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25.07.2013·Privatliquidation Die Abrechnung einer adhäsiven Befestigung

·Privatliquidation

Die Abrechnung einer adhäsiven Befestigung

| Eine mangelhafte Dokumentation von Behandlungen stellt für die Praxisverwaltung oftmals eine Herausforderung dar, sollen doch Eintragungen kontrolliert und/oder in der EDV eingefügt werden. Wenn jedoch im Behandlungszimmer die erbrachten Leistungen aufgrund unzureichender Abrechnungskenntnisse nicht erfasst sind, kann man nur darauf vertrauen, dass wenigstens eine exakte Beschreibung der Patientenbehandlung unter Angabeder angewandten Materialien erfolgt, damit kein Geld aufgrund von Unwissenheit verschenkt wird. |

 

Für die Materialien im Rahmen einer adhäsiven Befestigung gibt es derart viele Produkte, dass die Übersicht verloren gegangen ist und anhand der Produktbezeichnung kaum noch eine Honorarzuordnung möglich ist. Zudem erschweren unterschiedliche Kommentierungen und Aussagen zur adhäsiven Befestigung die Abrechnung dieser Leistung, sodass wir die Thematik hier von mehreren Seiten beleuchten.

Hinweise zur Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 2197

Die Berechenbarkeit der GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung – plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc. – 2,3-fach 16,82 Euro) ist nicht auf die genannten Elemente beschränkt, sondern kann auch bei anderen Maßnahmen mit adhäsiver Befestigung erfolgen, da die Aufzählung der Maßnahmen nicht abschließend ist („etc.“). Die adhäsive Befestigung wird mittels physikalisch-chemischer Konditionierung (Bearbeitung) der Zahnkontaktflächen und des zu verankernden konfektionierten (zum Beispiel Fiberglasstift) oder zahntechnischen Werkstücks (zum Beispiel Kronen- und Brückenanker) erzielt. Die Bundeszahnärztekammer kommentiert die GOZ-Nr. 2197 (Stand 9. Februar 2013) wie folgt:

 

Die „Adhäsive Befestigung“ dient der speziellen Verankerung von Aufbaumaterial, Stiften, Inlays, Kronen, Teilkronen, Veneers etc. am Zahn. Dies wird erreicht mittels physikalisch-chemischer Konditionierung der Zahnkontaktflächen (Schmelz, Dentin und/oder Wurzeldentin) und des zu verankernden Materials bzw. des konfektionierten oder zahntechnischen Werkstücks. Die Nummer 2197 kann neben den Nummern 2020, 2150 bis 2170, 2180, 2190, 2195, 2200 bis 2220, 2250, 2260, 2270, 2310, 2320, 2440, 5000 bis 5040, 5110, 5120, 6100, 6120, 6240, 7070, 7080, 7100 und 8090 berechnet werden. Diese Gebührennummer kann in derselben Sitzung an demselben Zahn für jeden selbstständigen Arbeitsgang einer adhäsiven Befestigung berechnet werden. Die dentinadhäsive Verankerung des Sealers bei einer Wurzelfüllung kann ebenfalls mit dieser Gebührennummer berechnet werden. Bei der Befestigung von Brücken wird die Leistung je Brückenpfeiler berechnet. Aufgrund der nicht abschließenden Aufzählung in der Leistungsbeschreibung kann auch bei anderen Leistungen, bei denen eine adhäsive Befestigung indiziert ist, die Nummer 2197 zur Anwendung kommen. Die zahn- und sitzungsgleiche Mehrfachberechnung der 2197 GOZ ist dann möglich, wenn mehrere selbstständige zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht werden. Die Leistungsbeschreibung der 2197 enthält keine einer solchen Mehrfachberechnung entgegenstehende Bestimmung. Die adhäsive Befestigung von Restaurationen nach den Nummern 2060, 2080, 2100, 2120 kann nicht separat berechnet werden, sondern ist Bestandteil der Leistungen. Mit der Nummer 2197 ist der durch die adhäsive Befestigung im Mund des Patienten entstehende Mehraufwand abgegolten. Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines zahntechnischen Werkstücks durch zum Beispiel Anätzen oder Sandstrahlen ist als zahntechnische Leistung zusätzlich berechnungsfähig.

