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10.11.2015·Forderungsmanagement So verhindern Sie die Verjährung von Forderungen!

·Forderungsmanagement

So verhindern Sie die Verjährung von Forderungen!

| Das Jahresende naht. Die Verjährung bei noch offenen Leistungen und unbezahlten Rechnungen droht. PI greift in diesem Beitrag die wichtigsten Fakten auf und gibt Tipps, wie man die Verjährung vermeiden kann. |

Die Anforderungen an eine gültige Rechnung

Der Honoraranspruch des Zahnarztes für die Privatbehandlung ist in den §§ 611 ff. BGB geregelt. Der Vergütungsanspruch wird fällig, wenn dem Patienten eine rechtskonforme Rechnung erteilt wird (§ 10 Abs. 2-4 GOZ). Die Fälligkeit entsteht daher mit Übergabe oder Zusendung dieser Rechnung. Zur Rechnung gehören insbesondere das Datum der Erbringung der Leistung, die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, deren Zuordnung zu einer bestimmten Gebührennummer sowie der Betrag und der Steigerungssatz.

 

Wann der Zahnarzt die Rechnung schreibt, bleibt ihm überlassen. Wird sie jedoch lange Zeit nach der Behandlung dem Patienten zugestellt, könnte der Patient meinen, der Anspruch sei verwirkt. Welche Zeitspanne hierfür erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab. Generell fördert es die Zahlungsbereitschaft des Patienten, wenn die Leistungen zeitnah nach Abschluss der Behandlung in Rechnung gestellt werden. Die Honorarforderung muss dem Patienten auch zugegangen sein. Beweispflichtig dafür ist der Zahnarzt. Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung zu befürchten, sollte die Rechnung entweder in der Praxis im Beisein einer Mitarbeiterin als Zeugin übergeben oder per Post – am besten als Einwurf-Einschreiben – versandt werden.

Mahnungen und Zahlungsverzug: Was ist zu beachten?

Grundsätzlich ist es nach § 286 Abs. 3 BGB möglich, einen Patienten ohne Mahnung mit Fristsetzung in Verzug zu setzen, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern er in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Beispiel für eine derartige Standardformulierung: „Entsprechend § 10 Absatz 1 der Gebührenordnung für Zahnärzte sind zahnärztliche Honorarforderungen nach Zugang der Rechnung fällig. Der Gesetzgeber verpflichtet uns, Sie darauf hinzuweisen, dass spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung der Zahlungsverzug eintritt.“

 

Patientennah und preiswerter ist eine telefonische Zahlungserinnerung. Das ist keine Mahnung und keine Voraussetzung für eine schriftliche Mahnung. Vielmehr ist es ein Service der Praxis. Mahnungen bewirken beim Patienten meistens ein negativen Beigeschmack. Dies gilt vor allem dann, wenn die Rechnung bereits bezahlt ist, aber im Patientenkonto noch nicht ausgetragen wurde. Dennoch empfiehlt es sich meist, eine Mahnung zu versenden, weil erst der Eintritt des Verzugs zum Schadenersatz verpflichtet.

 

In Zahlungsverzug gerät der Schuldner durch den Zugang einer Mahnung. Verzug hat die Folge, dass der Schuldner ab Eintritt des Verzugs zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist. Sämtliche Verzugskosten – insbesondere Zinsen, Gerichts-, Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beitreibung der Forderung entstehen – sind vom Schuldner zu tragen. Entscheidend ist der rechtzeitige Geldeingang beim Geldinstitut des Zahnarztes. Wenn auf der Rechnung nicht die Standardformulierung (Verzug, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen gezahlt wird) verwendet wird, sollte keine Zahlungsfrist auf der Rechnung angegeben werden, sondern etwa vier Wochen nach Rechnungsstellung mit einer Frist von zwei Wochen gemahnt werden.

Das gerichtliche Mahn- und Klageverfahren

Das Mahnverfahren ist in der Regel die einfachere, schnellere und günstigere Beitreibungsvariante. Beide Verfahren führen bei erfolgreichem Abschluss zu einem Titel, mit dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann: Beim Mahnverfahren erhält der Zahnarzt gegen den Schuldner einen Vollstreckungsbescheid, beim Klageverfahren ein Urteil. Mit einem Vollstreckungstitel in der Hand können die Forderungen 30 Jahre lang eingetrieben werden.

Die Verjährung von Honorarforderungen

Die Verjährungsfrist für Honorarforderungen aus zahnärztlicher Behandlungstätigkeit beträgt drei Jahre. Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Zahnarzt dem Patienten eine rechtskonforme Rechnung erteilt hat, also am stets 1. Januar des Folgejahres. Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjähren Honorarforderungen aus dem Jahr 2012.

 

 

 

Der Fristablauf muss daher rechtzeitig vor diesem Termin durch ein gerichtliches Mahnverfahren gestoppt werden. Die Verjährungsfrist beginnt im Ganzen erneut, wenn der Patient dem Zahnarzt gegenüber den Honoraranspruch anerkennt – zum Beispiel durch eine Abschlagszahlung – oder wenn eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckung durchgeführt bzw. beantragt wird.

 

PRAXISHINWEISE | In der Praxis sollten regelmäßig Statistiken über offene Leistungen erstellt und fällige Zahlungen bearbeitet werden, um die offenen Beträge auch gegenüber dem Finanzamt zu rechtfertigen. Durch effektives Forderungsmanagement lassen sich Honorarverluste vermeiden bzw. reduzieren.