Uncategorized

02.12.2014·Abrechnung zahnärztlicher Leistungen Sind Pauschalpreise oder Rabatte zulässig?

·Abrechnung zahnärztlicher Leistungen

Sind Pauschalpreise oder Rabatte zulässig?

von Norman Langhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, RBS RoeverBroennerSusat, Berlin, www.rbs-partner.de 

| Gemäß dem ärztlichen Berufsrecht soll der (Zahn-)Arzt seine Leistungen nicht an Erwerbsaussichten und Rentabilitätserwägungen ausrichten. Gleichwohl ist die Schaffung von Wettbewerb im Gesundheitswesen bereits seit längerem erklärtes gesetzgeberisches Ziel. In diesem Beitrag wird gezeigt, wie eng der Spielraum für Zahnärzte bei der Preisgestaltung ist. |

Die GOZ als Grundlage der Leistungsabrechnung

Der Arztberuf ist ein freier Beruf. Die ärztliche Dienstleistung dient sowohl der Gesundheit des Einzelnen als auch der Allgemeinheit. Die Folge ist unter anderem eine Sonderstellung bei Vergütungsfragen. Viele im Wirtschaftsleben gängige Preisgestaltungsinstrumente stehen dem Arzt nicht zur Verfügung. Die Vergütung der beruflichen Leistungen der Zahnärzte bestimmt sich nach der GOZ (§ 1 Abs. 1 GOZ). Damit sind bestimmte Gestaltungsvarianten per se unzulässig. Bereits der Katalog erbringbarer Leistungen – mit Ausnahme von Analogleistungen – ist abschließend vorgegeben.

Verbot von Pauschalhonoraren

Der Leistungsinhalt ist vorgegeben, selbst definierte Leistungspakete sind daher unzulässig. Das spiegelt sich im Zielleistungsprinzip wider, wonach Leistungen, die Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, nicht gesondert berechnungsfähig sind. Damit sind Leistungsausdehnungen Grenzen gesetzt. Aber auch eine Reduzierung von Leistungsinhalten im Sinne des Zusammenfassens bestimmter Leistungen zu einem – einheitlich abzurechnenden – Leistungspaket ist unzulässig, denn Pauschalhonorare dürfen auch nicht vereinbart werden.

 

Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 1 GOZ, wonach – nur – eine von den Vorgaben der GOZ abweichende Vereinbarung der Gebührenhöhe, nicht aber die Vereinbarung einer abweichenden – mit der Leistungslegende festgelegten – Punktzahl oder Punktwert zulässig ist. Hat die Vergütung damit auf der Grundlage von (einzelnen) Gebühren zu erfolgen, so schließt dies die Vereinbarung von Festpreisen aus. In der Rechtsprechung wurde dies wiederholt bestätigt – zum Beispiel bei Festpreisen für Zahnreinigungen und KFO-Behandlungen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 9. August 2013, Az. 5 U 88/12, Abruf-Nr. 132870) sowie Pauschalpreisen für Zahnimplantate (Landgericht Bonn, Urteil vom 21. April 2011, Az. 14 O 184/10, Abruf-Nr. 113383) .

Indirekte Pauschalhonorare

Sind direkte Pauschalhonorare demnach unzulässig, so stellt sich die Frage, ob nicht bestimmte Zielpreise auf anderem Wege erreicht werden können. Denkbar wäre dabei zum Beispiel die Abrechnung zu einem bestimmten vorauskalkulierten Gebührensatz gemäß GOZ.

 

Es gilt der Grundsatz, wonach die Vorschriften der GOZ der Schaffung von Abrechnungstransparenz mit dem Ziel einer in jedem Einzelfall leistungsgerechten und angemessenen Vergütung dienen. Wie sich aus dem Erfordernis der Erstellung eines Heil- und Kostenplans ergibt, verlangt dies eine dem vorangehende individuelle Untersuchung (vergleiche LG Köln, Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 31 O 767/11, Abruf-Nr. 122293). Demnach scheint die Umsetzung einer bestimmten Vorabkalkulation zwar grundsätzlich denkbar. Allerdings ist zu beachten, dass mit diesem Umstand gerade nicht geworben werden darf, denn die Bewerbung einer festen Vorabkalkulation dürfte sich dem Patienten gegenüber gerade als – unzulässiger – Pauschalpreis darstellen.

 

Gleiches dürfte für die Gewährung – meist hochvolumiger – Rabatte gelten. Soweit allerdings vom Zahnarzt Rabatte tatsächlich realisiert werden (etwa beim Materialbezug), so sind sie in genau dieser Höhe auch an den Patienten weiterzugeben. Wird der Gebühren-Mindestsatz planmäßig unterschritten, sind zudem wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche möglich, da bei Verstößen gegen die GOZ die Sanktionsmechanismen des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) greifen.

Ist ein Gebührenverzicht zulässig?

Denkbar wäre auch, auf die Berechnung bestimmter Gebührenpositionen zu verzichten oder zusätzliche kostenlose Leistungen anzubieten. Auch hier gibt es jedoch rechtliche Restriktionen. So sieht § 15 Abs. 1 der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer vor, dass die Honorarforderung des Zahnarztes „angemessen“ sein muss (identisch die Berufsordnungen der Kammern Westfalen-Lippe, Hessen und Bayern; expliziter sogar § 1 Abs. 8 der Berufsordnung der Kammer Nordrhein: „Die vertragliche Unterschreitung der sich in Anwendung der GOZ […] ergebenden Vergütungen ist unzulässig.“).

 

Daraus ist zu folgern, dass ein Honorar gefordert werden muss. Da auch bei Verstößen gegen Vorschriften der Berufsordnungen der Anwendungsbereich des UWG eröffnet ist, kommen neben berufsrechtlichen Sanktionen auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche in Betracht. Gleiches gilt bei der Gewährung zusätzlicher kostenloser ärztlicher – sowie auch nichtärztlicher – Leistungen, wenn bestimmte kostenpflichtige Behandlungsangebote in Anspruch genommen werden. Werden kostenlose Zusatzbehandlungsleistungen zudem als solche beworben, kommt darüber hinaus ein Verstoß gegen das Zuwendungsverbot nach § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) in Betracht, was als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

 

FAZIT | Für den Zahnarzt sind die meisten Preisgestaltungsmechanismen aufgrund berufs- oder gebührenrechtlicher Restriktionen nicht verfügbar. Einschränkend wirkt sich darüber hinaus die rechtliche Wechselwirkung mit den Folgen unzulässiger Werbung aus, da vielfach bereits die Ankündigung einer bestimmten Preisgestaltung sanktionsbewehrt ist.