 

Zahntechnische Leistungen bei einer adhäsiven Befestigung

Die Materialvielfalt in der Zahntechnik ist durch die CAD/CAM-Fertigungen derart groß geworden, dass ein Überblick über alle verfügbaren Materialien im Rahmen der Zahn- und Werkstückvorbereitung schwierig ist. Außerdembewirkt die Materialbeschaffenheit der Werkstücke unterschiedliche Arbeitsprozesse in der Oberflächenbehandlung der adhäsiv zu befestigenden Elemente. So werden zum Beispiel glaskeramische Kronen aus IPS e.max CAD adhäsiv oder selbstadhäsiv befestigt.

 

Ein Großteil der glaskeramischen Restaurationen wird zusätzlich vor dem Einsetzen geätzt und silanisiert (mit einem Haftvermittler versehen). Das spezielle Ätzgel dient zur Herstellung von retentiven Haftflächen an der vollkeramischen Restauration und verstärkt die Haftwirkung zwischen Befestigungscomposite und Keramik. Da es sich bei der Nr. 2197 um eine zahnärztliche Honorarleistung handelt, kann die technische Vorbereitung des Werkstücks über die Bundeseinheitliche Benennungsliste (BEB) oder ein anderes Verzeichnis außerhalb des BEL II berechnet werden.

 

Die Abrechnung der BEB-Leistungen

Die Vorbereitung der Kontaktflächen eines Werkstücks mittels Ätztechnik – zum Beispielmit Phosphorsäure – ist nach der BEB-Nr. 5401 „Keramik/gegossenes Glas ätzen“ berechnungsfähig. Phosphorsäure kann zwar keine Keramik ätzen, dient jedoch der Oberflächenreinigung von organischen Resten. Eine weitere zahntechnische Tätigkeit stellt das Silanisieren dar. Dieser Prozess dient dem besseren Haftverbund und kann – je nach Materialbeschaffenheit – zum Beispiel nach den BEB-Nrn. 5306 (Keramik/gegossenes Glas konditionieren) oder 5307 (Metallfläche konditionieren) honoriert werden. Dieser Vorgang ist jedoch nicht bei jedem Werkstück erforderlich.

 

Eine praxisinterne Tabelle erstellen

Um finanzielle Ressourcen auszuschöpfen, sollte jeder Zahnarzt für das Praxisteam eine Übersicht erstellen, aus der alle adhäsiven Befestigungen nach Fachgebieten geordnet und die jeweiligen praxisinternen Produkte gelistet sind. Diese Liste sollte zudem die zahntechnischen Leistungen umfassen, die in der Praxis zum Beispiel für das Anätzen und Konditionieren der unterschiedlichen Werkstücke oder Tätigkeiten Anwendung finden. Dadurch können sowohl zahnärztliche als auch zahntechnische Honorarverluste vermieden bzw. minimiert werden. Darüber hinaus entfällt der Zeitbedarf durch Rückfragen oder Eigenrecherchen der Mitarbeiterinnen. Diese Liste sollte unbedingt in einer Teambesprechung diskutiert und die zukünftigen Dokumentationen mit adhäsiver Befestigung auf Vollständigkeit geprüft werden.

Die Frage der Mehrfachberechnung der Nr. 2197

Eine mehrfache Berechnung der Nr. 2197 ist laut Abrechnungslegende und Kommentar der BZÄK an einem Zahn möglich. Wenn zum Beispiel ein Fiberglasstift im Wurzelkanal adhäsiv verankert wird (erste selbstständige Leistung) und im Anschluss ein adhäsiver Aufbau erfolgt (zweite selbstständige Leistung), kann die Nr. 2197 auch zweifach berechnet werden. Eine Einschränkung bezüglich der Berechenbarkeit besteht bei der Nr. 2197 nicht. Der Sealer (Versiegeler, Dichtezement) wird bei einer Wurzelfüllung nach der Reinigung und Ausformung der Wurzelkanäle mit zum Beispiel Guttapercha in die Hohlräume gefüllt. Auch dafür ist die Nr. 2197 ansatzfähig. Strittig ist (nach wie vor), ob für die adhäsive Befestigung von Füllungen nach den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 die Berechnung der Nr. 2197 möglich ist. Die BZÄK negiert dies, die Zahnärztekammer Nordrhein hingegen empfiehlt weiterhin die Berechnung. Doch was sagt der Verordnungsgeber dazu? Die Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) zur Nr. 2197 lautet:

