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27.06.2019·Patientenvordrucke Aushändigung von Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucken ‒ was ist zu beachten?

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Aushändigung von Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucken ‒ was ist zu beachten?

| Müssen Patienten ausgefüllte Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucke ausgehändigt werden? Was ist unter dem Begriff „Abschrift“ zu verstehen? Ist das Originaldokument oder eine Kopie auszuhändigen und wie steht es um das Kopier-Verbot bei Dokumenten, die bei einem Verlag erworben wurden? PI stellt Ihnen die Pflichten und Hintergründe vor. |

 

Aufklärungs- und Einwilligungsformular ist als Kopie auszuhändigen

Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm als Kopie unaufgefordert auszuhändigen. Dies ist in § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich bestimmt.

 

Die „Abschriften“ von Unterlagen, die ein Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind zweifelsfrei auszuhändigen ‒ und keinesfalls erst, wenn der Patient sie verlangt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um derartige Unterlagen handelt.

 

Der Begriff „Abschriften“ umfasst Kopien und Durchschreibesätze von Aufklärungsformularen. Die Abschriften müssen handschriftliche Notizen enthalten, wenn sie im Rahmen der Aufklärung notiert wurden. Sollte eine erneute erweiterte Aufklärung erfolgen und dem Patienten in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen vorgelegt werden, die er zu unterschreiben hat, gilt das zuvor Gesagte für diese Unterlagen entsprechend.

 

PRAXISTIPP | Aus Beweisgründen ist zu empfehlen, die Aushändigung einer Kopie unter Angabe von Datum, Uhrzeit und Name des Aushändigenden zu dokumentieren. In den Aufklärungsbogen sollte z. B. handschriftlich oder mit Hilfsmitteln wie Stempel oder Aufkleber vermerkt werden: „Dem Patienten wurde eine Kopie des Aufklärungsbogens ausgehändigt.“ Oder: „Der Patient hat eine Kopie des Aufklärungsbogens erhalten.“ Zusätzlich sollte der Patient dies mit seiner Unterschrift bestätigen. Das Original wird in der Patientenakte archiviert.

 

Sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut von § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB als auch nach dessen Sinn und Zweck reicht es nicht aus, dass der unterzeichnete Aufklärungsbogen nur in der Praxis archiviert wird. Es ist auch nicht ausreichend, wenn dieser Aufklärungsbogen lediglich vom Patienten mit seinem Handy fotografiert wird.

 

Dürfen Bögen mit einem Kopier-Verbot kopiert werden?

Im Impressum von Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucken gibt es in der Regel den Hinweis, dass Kopien verboten sind. Das gilt aber nicht für ausgefüllte und unterschriebene Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucke. Diese dienen keinem Erwerbszweck, sondern sollen den gesetzlichen Anspruch des Patienten auf eine Abschrift (abgeleitet von „Abschreiben“) erfüllen.