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29.04.2019·Praxisfall Fraktur einer Abutmentschraube im IMZ-Implantat und Interimsversorgung: Was ist abrechenbar?

·Praxisfall

Fraktur einer Abutmentschraube im IMZ-Implantat und Interimsversorgung: Was ist abrechenbar?

| Bei einer gesetzlich versicherten Patientin ist die Verbindungsschraube vom Abutment im alten IMZ-Implantat frakturiert. Die Krone mit einem Bruchfragment liegt vor. Nach Planen der Wiederherstellung erhält die Patientin als Übergangslösung ein Schienenprovisorium. Das frakturierte Abutment muss zeitaufwendig ausgebohrt und ein neues eingesetzt werden, bevor die Krone adhäsiv wiederbefestigt wird. Was kann berechnet werden? |

Bergen von Frakturelementen ‒ Erfolgsfaktoren

Der Erfolg des Bergens ist von der Bruchposition und der Festigkeit des eingeschraubten Fragments abhängig. Da es zahlreiche Formen an Innenverbindungen und somit auch Schraubkörpern gibt, muss der Zeitaufwand für die erforderliche Wiederherstellung so gut wie möglich im Vorfeld abgeschätzt werden. Das Ausbohren der Schraube beschädigt oftmals auch ein Innengewinde im Implantat, sodass zusätzlich ein Gewindeschnitt erforderlich wird. Alternativ bleibt nur die Explantation des Implantats übrig, die jedoch medizinisch weder notwendig noch von der Patientin gewünscht ist.

Der Patientenfall

In der ersten Sitzung ist die Patientin darüber aufzuklären, dass bis auf die Wiederbefestigung der Krone alle erforderlichen Leistungen und Material-/Laborkosten außervertraglich von ihr zu bezahlen sind. Dafür wird eine Privatvereinbarung nach § 8 Abs. 7 BMV-Z und ein möglichst detaillierter privater Therapieplan nach Nr. 0030 GOZ erstellt. Vor Behandlungsbeginn ist die Privatvereinbarung vom Zahnarzt und vom Patienten zu unterzeichnen. Folgende private Leistungen sind beispielsweise ansatzfähig:

 

  • Erste Sitzung
GOZ/GOÄ
Kurztext und Ablauf
Faktor
Euro

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

Aufklärung über außervertragliche Kosten

Ä1

Beratung

3,5

16,31

Privatvereinbarung § 8 Abs. 7 BMV-Z

Ä5000

Röntgenaufnahme

1,8

5,24

§ 4 Abs. 3 GOZ

1 x Abformung für Tiefziehschiene als Provisorium

Indiv.

§ 6 Abs. 1 GOZ

Tiefziehschiene als Provisorium eingliedern

Indiv.

0030

Heil- und Kostenplan

3,5

39,37

 

Ein Provisorium in Form einer Tiefziehschiene nach Abformung mit eingearbeiteten Prothesenzahn ist weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet. Da es sich um eine selbstständige Leistung handelt, ist für das zahnärztliche Honorar eine entsprechende Gebührenziffer nach § 6 Abs. 1 GOZ (Analogabrechnung) auszuwählen. Geeignet ist beispielsweise die Nr. 7000a GOZ (Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjustierte Oberfläche). Bei 2,3-fachem Gebührensatz beträgt das Honorar rund 35 Euro. Alternativ kommt die Nr. 7010a GOZ (Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche) infrage:

 

  • Vergütung Nr. 7010a GOZ
Faktor 1,4
Faktor 1,6
Faktor 1,8
Faktor 2,0
Faktor 2,3

62,99 Euro

71,99 Euro

80,99 Euro

89,99 Euro

103,49 Euro

 

Die Leistungsbeschreibung der Analogziffer kann wie folgt lauten: „Eingliederung einer Schiene mit eingearbeiteten Prothesenzahn als Provisorium nach Abutmentfraktur entsprechend [Text der ausgewählten Analogziffer eingeben].“

 

Die Abformung wird nach § 4 Abs. 3 GOZ berechnet. Das neue Abutment wird für die zweite Sitzung beim Hersteller bestellt.

Die Fertigung eines Schienenprovisoriums

Aufgrund des frakturierten Abutments benötigt die Patientin eine Interimslösung, die mittels eines Schienenprovisoriums erfolgt. Folgende zahntechnische Leistungen können erforderlich sein:

 

  • Mögliche zahntechnische Leistungen
BEB-Nr.
Anzahl
Kurzbeschreibung

0723

1

Zahnfarbbestimmung

0732

2

Desinfektion

0001

2

Modell aus Hartgips

0241

1

Modell dublieren

0303

1

Modell ausblocken

6000

1

Auf- und Fertigstellen Zahn für Schienenprovisorium

7601

1

Schiene tiefgezogen

Material

1

Konfektionierter Zahn

 

Besteht Umsatzsteuerpflicht in der Praxis, müssen 7 Prozent Umsatzsteuer auf die vorgenannten Posten erhoben und im Rahmen der Umsatzsteuererklärung vom Steuerberater an das Finanzamt abgeführt werden. Der konfektionierte Zahn ist in diesem Fall mit dem Nettobetrag innerhalb der Praxislaborrechnung zu erfassen.

 

Besteht keine Umsatzsteuerpflicht, darf auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Nur die Bruttobeträge werden abgebildet.

 

  • Zweite Sitzung
GOZ/GOÄ
Kurztext
Faktor
Euro

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

§ 9 GOZ

Zahntechnische Leistungen

Indiv.

