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12.10.2015·Praxisfall Fraktur einer Abutmentschraube: Abrechnung?

·Praxisfall

Fraktur einer Abutmentschraube: Abrechnung?

| Die Schraubverbindung im Implantat sorgt für die sichere Verbindung zwischen Implantataufbau (Abutment) und Implantatkörper bei Aufbauten für Kronen-Brückenkonstruktionen, Teleskope oder Stegversorgungen. Das Interface zwischen Halteschraube und Implantat ist mitunter sehr hohen Belastungen ausgesetzt. |

Der Praxisfall

Ein GKV-Patient ist in der OK-Front mit drei Implantaten versorgt: 12, 11 und 21. Die Einzelkronen sind verblockt und mehrere Jahre alt. Der Patient sucht die Praxis auf, weil sich der Kronenblock gelöst hat. Bei der Untersuchung zeigt sich, dass die Schraube vom Abutment 21 abgebrochen ist und ein Gewindestück im Implantat feststeckt. Dieses muss entfernt und 12-21 übergangsweise mit einer Interimsprothese versorgt werden, bis im Dentallabor die Krone an ein neues Abutment angepasst ist. Der vorhandene Kronenblock kann erhalten werden; jedoch ist eine Abformung der Implantate mit Abformpfosten erforderlich, damit das neue Abutment für 21 im Dentallabor an die vorhandene Krone angepasst werden kann. Nach erfolgter Reparatur werden die beiden alten und das neue Abutment sowie die Kronen wiederbefestigt.

Erste Sitzung

Im Rahmen der ersten Sitzung werden Abformungen zur Herstellung eines individuellen Löffels mit Aussparungen für die verschraubte Abformung der Implantate und für eine Interimsprothese genommen.

 

Region
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Betrag

12-21

Ä5000

1

Zähne, je Projektion

5,25 Euro

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

10,72 Euro

Ä1

1

Beratung kurz

10,72 Euro

Beratung über Reparaturleistung und finanzielle Folgen. Privater HKP für außervertragliche Leistungen. Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ. Rücksprache mit der Krankenkasse, ob Interimsprothese trotz Implantatversorgung über BEMA-HKP beantragt werden kann. Ansonsten sind auch diese Leistungen außervertraglich zu vereinbaren.

0030

1

Schriftlicher Heil- und Kostenplan – ggf.

25,87 Euro

 

Bei medizinischer Notwendigkeit (Entzündung oder Wucherung von Gewebe im Kronenbereich wegen Schraubenfraktur) sind folgende Leistungen möglich:

 

Region
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Betrag

21

4020

1

Lokalbehandlung von Mundschleimhauterkrankungen, je Sitzung – ggf., alternativ:

5,82 Euro

21

3070

1

Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe, als selbst. Leistung

5,82 Euro

21

3080

1

Exzision einer Schleimhautwucherung größeren Umfangs

19,40 Euro

 

Alte Abutments und das Frakturelement werden entfernt und Gingivaformer befestigt.

 

Region
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Betrag

12,11

9060

2

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall

80,98 Euro

21

2120a

1

Entfernung Frakturelement aus Implantat nach Schraubenbruch entsprechend Kompositfüllung in Adhäsivtechnik

99,60 Euro

 

Entfernung des Frakturelements aus dem Implantat

Für die Entfernung eines Schraubfragments aus einem Implantat ist weder in der GOZ noch in der GOÄ eine Gebührenziffer vorgesehen. Nach dem Gebührenrecht der GOZ ist die Entfernung des Fragments lediglich über die GOZ-Nr. 9060 berechenbar, die das Auswechseln eines Sekundärteiles im Reparaturfall bei einem zusammengesetzten Implantat enthält.

 

Wenn im Vorfeld der Behandlung eine Vergütungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten getroffen werden kann, stellt sich die Berechnung als unproblematisch heraus, da der hohe Zeitaufwand aufgrund der Schraubfragment-Entfernung adäquat bei Auswahl des Steigerungssatzes frei definiert werden kann. Meistens kommt der Patient jedoch zur Behandlung und erwartet Hilfe, die dann auch sofort erfolgt. Wenn die notwendigen Maßnahmen bereits durchgeführt sind, kann keine Vergütungsvereinbarung mehr abgeschlossen werden.

