Uncategorized

06.06.2011 |Leserforum Ist die GOZ-Nr. 905 auch bei Eingliederung berechenbar?

06.06.2011 |Leserforum

Ist die GOZ-Nr. 905 auch bei Eingliederung berechenbar?

Frage: „Ist die GOZ-Nr. 905 für die Befestigung eines Implantataufbaus (Abutment, Sekundärteil) bei Eingliederung des ZE berechenbar?“  

 

Antwort: Der Leistungstext der GOZ-Nr. 905 lautet: „Auswechseln eines Sekundärteils bei einem zusammengesetzten Implantat.“ In der Beschreibung dieser Position ist weder eine zeitliche noch mengenmäßige Begrenzung enthalten. Ein Ausschluss für die Anwendung der GOZ-Nr. 905 am Tag der prothetischen Eingliederung wurde vom Gesetzgeber nicht vorgenommen und ist daher auch nicht in einem Unterpunkt der Leistungslegende abgebildet.  

 

Dem Leistungstext ist eindeutig zu entnehmen, dass es sich um das Auswechseln „eines“ Sekundärteils (Einzahl) handelt. Als Sekundärteile sind alle Teile definiert, die nicht primär mit dem Implantat verlötet, verschweißt oder unlösbar verklebt, kurzum fest verbunden sind. Wenn die rekonstruktive Phase zum Beispiel mit dem Auswechseln des Gingivaformers gegen einen Implantataufbau endet, so wird für diesen implantologischen Arbeitsschritt die GOZ-Nr. 905 berechnet (ein Wechsel = 1 x GOZ-Nr. 905). Erst im Anschluss kann ein Kronenkörper auf dem Implantataufbau befestigt werden, wobei die Eingliederung der Krone bzw. eines Brückenankers als selbstständige Leistung nach den GOZ-Nrn. 220, 221, 500, 501, 503 oder 504 – je nach Präparation und Konstruktionsform – honoriert wird.  

 

Bestehen Implantataufbau und Kronenkörper jedoch aus einem Werkstück, so entfällt die Berechnung der GOZ-Nr. 905; es kann nur das Honorar für die Krone bzw. den Brückenanker berechnet werden. Die GOZ-Nr. 905 ist in diesem Fall Teilinhalt der prothetischen Ziffer und nach dem Maßstab des § 4 Abs. 2 GOZ nicht berechenbar.  

 

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 6. Februar 2004 (Az: 111 C 597/02; Abruf-Nr. 111860) entschieden, dass es sich bei der Leistung nach der GOZ-Nr. 905 nicht um ein „Ein- bzw. wieder Ausschrauben“ handeln würde, sondern um ein „Auswechseln gegen …“, und dass die Nr. 905 auch vor Eingliederung der Prothetik abrechenbar sei.  

 

Mit Neufassung der Leistung nach Nr. 9050 im vorliegenden Referentenentwurf zur Novellierung der GOZ – siehe dazu auch den Beitrag in „Praxis Implantologie“ Nr. 4/2011, Seite 11 f. – wird eine bisher gebührenrechtlich strittige Frage geklärt. Der Begriff „Auswechseln“ wird durch den Zusatz „Entfernen und Wiedereinsetzen“ präzisiert, die Mengenangabe sowohl für ein als auch mehrere Aufbauelemente ergänzt und die Berechnung in der rekonstruktiven Phase – ohne Einschränkung auf die letzte Sitzung – bestätigt.