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27.05.2019·GOZ-Anwendung Sekundärteile wieder einsetzen oder auswechseln: Wann ist Nr. 9050 GOZ berechenbar?

·GOZ-Anwendung

Sekundärteile wieder einsetzen oder auswechseln: Wann ist Nr. 9050 GOZ berechenbar?

| Der Gesetzgeber hat mit der Leistungsbeschreibung der Nrn. 9050 und 9060 GOZ eine Trennung von Rekonstruktions- und Erhaltungsphase bei Novellierung der GOZ vorgenommen. Wann kann die Nr. 9050 berechnet werden und wann nicht? PI stellt Unterschiede vor und zeigt die praxisnahe Umsetzung anhand von Beispielen auf. |

Viele Detailinformationen bei der Nr. 9050 GOZ

Berechnet wird die Nr. 9050 GOZ für diverse Wechseltätigkeiten am Implantat in der Herstellungsphase von Zahnersatz. Das Honorar beträgt bei 2,3-fachem Gebührensatz 40,49 Euro. Die Leistungsbeschreibung lautet:

 

  • Leistungsbeschreibung Nr. 9050 GOZ (313 Punkte)

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

 

Abrechnungsbestimmungen

  • 1. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  • 2. Die Leistung nach der Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

 

Beim Entfernen und Wiedereinsetzen findet kein Wechsel von Aufbauelementen statt, dasselbe wird wiederbefestigt. Vor der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 gab es unnötige ‒ teils auch gerichtliche ‒ Auseinandersetzungen aufgrund des Fehlens der Begriffe „Entfernen und Wiedereinsetzen“ in der Leistungslegende der ehemaligen Nr. 905 GOZ. Private Krankenversicherungen und Beihilfestellen hatten diese daher häufig nicht erstattet, wenn dasselbe Aufbauelement nach der Abnahme in einer Sitzung wiederbefestigt wurde. Mit der Aufnahme von „Entfernen und Wiedereinsetzen“ in die Leistungslegende der neuen Nr. 9050 GOZ wurde diese strittige Frage aber geklärt.

Abrechnungsbeispiele

Alle folgenden Beispiele enthalten nur Gebührenziffern, die der Verdeutlichung des Sachverhalts dienen. Berechenbare Materialien und Leistungen nach § 9 GOZ werden nicht betrachtet.

 

  • 1. Beispiel: Entfernen und Wiedereinsetzen
Beschreibung
GOZ

Gingivaformer entfernen

1 x 9050

Gerüstanprobe

Denselben Gingivaformer nach Reinigung wiederbefestigen

 

Was sind Aufbauelemente?

In der Leistungslegende ist seit 2012 der Begriff „Aufbauelement“ enthalten. Dabei kann es sich z. B. um Gingiva- oder Sulcusformer, Verschluss- oder Einheilkappen, Deckschrauben, Abformkappen oder -pfosten, Implantataufbauten für Provisorien, Abutments, Distanzhülsen oder Sekundärteile handeln. Zur Verwendung der Aufbauelemente während der Versorgungsphase des Implantats schreibt die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in ihrem Kommentar:

 

  • GOZ-Kommentar BZÄK (Auszug, Stand 11/2018)

„Während der Versorgungsphase des Implantats mit Krone, Brücke bzw. Prothese sind in der Regel Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei ist das Auswechseln des Gingiva- oder Sulcusformers gegen Abformpfosten, Aufbauelemente o. Ä. erforderlich, bevor der Gingivaformer wieder zurückgesetzt wird.“

 

  • 2. Beispiel: Auswechseln
Beschreibung
GOZ

Verschlusskappe entfernen

1 x 9050

Gerüstanprobe

Gingivaformer befestigen

 

Auswechseln bedeutet, dass ein Aufbauelement entfernt und ein anderes (neues) befestigt wird.

 

  • 3. Beispiel: Auswechseln
Beschreibung
GOZ

Gingivaformer aus Implantat entfernen

1 x 9050

Gerüstanprobe

Gingivaformer (jetzt flaschenförmigen) befestigen

 

  • 4. Beispiel: Auswechseln
Beschreibung
GOZ

Verschlusskappe entfernen

Zweiteiligen Aufbau für Provisorien in rekonstruktiver Phase befestigen

1 x 9050

Provisorium eingliedern

1 x 2270

 

Auch wenn bei einigen Implantatsystemen mehrere Aufbauelemente zu einer funktionellen Einheit zusammengefügt werden, kann die Nr. 9050 GOZ aufgrund der Leistungslegende nur einmal je Implantat und Sitzung berechnet werden.

 

Zweiphasiges Implantatsystem

Unterschieden wird zwischen einphasigen und zweiphasigen Implantat-Systemen. Bei zweiphasigen Systemen heilt das Implantat nach der Insertion verdeckt unter dem Zahnfleisch ein und muss in der zweiten Phase freigelegt werden, um die prothetische Phase zu beginnen.