 

Empfehlung der Bundeszahnärztekammer

Seit einer Änderung des GOZ-Kommentars kann für den Mehraufwand der Entfernung eines Schraubfragments aus einem Implantat neben GOZ-Nr. 9060 laut Empfehlung der Bundeszahnärztekammer eine Analogziffer nach § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend dem finanziellen Umfang angesetzt werden. Eine Empfehlung kann nicht ausgesprochen werden, da der Zeitaufwand und der Stundensatz des Zahnarztes immer individuell sind. Im Beispiel haben wir die GOZ-Nr. 2120 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ angesetzt.

 

Welche Möglichkeit bleibt außerhalb der Analogie?

Die Entfernung eines Schraubfragments aus einem Implantat kann auch als technische Leistung betrachtet werden, da keine Heilbehandlung im MKG-Bereich stattfindet. Vielmehr handelt es sich um eine medizinisch notwendige Leistung, die bei vorliegender Situation eher dem Zahnersatz zuzuordnen ist. Daher ist die Berechnung einer privaten zahntechnischen Leistungsziffer durchaus realistisch. In der BEB der Praxissoftware kann in den Stammdaten beispielsweise folgende Ziffer neu angelegt werden: „Nr. 3999 Frakturiertes Schraubfragment unter Erhalt des vorhandenen Implantats herausfräsen“. Den Preis kalkuliert der Zahnarzt betriebswirtschaftlich nach Aufwand.

Zweite Sitzung

Eine Interimsprothese wird bei Kostenzusage der gesetzlichen Krankenkasse nach Festzuschuss 1 x 5.1 beantragt und nach den BEMA-Nrn. 96a und 98f berechnet. Lehnt die Krankenkasse eine Kostenübernahme wegen der bestehenden Implantatversorgung regio 12-21 ab, muss die Interimsprothese dem GKV-Patienten auch privat nach den GOZ-Nrn. 1 x 5200 und 1 x 5070 berechnet werden. Im Beispiel gehen wir von einer außervertraglichen Versorgung aus, daher ist das Honorar im Beispiel nach GOZ erfasst.

 

  • Die Implantatabformung
Region
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Betrag

OK

5170

1

Anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel

32,34 Euro

12,11,21

9060

3

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall (Info: Entfernung der Gingivaformer, Montage Abformpfosten, Wiederbefestigung Gingivaformer)

121,47 Euro

5200

1

Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Halteelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen

90,55 Euro

5070

1

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

51,74 Euro

Kronenblock, alte Abutments und die Implantatabformung kommen in das Dentallabor zur Reparatur.

Dritte Sitzung

Im Dentallabor wird die Krone 21 nach Herstellung eines Implantatmodells an das neue Abutment angepasst. Die Anzahl bei Berechnung der GOZ-Nr. 9060 ist nicht reglementiert. Die GOZ-Nr. 9050 unterscheidet sich von der GOZ-Nr. 9060 darin, dass diese nur in der rekonstruktiven Phase – also der Herstellungsphase eines neuen Zahnersatzes – berechenbar ist. Der Text lautet: „Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln Aufbauelemente während rekonstruktiver Phase.“ Bei dem geschilderten Patientenfall werden jedoch keine neuen Kronen hergestellt; es handelt sich um eine Reparaturleistung, somit wird die GOZ-Nr. 9060 berechnet. Der Leistungstext lautet „Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall.“

 

  • Die Eingliederung der Reparatur
Region
Geb.-Nr.
Anzahl
Leistung
Betrag

12,11,21

9060

3

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall (Info: Entfernung der Gingivaformer, Montage neues Abutment 21 und Wiederbefestigung der alten Abutments 12,11).

121,47 Euro

12-21

Ä5000

1

Zähne, je Projektion

5,25 Euro

12,11

2310

2

Wiedereingliederung einer Krone

37,52 Euro

21

2320

1

Wiederherstellung einer Krone, gegebenenfalls inklusive Abformung

45,27 Euro

12,11,21

2197

3

Adhäsive Befestigung – ggf.

50,46 Euro

Neben den berechenbaren Praxismaterialien (Abformmaterialien, Gingivaformer, Abformpfosten) werden dem Patienten die Laborkosten inklusive drei Laborimplantaten, ein neues Abutment, Kronenreparatur, Porto- und Verpackungskosten sowie die Versandgänge berechnet. Weitere Leistungen müssen fallbezogen ergänzt bzw. angepasst werden.