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04.10.2010 |Zahnersatz Abnehmbare Brücke im OK auf Implantaten: Abrechnung und Festzuschüsse?

04.10.2010 |Zahnersatz

Abnehmbare Brücke im OK auf Implantaten: Abrechnung und Festzuschüsse?

Frage: „Bei einer Kassenpatientin wird im OK eine abnehmbare Brücke auf eigenen Zähnen und Implantaten angefertigt. Die Zähne 17, 13, 26 sollen mit vestibulär verblendeten Teleskopen versorgt werden. Regio 16, 14, 22, 25 werden Implantate gesetzt. Diese werden ebenfalls mit vestibulär verblendeten Teleskopkronen versorgt. Die fehlenden Zähne werden als Brückenglieder unter Verwendung einer Metallbasis ohne Gaumenbügel gestaltet. Wie rechne ich ab?“ 

 

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Antwort: Folgende Festzuschüsse fallen an: 1 x 4.1 (OK), 3 x 4.6 (17, 13, 26) und 1 x 4.7 (13). Die Gebührennummern: 

 

GOZ-Ziffern 

Zahn/Gebiet 

Anzahl 

Nr. 504 

17, 16, 14, 13, 22, 25, 26 

Nr. 508 

17, 16, 14, 13, 22, 25, 26 

Nr. 507 

15, 12-21, 23-24, 27 

Nr. 905 

16, 14, 22, 25 

12 

Nr. 404 

UK 

Nr. 227 

17 

Nr. 512 

16, 14, 13, 22, 25, 26 

Nr. 514 

15,12-21, 23-24 

ggfs. Nrn. 005/006, 517 

 

 

Hier handelt es sich um eine Erstversorgung mit Implantaten und Suprakonstruktion. Der Anspruch des Versicherten richtet sich nach dem Befund vor der Implantation. Damit wird sichergestellt, dass der Versicherte, der sich erstmals für Implantate entscheidet, den gleichen Festzuschuss erhält wie der Versicherte, der bei Vorliegen des gleichen Befundes eine konventionelle Versorgung in Anspruch nimmt. Somit zählt das noch unversorgte Implantat als fehlender Zahn. 

 

Die Regelversorgung stellt eine Kombinationsversorgung mit Teleskopen bei einem Restzahnbestand von drei Zähnen dar (Befundklasse 4). Die Therapieplanung mit einer teleskopierenden Brücke, teilweise zahn- und implantatgetragen, ist andersartig, da für Hybridversorgungen keine Ausnahmeindikation nach der ZE-Richtlinie 36a oder b greift. Hybridversorgungen sind immer andersartig. Die Berechnung der prothetischen Leistungen erfolgt nach GOZ.