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03.03.2011 |Berufsgenossenschaft Die Durchführung und Abrechnung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten

03.03.2011 |Berufsgenossenschaft

Die Durchführung und Abrechnung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten

In diesem Beitrag zeigen wir die Vorgehensweise bei der Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und die Besonderheiten bei einer implantologischen Behandlung auf. 

 

Grundsätzlich sollte schon bei der Patientenannahme in der Praxis vom Patienten selbst, den Eltern oder einer Begleitperson ein standardisierter Erfassungsbogen ausgefüllt werden, der unter anderem Eckdaten umfasst zu: Unfalltag; Unfallort; Unfallzeitpunkt; Unfallvorgang; Unfall selbst- oder fremdverschuldet; weitere Unfallbetroffene; Zeuge(n); wie und wobei entstand der Unfall; Schaden und/oder Folgen. Mit diesen Informationen kann eine Benachrichtigung des jeweiligen Unfallträgers und Anforderung eines Befundbogens erfolgen. Einen Musterbogen dazu enthält unser Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“. 

 

Abkommen zwischen DGUV, LSV-SpV und KZBV

Für die Unfallmeldung ist die jeweilige Institution (Kindergarten, Schule, Betrieb) zuständig. Der Zahnarzt füllt den Unfallbericht aus und erhält dafür derzeit 17,50 Euro vergütet. Die Wichtigkeit dieser Daten sollte dem Patienten deutlich gemacht werden, da der Unfallversicherungsträger lebenslänglich für die Unfallkosten und Folgebehandlungen zuständig ist. Die Kosten werden im Rahmen des Abkommens zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), den Spitzenverbänden der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-SpV) und der KZBV über die Durchführung der zahnärztlichen Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten vom 1. Januar 2009 übernommen. Das Abkommen enthält unser Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“. 

Die Aufbewahrungspflicht

Bei Unfällen besteht für MKG-Chirurgen und Zahnärzte die Pflicht, die Röntgenbilder 15 Jahre lang aufzubewahren, bei Personen bis zum 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres. In der Praxis sollten alle Daten im Zusammenhang mit dem Unfall farblich gekennzeichnet werden, sodass auch Jahre später eine schnelle Zuordnung bei Folgebehandlungen vorgenommen werden kann. Sinnvoll ist es, eine zweite Patientennummer anzulegen, wobei jedoch der Kostenträger als Rechnungsempfänger und der Patient als Familienmitglied angelegt werden sollte.  

Die Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger

Zwischen der KZBV und den Berufsgenossenschaften bzw. Unfallkassen besteht ein Abkommen für die Durchführung von vertragszahnärztlichen Versorgungen von Unfallverletzten und Berufskrankheiten. Die zahnärztliche Vergütung – einschließlich der Vergütung für kieferorthopädische Leistungen bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – erfolgt auf der Grundlage der Gebührentarife der Angestellten-Ersatzkassen für Zahnärzte. Der Punktwert für zahnärztliche Leistungen wird zwischen der KZBV und den Spitzenverbänden der Unfallversicherung vereinbart. Seit dem 1. Januar 2010 beträgt der Punktwert 1,07 Euro.  

 

Zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung

Die zahnärztliche Vergütung für die prothetische Behandlung erfolgt nach einem gesonderten Gebührenverzeichnis (Anlage 4), da diese vom Unfallversicherungsträger als Sachleistung zu gewähren sind. Das Gebührenverzeichnis enthält unser Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“. Neben den für die zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht mit den Gebühren abgegolten sind. Für die mit den Angestellten-Ersatzkassen vereinbarten Vergütungen für zahntechnische Leistungen gilt das BEL II. Das Festzuschusssystem findet keine Anwendung. 

 

Vertrag der Ärzte und Unfallversicherungsträger gemäß UV-GOÄ

MKG-Chirurgen haben in der Regel zwei Zulassungen (Arzt und Zahnarzt). Ärztliche Leistungen von MKG-Chirurgen werden nach dem Vertrag der Ärzte und Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII entsprechend den Vorgaben der UV-GOÄ in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet, wenn eine Zulassung als Vertragsarzt besteht. Nach § 1 dieses Vertrages ist die Durchführung der von Unfallversicherungsträgern zu leistenden Heilbehandlung Gegenstand der Bestimmungen.  

