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01.12.2016·Gesetzgebung Der neue Medikationsplan – Wichtiges im Überblick

·Gesetzgebung

Der neue Medikationsplan – Wichtiges im Überblick

| Seit dem 01.10.2016 haben Patienten einen gesetzlichen Anspruch auf einen bundeseinheitlichen Medikationsplan in Papierform, wenn sie mindestens drei Arzneimittel anwenden, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden (§ 31 SGB V). Nachfolgend das Wichtigste in Kürze. |

 

Der Medikationsplan bei Ärzten

Die Einführung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans hatte der Bundestag mit dem E-Health-Gesetz beschlossen. Ziel ist es, den Patienten bei der Einnahme seiner Medikamente zu unterstützen. Zunächst gibt es den Plan nur papierbasiert, ab 2018 soll er auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Die elektronische Speicherung der Medikationsdaten ist für den Patienten freiwillig – Anspruch auf die Papierversion hat er weiterhin. Der Medikationsplan soll standardisiert sein und die aktuelle Medikation des Patienten abbilden – so der Gesetzgeber. Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxissoftware zu erreichen, sind die Softwareunternehmen verpflichtet, die Funktionalitäten zum Medikationsplan von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizieren zu lassen.

 

Wie wird der Medikationsplan erstellt und welche Inhalte hat er?

In der Regel ist der Hausarzt verpflichtet, den Plan auszustellen. Nur wenn Patienten keinen Hausarzt haben, müssen auch Fachärzte das übernehmen. Dabei sollte der Facharzt den Plan ausstellen, der für den Patienten anstelle des Hausarztes die überwiegende Koordination der Arzneimitteltherapie übernimmt. Bei Erstellung des Medikationsplans hat der Vertragsarzt grundsätzlich die Medikamente zu listen, die er selbst verordnet hat. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um verschreibungspflichtige oder frei erwerbbare Medikamente handelt. Die Verantwortung für die verschriebenen Arzneimittel liegt unverändert beim jeweiligen verschreibenden Arzt, gleichfalls die stete Aktualisierung.

 

Der Medikationsplan soll möglichst alle verschreibungspflichtigen Arzneimittel enthalten, die der Patient einnimmt. Dazu werden u. a. der Wirkstoff, die Dosierung, der Einnahmegrund sowie sonstige Hinweise zur Einnahme aufgeführt. Zusätzlich ist ein Barcode auf dem Papier-Medikationsplan aufgebracht. Er enthält die Information des Plans in digitaler Form und ermöglicht es, dass dieser unabhängig von der Praxis- oder Apothekensoftware per Scanner eingelesen und aktualisiert werden kann. So ist eine unkompliziertere Aktualisierung in Praxen, Apotheken und Krankenhäusern möglich.

 

Zahnärzte sind zurzeit noch nicht verpflichtet

Derzeit sind Vertragszahnärzte nicht verpflichtet, die Patienten über diesen Anspruch zu informieren und/oder einen derartigen Plan auszustellen bzw. zu aktualisieren. Der Medikationsplan ist allerdings für alle Zahnärzte bei chirurgischen bzw. implantologischen Eingriffen und gewissen Erkrankungen wie z. B. bei Biophosphonatherapie hilfreich bei der Verordnung geeigneter Medikamente unter Beachtung der bereits angewandten Arzneimittel.