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27.05.2019·Abrechnung Erneuern einer Hybridbrücke: Wie sind die Eintragungen im Befundschema vorzunehmen und wie ist abzurechnen?

·Abrechnung

Erneuern einer Hybridbrücke: Wie sind die Eintragungen im Befundschema vorzunehmen und wie ist abzurechnen?

| FRAGE: „Bei einem unserer Patienten ist die zahn- und implantatgetragene Brücke 43‒47 (48 fehlt, 47+46 sw, 45+44 Brückenglieder, 43 kw) erneuerungsbedürftig ‒ wobei ein Geschiebe regio 47 gefertigt werden soll. Welche Eintragungen sind im Befundschema des BEMA-HKP vorzunehmen und welcher Festzuschuss wird gewährt? Die alten Implantataufbauten bleiben bestehen. Fallen nur Honorarleistungen nach der GOZ an?“ |

 

ANTWORT: Im Befundschema wird auf dem BEMA-HKP in der Region 43‒48 Folgendes eingetragen:

 

Die restlichen Befunde müssen von Ihnen auf dem BEMA-HKP noch erfasst werden. Die Versorgung ist andersartig. Für die Erneuerung der fünfgliedrigen Brücke werden lediglich viermal der Festzuschussbefund 7.2 und zweimal 2.7 (im Verblendbereich 43‒44) gewährt, da der Befund 7.2 in der Anzahl eingeschränkt ist. Dieser lautet: „Erneuerungsbedürftige Suprakonstruktion, die über den Befund nach Nr. 7.1 hinausgeht, je implantatgetragene Krone, Brückenanker oder Brückenglied, höchstens viermal je Kiefer.“

 

Die Zeile „Regelversorgung“ wird nicht ausgefüllt, da es für diese Suprakonstruktion noch nie eine Kostenbeteiligung (Regelversorgung) in der GKV gab.

 

Nach GOZ können beispielsweise im Rahmen der Prothetik folgende Gebührenziffern zum Tragen kommen: 1 x 4040, 1 x 5170, 1 x 5010 (Zahn 43), 2 x 5000 (Implantat 47, 46), 1 x 5080 (Implantat 47) und 1 x 5070 (45‒44).

 

Ist die alte Brücke als Provisorium nicht verwendbar, muss vorab eine Abformung für die direkte Herstellung einer provisorischen Brücke genommen werden (1 x 2270, 2 x 5120, 1 x 5140 GOZ).