 

Der Vertrag umfasst die Vergütung der Ärzte, die Abrechnung der ärztlichen Leistungen gegenüber den Unfallversicherungsträgern, die Pflicht der Ärzte zur Dokumentation, zur Mitteilung von Patientendaten und zu sonstigen Auskünften gegenüber den Unfallversicherungsträgern sowie das für die Vertragsparteien maßgebliche Schiedsverfahren für den Fall der Nichteinigung.  

 

Nr. 3 der Allgemeinen Bestimmungen des Bema findet keine Anwendung. In diesem Fall müssen erbrachte Leistungen gemäß § 53 des Vertrages zwischen den Berufsgenossenschaften, den Unfallkassen und der KZBV vorrangig nach der UV-GOÄ abgerechnet werden:  

 

§ 53 Zahnärztliche Leistungen von MKG-Chirurgen

„Erbringen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen zahnärztliche Leistungen, die in dem Leistungs- und Gebührenverzeichnis dieses Vertrages nicht aufgeführt sind, so werden diese Leistungen nach den Regelungen des Vertrages zwischen den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung in der jeweils geltenden Fassung vergütet.“ 

Was gilt bei Leistungen, die nicht in der UV-GOÄ enthalten sind?

Sind erbrachte Leistungen nicht in der UV-GOÄ enthalten, können MKG-Chirurgen mit einer Doppelapprobation die Leistungen nach Bema abrechnen. Leistungen, die weder in der UV-GOÄ noch im Bema enthalten sind, können nach vorheriger Absprache mit dem Unfallversicherungsträger nach der GOZ berechnet werden. Letzteres gilt auch für reine Vertragszahnärzte. Sollte es sich in begründeten Fällen – zum Beispiel besondere Schwierigkeiten in der Durchführung der prothetischen Versorgung – ergeben, dass hinsichtlich des Honorars von der genannten Gebührenregelung abgewichen werden muss, ist zwischen dem Unfallversicherungsträger und dem Zahnarzt vor der Behandlung eine Honorarabsprache zu treffen. 

 

Kostenplan erstellen und mit Unfallversicherungsträger abklären

Da zum Beispiel gnathologische Leistungen und die Implantation nur in der GOZ enthalten sind, werden diese auf einem privaten Therapieplan nach GOZ aufgestellt. Eine Begrenzung des Steigerungsfaktors besteht dabei nicht. Es sollte daher grundsätzlich von MKG-Chirurgen, Oralchirurgen und Zahnärzten im Vorfeld der Behandlung ein Kostenplan erstellt und mit dem Unfallversicherungsträger abgeklärt werden. Mit Begründung werden ggf. auch oberhalb von 2,3-fach zum Beispiel Leistungen nach den GOZ-Nrn. 900 bis 905 erstattet.  

 

Implantatbehandlung im Vorfeld der Behandlung abklären

Da der implantologische Eingriff für einen Kassenpatienten eine Privatleistung darstellt und somit nicht Inhalt des Bema, aber auch nicht der GOÄ ist, erfolgt die Berechnung der zugehörigen Begleitleistungen nach der GOZ. Implantat-Versorgungen mit Stegkappe, Magnet, Kugelanker oder Locator sind in diesem Verzeichnis nicht angeführt und im Vorfeld der Behandlung nach der GOZ mit dem Unfallversicherungsträger abzuklären.  

 

Direktabrechnung mit dem Unfallversicherungsträger

Die Kosten der (zahn-)ärztlichen Behandlung von Unfallfolgen oder der Folgen von Berufskrankheiten werden direkt mit dem Unfallversicherungsträger abgerechnet. Diese sind vertraglich verpflichtet, die Rechnungen innerhalb von vier Wochen nach Rechnungslegung zu zahlen, wobei die Einnahmen nicht ins Kassenbudget fallen. Bei Streitigkeiten wegen der Rechnungssumme kann der unstreitige Betrag ausgezahlt werden, sofern der Betrag 200 Euro übersteigt.  

 

Wünscht der Verletzte eine private Behandlung, so besteht für den Zahnarzt gegenüber dem Unfallversicherungsträger ein Anspruch auf Honorierung nur in der Höhe, wie sie diese Vereinbarung vorsieht. Bei Unstimmigkeiten sollte immer die regional zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) kontaktiert werden. 

 

Weiterführender Hinweis