 

„… Die Leistung nach der Nummer 2197 gilt den Mehraufwand für eine adhäsive Befestigung zum Beispiel eines plastischen Aufbaumaterials (Nummer 2180) oder eines Schraubenaufbau bzw. Glasfaserstifts (Nummer 2195) ab. Dabei kann die Leistung nach der Nummer 2197 nur einmal je Sitzung und Zahn berechnet werden, da die Aufzählung der adhäsiv zu befestigenden Teile kumulativ angelegt ist. Der denkbare höhere Aufwand bei adhäsiver Befestigung mehrerer Teile im Rahmen des Aufbaus eines Zahnes kann einzelfallbezogen bei der Bemessung des Honorars im Gebührenrahmen berücksichtigt werden. ….“

 

Im Gegensatz zur BZÄK erwähnt das BMG, dass die Nr. 2197 nur einmal je Zahn und Sitzung berechenbar sei. Das ist fachlich nicht nachzuvollziehen und in der Leistungsbeschreibung nicht abgebildet. Wäre sie nur einmal je Zahn ansatzfähig, dann müsste sich eine entsprechende Einschränkung innerhalb der Leistungslegende befinden, so wie zum Beispiel bei der Nr. 2000 (Versiegelung), die den Zusatz „je Zahn“ aufweist.

Privatvereinbarung bei GKV-Versicherten

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat im März 2013 zur Vereinbarung privatzahnärztlicher Leistungen mit GKV-Versicherten das Papier „Schnittstellen zwischen Bema und GOZ“ herausgegeben. Dort findet sich zur Nr. 2197 (Stand März 2013) bei der Behandlung von Kassenpatienten eine Information dazu, ob eine private Vereinbarung nach Nr. 2197 möglich ist:

 

„Die Nr. 2197 GOZ ist zum Beispiel berechnungsfähig für die adhäsive Befestigung einer Aufbaufüllung, eines gegossenen Aufbaus mit Stiftverankerung nach Nr. 2190, eines Schraubenaufbaus oder Glasfaserstifts o. Ä. nach Nr. 2195, von konfektionierten Kronen, provisorischen Kronen, Kronen/Brücken nach den Nrn. 20a-c und 91a-d Bema, für die adhäsive Wiedereingliederung von Kronen und Brücken, für die Wiedereingliederung einer Adhäsivbrücke oder bei der Erneuerung oder dem Wiedereinsetzen einer Facette, Verblendschale oder dergleichen.

 

Hinweis zu prothetischen Versorgungen: Die Vereinbarung einer Leistung nach Nr. 2197 GOZ führt zur Einstufung als gleichartige Versorgung. Sie führt aber nicht dazu, dass Regelversorgungsbestandteile, beispielsweise eine Krone nach Bema, nach GOZ abgerechnet werden können.“

 

Somit besteht Klarheit darüber, dass die Nr. 2197 nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ bei Kassenpatienten vereinbart werden darf. Wird eine Verblendkrone nach Bema-Nr. 20b adhäsiv befestigt, darf die Nr. 2197 daneben berechnet werden. Die Versorgung wird gleichartig, die Krone jedoch weiterhin nach Nr. 20b berechnet. 

Eine praxisinterne Tabelle zum Thema „Adhäsive Befestigung mit Materialien und Werkstücken“ hilft somit auch hier, korrekte Planungen aufzustellen (Bema-HKP mit Anlage und Privatvereinbarung) und Honorarverluste zu vermeiden.Somit besteht Klarheit darüber, dass die Nr. 2197 nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ bei Kassenpatienten vereinbart werden darf. Wird eine Verblendkrone nach Bema-Nr. 20b adhäsiv befestigt, darf die Nr. 2197 daneben berechnet werden. Die Versorgung wird gleichartig, die Krone jedoch weiterhin nach Nr. 20b berechnet.

 

Eine praxisinterne Tabelle zum Thema „Adhäsive Befestigung mit Materialien und Werkstücken“ hilft somit auch hier, korrekte Planungen aufzustellen (Bema-HKP mit Anlage und Privatvereinbarung) und Honorarverluste zu vermeiden.