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01.03.2013·Leserforum Die Erstversorgung mit Teleskopkronen bei einem Restzahngebiss: Festzuschüsse und Abrechnung

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Die Erstversorgung mit Teleskopkronen bei einem Restzahngebiss: Festzuschüsse und Abrechnung

| In diesem Beitrag beantwortet PI die Frage eines Lesers zu den Festzuschüssen und der Abrechnung der erbrachten Leistungen im konkreten Fall. |

 

Frage: „Wir wollen bei einem Patienten den Zahnersatz im OK und UK erneuern. Im OK sind noch die Restzähne 12 bis 22 vorhanden, die alle geschädigt sind und mittels vollverblendeter Kronen neu versorgt werden. Zahn 13 und Implantat regio 23 erhalten vollverblendete Teleskopkronen. Die restlichen Zähne sind durch eine Prothese ersetzt, die gleichfalls erneuerungsbedürftig ist. Im UK werden die beiden Zähne 41 und 42 extrahiert, sodass nur noch die Zähne 32 und 33 stehen, die mit vollverblendeten Teleskopkronen versehen werden. Regio 43 wurde bereits ein Implantat inseriert, das gleichfalls eine teleskopierende Krone erhält. Bezüglich der Geldleistung über die Krankenkasse sind wir uns nicht einig: Welche Festzuschüsse und welche Gebührenziffern nach Bema und/oder GOZ können wir ansetzen und welche Kürzel werden im Bema-HKP für die Planung eingetragen?“

 

Antwort: Die Eintragungen auf Teil I des Bema-HKP lauten:

 

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KM

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44

43

42

41

31

32

33

34

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37

38

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In der Praxissoftware unterscheiden sich viele Programme in der Auswahl der Planungskürzel für bereits inserierte, aber noch nicht prothetisch versorgte Implantate. Laut Angaben auf dem Bema-HKP wird lediglich ein „f“ in der Befundzeile notiert, allerdings sehen die EDV-Programme zum Beispiel eine Eingabe mit „fi“ oder „p“ vor. Hier muss softwarebezogen mit der Hilfe-Taste ggf. überprüft werden, welches Kürzel hinterlegt ist.

 

Festzuschuss
Region
Anzahl

1.1

13-22

5

1.3

13-22

5

3.1

OK

1

4.3

UK

1

1.4

33,32

2

4.6

33,32

2

4.7

33,32

2

 

Die Kronen auf den Zähnen 12 bis 22 werden vollkeramisch verblendet, so dass eine Gleichartigkeit besteht. Die Provisorien werden daher nach 4 x Bema-Nr. 19 berechnet. Das Provisorium für Zahn 13 wird nach GOZ erfasst, da die teleskopierende Versorgung im OK auf Zahn und Implantat abgestützt ist und somit eine andersartige Versorgung abbildet. Das gleiche gilt für die Versorgung im UK; auch diese ist auf Implantat und Zähnen abgestützt, sodass hier in toto eine andersartige Versorgung vorliegt. Es handelt sich um einen Mischfall, bei dem die Andersartigkeit überwiegt, sodass später eine Direktabrechnung („D“) mit dem Patienten erfolgt.

 

Die GOZ-Gebührenziffern auf Teil 2 des Bema-HKP:

 

Zahn/Gebiet
GOZ
Leistungsbeschreibung
Anzahl

12-22

2210

Vollkrone, Hohlkehl- oder Stufenpräparation

4

13,32,33

2270

Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung

3

13,23,43,32,33

5040

Teleskop/Konuskrone als Brücken- und Prothesenanker

5

OK, UK

5170

Abformung des Kiefers mit einem individuellen Löffel

3

UK

5190

Funktionelle Abformung

1

OK, UK

5210

Modellgussprothese mit gegossenen Halte- und Stützelementen

2

18-14,24-28, 48-44, 42-31, 34-38

5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese

5

13,44

9050

Entfernen, Wiedereinsetzen sowie Auswechseln von Aufbauten

6

 

Falls Situations- und Planungsmodelle benötigt werden, kann die GOZ-Nr. 0060 ergänzt werden. Funktionsanalytische Gebührenziffern werden bei medizinischer Notwendigkeit als außervertragliche Leistungen auf einem Privatplan neben der GOZ-Nr. 0040 erfasst. Die GOZ-Nr. 9050 kann in diesem Fall auf den Privatplan aufgenommen werden, da diese eigentlich nicht zu den Zahnersatz-Leistungen auf Teil 2 des Bema-HKP gehört und von vielen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen lediglich toleriert wird.

 

Da in beiden Kiefern Zähne und Implantate mit Teleskopkronen zu versorgen sind, werden in der Regel zwei Abformungen je Kiefer erforderlich. Im Ober- und Unterkiefer werden bei der Erstabformung offene individuelle Löffel (GOZ-Nr. 5170) verwendet, da die Implantate meist mit verschraubbaren Abformpfosten versehen werden. In einer weiteren Sitzung wird über die Innenteleskope auf Zahn und Implantat ein weiterer Abdruck genommen.

 

Da im Oberkiefer noch fünf Zähne stehen, ist eine funktionelle Abformung nach GOZ-Nr. 5180 nicht unbedingt erforderlich. Hier entscheidet die medizinische Notwendigkeit im Einzelfall. Im Unterkiefer sind nur noch zwei Restzähne vorhanden, so dass eine Abformung nach GOZ-Nr. 5190 erfolgt.