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07.11.2014·Leserforum Anfärben des Dentins mit Karies-Marker®: Honorar?

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Anfärben des Dentins mit Karies-Marker®: Honorar?

| FRAGE: „Können wir die GOZ-Nr. 2030 steigern mit der Begründung ‚erhöhter Zeitaufwand, mehrfaches Anfärben des Dentins mit Kariesmarker‘? Wenn nicht: Wie kann der Kariesmarker berechnet werden?“ |

 

Antwort: In den GOZ- und GOÄ-Ziffern zu den Untersuchungen sind nur die konventionellen Untersuchungsmethoden beschrieben, also die Kombination aus klassischer Sonde und Röntgendiagnostik. Doch die mechanische Erkennung kann gesunde Zahnsubstanz schädigen und ggf. besonders bei Kindern Schmerzen und Stress auslösen. Auch die Röntgenaufnahme ist noch immer mit Strahlenbelastung verbunden und für die Kariesfrüherkennung nur bedingt geeignet. Kariesdetektoren geben einen objektiven Maßstab zur Beurteilung einer Kavität an die Hand. Nur nach dem Aussehen der Kavität ist eine objektive Entscheidung, ob das kariöse, infizierte Dentin vollständig entfernt ist, nicht möglich. Die Schmelz-Dentin-Grenze und die pulpanahe Kavitätenwand sind Bereiche, in denen sich am häufigsten noch Restkaries befindet.

 

Kariesdetektoren – wie zum Beispiel Caries Detector® von Kuraray und Caries Marker® von Vocco – bestehen aus einer Lösung von Säurerot, das infizierte Bereiche anfärbt. Somit kann Säurerot die äußeren Karies-Zonen der Nekroseund Penetration markieren, sodass der infizierte Bereich vollständig und exakt entfernt werden kann. Der Kariesmarker wird dafür mit einem Schaumstoff- oder Wattepellet aufgetragen und sollte bis zu 10 Sekunden einwirken. Die angefärbten Bereiche können dann entfernt und der Vorgang wiederholt werden, bis keine Färbung mehr erkennbar ist. Die Anwendung dieser Marker ist nicht Bestandteil der GOZ-Nr. 2030 oder BEMA-Nr. 12, sondern stellt eine selbstständige Tätigkeit dar, die entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ als sogenannte Analogleistung berechnet wird. Die Leistungstexte lauten:

 

  • GOZ-Nr. 2030

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten (zum Beispiel Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

  • BEMA-Nr. 12

Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleischs, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

Bei der GOZ-Novellierung wurden viele selbständige zahnärztliche Leistungen nicht aufgenommen. Die Berechnung dieser Leistungen ist im § 6 Abs. 1 GOZ geregelt: „Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieserVerordnung berechnet werden. … .“ Welche Gebührenziffer dabei als Hilfszifferinfrage kommt, hängt sowohl vom Honorarstundensatz der Praxis, vom Zeitbedarf und den Materialkosten ab. Beispielsweise kann folgende Gebührenziffer zur Berechnung gelangen: „2030a Kariesdetektor, entsprechend Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten.“

 

Bei einem gesetzlich Versicherten muss jedoch vor Behandlungsbeginn eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ (Überführung Kassen- zum Privatpatienten) schriftlich getroffen werden, darüber hinaus muss eine Kostenaufklärung für diese außervertragliche Leistung erfolgen.