Uncategorized

03.09.2019·Musterschreiben PKV lehnt Analogabrechnung der RFA ab: So können Sie Ihren Widerspruch formulieren

·Musterschreiben

PKV lehnt Analogabrechnung der RFA ab: So können Sie Ihren Widerspruch formulieren

| Die Union Krankenversicherung (UKV) hat die Nr. 2090a GOZ als Analogziffer für die Resonanzfrequenzanalyse (RFA) von Implantaten mit dem Ostell®-Messgerät abgelehnt. Ihre Begründung: Die Messung der Implantatstabilität sei Bestandteil der Zielleistung für das Implantat und könne nicht gesondert in Rechnung gestellt werden. Diese Auffassung ist nicht akzeptabel. PI stellt Ihnen anhand eines Musterschreibens vor, wie Sie in solchen Fällen Ihre Patienten unterstützen können. |

 

  • Musterschreiben zur Analogabrechnung der RFA

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

die Resonanzfrequenzanalyse (RFA) mit dem Ostell®-Messgerät ist ein nicht-invasives Verfahren zur Bestimmung der Implantatstabilität in der Mundhöhle. Mithilfe der RFA werden die Messwerte intervallmäßig vom Tag der Implantation über die Osseointegration und lebenslange Kontrolle erhoben. Die Messwerte zeigen sofort an, wenn Veränderungen in der Stabilität auftreten, sodass frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden können und es z. B. nicht zu einer kostenintensiven Periimplantitistherapie kommt.

 

Die RFA ist nicht Inhalt der Leistungslegende zur Nr. 9010 GOZ. Diese lautet:

 

Nr. 9010 ‒ Implantatinsertion, je Implantat

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (z. B. Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss

 

Es ist nicht ersichtlich, wo hier die Stabilitätsmessung enthalten ist. Die RFA ist keine Pflicht nach GOZ, sondern eine Option, um dentale Implantate möglichst lebenslang zu erhalten. Da laut Gesetzgeber die Leistungslegenden eindeutig sind, müsste sich im Gebührentext ein Verweis auf die RFA finden. Das ist jedoch nicht der Fall. Es wird genau beschrieben, welche Leistungen als „Zielleistungen“ ggf. enthalten sind ‒ z. B. Knochenkondensation und Knochenglättung.

 

Die RFA ist wissenschaftlich anerkannt. Laut Herstelleraussage wurden weltweit mehr als 140 wissenschaftliche Berichte und Dokumentationen zum Thema Stabilität von Zahnimplantaten veröffentlicht. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat diese Therapie in ihren „Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen“ („Analogliste“, Stand 11/2018) aufgenommen, da sie weder in der GOÄ noch in der GOZ enthalten ist. Damit hat sie die Selbstständigkeit schon lange bestätigt. Wir bitten um eine zeitnahe Begleichung des noch ausstehenden Betrages an unseren Patienten.

 

Weiterführender Hinweis

  • Das Musterschreiben können Sie auf der Homepage von PI (iww.de/pi) unter „Downloads/Musterverträge und -schreiben“ abrufen und ggf. für Ihren Fall anpassen.