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03.03.2011 |Abrechnung Interimsimplantate: Beispiel zur Abrechnung

03.03.2011 |Abrechnung

Interimsimplantate: Beispiel zur Abrechnung

Interimsimplantate können unerwünschte Kaufkräfte komplett von den definitiven Implantaten fernhalten. Eine durch Makrobewegungen eventuell verhinderte Osseointegration wird zuverlässig vermieden und rechtfertigt den geringen therapeutischen Mehraufwand. Interimsimplantate werden vorübergehend bei längeren Einheilzeiten der definitiven Implantate oder bei funktionsuntüchtigem Zahnersatz eingesetzt. Sie tragen den Zahnersatz während der Osseointegration der endgültigen Implantate, die während dessen ungestört und ohne Belastung einheilen können.  

 

Beispiel: Interimsimplantate für Abstützung der alten Totalprothese

Im folgenden Beispiel werden am Tag der OP neben den definitiven Implantaten auch Interimsimplantate mit Kugelknopf für die Abstützung der alten Totalprothese inseriert. Ein Therapieplan wurde bereits für die Gesamtbehandlung erstellt und genehmigt, die Voruntersuchungen sind abgeschlossen. Das Beispiel verzichtet auf jegliche Begleitleistungen, da hier die Interimsimplantate im Fokus stehen.  

 

Sitzung 

Zahn 

Leistung 

Anzahl 

Mat. 

GOÄ/GOZ-Nr. 

1. 

 

 

33,43 

47,37 

43,33 

44,42,32,34 

44,42,32,34 

44,32 

44,32 

44,42,32,34 

45,31,41,35 

 

45,41 

45,31,41,35 

45,41,31,35 

 

45,41,31,35 

45,41,31,35 

 

 

45,41,31,35 

 

UK 

Symptombezogene Untersuchung 

Kurze Beratung (6 Minuten) 

Oberflächenanästhesie 

Leitungsanästhesie 

Infiltrationsanästhesie 

Aufbereiten Knochenkavität 

Überprüfung Knochenkavität 

Weitere Aufbereitung 

Erneute Überprüfung Knochenkavität 

Einbringen Implantat 

Aufbereiten Knochenkavität für 

Interimsimplantat 

Überprüfung Knochenkavität  

Einbringen Interimsimplantat 

Aufsetzen von z. B. Dalbo-Rotex-
Matrizen auf die Interimsimplantate 

Ausschleifen Prothese 

Einpolymerisieren der Matrizen in die ausgeschliffene Prothese in der Praxis, inklusive Ausarbeitung 

Matrizen (Verbindungselemente)
in der Prothese 

Wiederherstellung der Prothese ohne Abdruck 

– 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ä5 

Ä1 

008 

010 

009 

901 

902 

– 

902 

903 

901 < Faktor 

 

902 < Faktor 

903 < Faktor 

 

 

BEB 

BEB 

 

 

508 

 

525 

Nach Implantation der definitiven Implantate werden die Interimsimplantate inseriert. Für diese ist in der GOZ´88 keine eigene Gebührenziffer vorgesehen. Da es sich in der Regel um eine medizinisch notwendige Therapie handelt, werden die Vorbereitung der Knochenkavität, eine eventuell notwendige Tiefenmessung und die Insertion der Interimsimplantate gleichfalls nach den GOZ-Nrn. 901 bis 903 berechnet, allerdings mit abgesenktem Faktor.  

 

Interimsimplantate: Medizinisch notwendige Heilbehandlung

Sowohl die Honorarordnung für Zahnärzte (HOZ) als auch die GOZ-neu – beides unterschiedliche Entwürfe für eine GOZ-Novellierung der vergangenen Jahre – enthalten Gebührenziffern für die Insertion von Interimsimplantaten. Die preisliche Definition in beiden Reformentwürfen belief sich auf ca. 68 Euro je Interimsimplantat. Das entspricht zum heutigen Zeitpunkt einem Steigerungsfaktor von 1,5- bis 1,7-fach der GOZ-Nr. 903. Die Aufnahme einer eigenen Gebührenziffer für Interimsimplantate zeigt, dass es sich um eine anerkannte, medizinisch notwendige Heilbehandlung handelt.  

 

Hinweise zur Abrechnung der erbrachten Leistungen

In diesem Beispiel werden Dalbo-Rotex-Matrizen im Mund auf die temporären Implantate mit Kugelknopf fachgerecht platziert. Anschließend wird die alte Prothese in diesen Bereichen ausgeschliffen, damit – hier im Mund des Patienten – die Matrizen einpolymerisiert werden können. Das Ausschleifen ist eine zahntechnische Leistung, die sowohl von einem Arzt, Zahnarzt oder einem Zahntechniker durchgeführt werden kann. Die Preise der BEB-Ziffern werden individuell vom Praxis- oder Laborinhaber kalkuliert. Die Berechnung erfolgt zum Beispiel nach der BEB-Nr. 8884* je Implantat, die neu definiert wurde und hier mit einem „*“ gekennzeichnet ist: „4 x 8884 Ausschleifen ZE zur Matrizenaufnahme“. 

 

Danach werden die Matrizen in die ausgeschliffene Prothese am Behandlungsstuhl einpolymerisiert und im Anschluss ausgearbeitet (die Umarbeitung kann auch im Dentallabor erfolgen). Auch diese Leistung ist zahntechnischer Art und kann zum Beispiel unter der BEB-Nr. 6536* je Implantat angesetzt werden: „4 x 6536 Einarbeiten Matrize in Prothese (Dalbo-Rotex)“. 

 

Für die Wiedereingliederung der umgearbeiteten Prothese mit Verbindungselementen werden die GOZ-Nr. 525 und 4 x Nr. 508 berechnet. Der Patient sollte im Vorfeld der Behandlung über alternative Möglichkeiten aufgeklärt werden und die Gesamtplanung eine zusätzliche Versorgung mit Interimsimplantaten umfassen. Mit Interimsimplantaten können auch provisorische Kronen und Brücken hergestellt werden, wenn der Implantatkopf dies zulässt. 

 

Nach der Einheilung der definitiven Implantate werden die Interimsimplantate extrahiert. Handelt es sich um eine einfache Extraktion, kann je Interimsimplantat die GOZ-Nr. 300 in Ansatz gebracht werden. Sind die Gewindegänge dieser provisorischen Implantate jedoch derart fest im Knochen eingeheilt, dass zusätzlich chirurgische Fräsen für die Explantation eingesetzt werden, handelt es sich um eine Entfernung nach der GOZ-Nr. 303.