch nach BEMA kein Honorar generiert werden. Das Steggelenk ist anteilig mit 0,3 g berechnet worden. Wenn das restliche Stegsegment jedoch nicht mehr verwendbar ist, werden die Gesamtkosten berechnet.

 

FAZIT | Die Rechnung vom Dentallabor wird im Regelfall höher ausfallen, wenn sie korrekt erstellt ist. Das zahnärztliche Honorar beträgt ohne das Wiederbefestigen des Stegs rund 200 Euro. Mit den Laborkosten, dem Abformen der Unterfütterung und dem Wiederbefestigen des Stegs ‒ was analog nach § 6 Abs. 1 GOZ berechnet wird ‒ beläuft sich der Betrag auf 550 bis 600 Euro. Werden noch zwei Verschlussschrauben oder Gingivaformer verwendet, ergeben sich vor Abzug des Festzuschussbetrags Gesamtkosten in Höhe von 630 bis 700 Euro. Der Festzuschuss beträgt je nach Bonusstand 47 bis 62 Euro (Stand: 2017).