9060

Auswechseln der Aufbauelemente

2,3

40,49

Ä5000

Röntgenaufnahme

1,8

5,24

2310

Wiederbefestigen der Krone

3,5

18,76

 

Verlaufskontrolle

Im Rahmen der Verlaufskontrolle ist die Nr. 5 GOÄ neben Leistungen aus der GOZ auch in weniger als vier Wochen im gleichen Behandlungsfall erneut berechenbar (Behandlungsfall = Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes). Neben Leistungen der Abschnitte C bis O der GOÄ ist die Nr. Ä5 im Behandlungsfall jedoch nur einmal berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmungen zu Teil B der GOÄ). Die Nr. 1 GOÄ kann ‒ im Gegensatz zur Nr. Ä5 ‒ im Behandlungsfall nur einmal zusammen mit einer Gebühr für eine GOZ-Leistung und den Abschnitten C bis O der GOÄ berechnet werden (Allgemeine Bestimmungen zu Teil A der GOZ).

Herausfräsen von Frakturelementen

Die Nr. 9060 GOZ (Auswechseln von Aufbauelementen [Sekundärteilen] im Reparaturfall) weist lediglich 313 Punkte auf. Enthalten in dieser Leistung ist beispielsweise die Wechseltätigkeit von Verschlussschrauben, der Wechsel einer Verschlussschraube gegen einen Gingivaformer oder der Wechsel eines Gingivaformers gegen ein Abutment. Laut Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zu der Nr. 9060 GOZ soll im Einzelfall ein erhöhter Aufwand z. B. bei einer gebrochenen Schraube bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden.

 

Ein derart zeitaufwendiges Bergen von Frakturelementen ist jedoch weder im Leistungstext noch in den Abrechnungsbestimmungen enthalten und im Gebührenrahmen (1,0‒3,5-fach) nicht akzeptabel. Bei der 45-minütigen Bergung und Ansatz des 3,5-fachen Gebührensatzes bei der Nr. 9060 werden 61,61 Euro erzielt, was einem Stundensatz von rund 80 Euro und nicht durchschnittlich 240 Euro entspricht. Damit sind weder die Hygiene-, Material-, Personal- noch die Kosten für die speziellen Instrumente und Werkzeuge zuzüglich der eigenen Arbeitszeit abgedeckt. Dauert ein Entfernen des Frakturelements 45 Minuten, so müsste bei einer Honorarstunde von 240 Euro der 10-fache Gebührensatz vereinbart werden.

Herausfräsen als zahntechnische Leistung?

Lässt sich der Fräsvorgang als zahntechnische Leistung nach der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) darstellen? Das ist denkbar. Eine neue BEB-Ziffer muss angelegt, betitelt und bewertet werden, so z. B. die Nr. 3997: „Herausfräsen frakturierte Abutmentschraube ‒ ggf. inkl. Gewindeschnitt ‒ unter Erhalt des intakten Implantats.n“ Diese Leistungsziffer wird fallbezogen vom Praxisinhaber kalkuliert. Die BEB-Nummer und der Text können individuell definiert werden.

Auswechseln von Aufbauelementen

Der Wechsel eines alten gegen ein neues Abutment wird nach der Nr. 9060 GOZ honoriert. Die Materialkosten für das Abutment sind auf der Rechnung zu erfassen. Auch für dieses Material gilt: Besteht Umsatzsteuerpflicht in der Praxis, müssen 7 Prozent Umsatzsteuer auf den vorgenannten Posten erhoben und vom Steuerberater an das Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuererklärung abgeführt werden. Das Material wird auf einem Praxislaborbeleg erfasst. Besteht keine Umsatzsteuerpflicht, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und der Bruttobetrag abgebildet.

 

Nach fachgerechter Befestigung des IMZ-Abutments kann eine Röntgenaufnahme zur Kontrolle gefertigt werden (Kontrolle der Verbindung vom Implantat zum Abutment).

Porto- und Verpackungskosten

Je nach Wert der Bestellung oder Sonderabsprachen werden für das Zustellen des Abutments Porto- und Verpackungskosten erhoben. Diese sind in der Höhe unterschiedlich. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Lieferantenrechnung einen derartigen Posten enthält.

 

PRAXISTIPP | Wenn nur für einen Patienten Ware geordert wurde, sind diesem die vollen Versandkosten mit dem Bruttobetrag in Rechnung zu stellen. Dafür wird eine eigene Leistungsziffer in der BEB definiert, z. B. „0702 Porto- und Verpackungskosten X-Euro“.

 

Wiederbefestigen der Implantatkrone

Im Rahmen des befundorientierten Festzuschusssystems wird für das Wiederbefestigen einer Implantatkrone der Befund 7.4 gewährt. Ob das Honorar nach BEMA oder GOZ erhoben wird, ist vom aktuellen Befund abhängig:

 

  • Besteht eine Einzelzahnlücke mit Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a (bei zahnbegrenzten Einzelzahnlücken, wenn keine parodontale Behandlungsbedürftigkeit besteht, die Nachbarzähne kariesfrei und nicht überkronungsbedürftig bzw. überkront sind), dann wird das Honorar nach der BEMA-Nr. 24ai berechnet.

 

  • Weist beispielsweise ein Nachbarzahn aktuell eine Krone auf, ist die Versorgung andersartig. Das Honorar wird in diesem Fall nach Nr. 2310 GOZ berechnet (Wiedereingliederung einer Einlagefüllung, einer Teilkrone, eines Veneers oder einer Krone oder Wiederherstellung einer Verblendschale an herausnehmbarem Zahnersatz). Bei adhäsiver Befestigung kommt noch Nr. 2197 hinzu.