 

Rekonstruktive Phase

Rekonstruktiv bedeutet „in der herstellenden Phase“ und wurde im Rahmen der GOZ-Novellierung in der Leistungslegende neu aufgenommen. Die rekonstruktive Phase beginnt mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung eines osseointegrierten Implantats und endet mit der Eingliederung der Suprakonstruktion. Die Nr. 9050 GOZ kann daher auch bei der Eingliederung berechnet werden, die Berechnungsbestimmungen enthalten keinen Ausschluss. Zu beachten ist jedoch, dass zwei separate Implantatteile eingesetzt werden, z. B. ein Aufbauelement und separat die Implantatkrone.

 

Die Nr. 9050 GOZ ist höchstens dreimal je Implantat in der rekonstruktiven Phase berechenbar, auch wenn die Leistung noch häufiger erbracht wird. Eine Analogberechnung ist nicht gestattet. Der Mehraufwand kann nur über den Steigerungssatz nach § 5 Abs. 2 GOZ oder im Rahmen einer Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.

 

  • 5. Beispiel: rekonstruktive Phase
Beschreibung
GOZ

Gingivaformer entfernen

Abutment befestigen und Schrauböffnung mit Teflonband abdecken

1 x 9050

Zirkonkrone zementieren

1 x 2200

 

Nr. 9050 GOZ ist hier berechenbar, da zwei selbstständige Leistungen erbracht werden.

 

Die Zeit vor der rekonstruktiven Phase

Austausch- oder Wechselvorgänge im Vorfeld der rekonstruktiven Phase sind entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen.

 

  • 6. Beispiel: vor rekonstruktiver Phase
Beschreibung
GOZ

Auswechseln von Aufbauelementen inklusive Material vor der rekonstruktiven Phase entsprechend Freilegung Implantat

9040a

 

In einer gesonderten Sitzung nach dem Freilegen wird eine Deckschraube gegen einen Sulcusformer gewechselt. Als Honorar benötigt der Zahnarzt 35 Euro, der Sulcusformer kostet brutto 45 (Gesamtkosten in Höhe von 80 Euro). Die Nr. 9040 weist im 2,3-fachen Gebührensatz rund 80 Euro auf, sodass diese Gebührenziffer als Analogleistung in diesem Beispiel geeignet ist.

 

Implantatinsertion und Sofortversorgung

Im folgenden Beispiel wird unmittelbar nach der Implantation ein Aufbau für Provisorien befestigt und ein vorab im Dentallabor gefertigtes Langzeitprovisorium eingegliedert.

 

  • 7. Beispiel: Sofortversorgung
Beschreibung
GOZ

Einbringen Implantat, Aufbauelement für Provisorium befestigen

1 x 9010

Langzeitprovisorium eingliedern (Liegezeit > 3 Monate)

1 x 7080

 

Das Einbringen des Aufbauelements ist aufgrund der Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar. Ein Mehraufwand kann nur über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder im Rahmen einer Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.

 

Einfügen von Aufbauelementen im Rahmen des Freilegens

Die Nr. 9050 ist auch nicht neben der Nr. 9040 ansatzfähig (626 Punkte; 2,3-facher Gebührensatz 80,98 Euro). Deren Leistungsbeschreibung lautet: „Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem“.

 

  • 8. Beispiel: Auswechseln
Beschreibung
GOZ

Freilegung Implantat

1 x 9040

Entfernen Verschlusskappe

Montage Aufbauelement (Aufbau für Provisorium)

Eingliedern Provisorium (< 3 Monate)

1 x 2270

 

Die Montage des Aufbauelements kann bei der Freilegung nicht berechnet werden, da die Abrechnungsbestimmung Nr. 1 zur Nr. 9050 GOZ dies nicht gestattet. Die Punktzahl der Nr. 9040 GOZ wurde im Rahmen der GOZ-Novellierung jedoch verdoppelt, um dem zeitlichen Aufwand der beiden selbstständigen Leistungen gerecht zu werden.

 

Auswechseln

Eine erneuerungsbedürftige dreigliedrige Implantatbrücke wird inklusive der alten Abutments entfernt, zwei Abformkappen aufgesteckt (snap-on) und eine Abformung genommen. Anschließend werden die Aufbauelemente inklusive Brücke wiederbefestigt.

 

  • 9. Beispiel: Auswechseln
Beschreibung
GOZ

Entfernen von zwei alten Brückenankern

2 x 2290

Entfernen der alten Aufbauelemente, Befestigen von Abformkappen, geschlossene Abformung für neue Brücke

2 x 9050

Wiederbefestigen der Aufbauelemente

ggf. Wiederbefestigen der alten Brücke

§ 6 Abs. 1 GOZ

 

Die Nrn. 5120 und 5140 GOZ können bei Weiterverwendung der alten Implantatbrücke in der rekonstruktiven Phase nicht berechnet werden, da deren Leistungsbeschreibung ein „im direkten Verfahren mit Abformung“ hergestelltes Provisorium fordert, was hier nicht erfüllt wird. Hier ist eine Analogberechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich. Wird die alte Brücke nach Abformung zum direkten Provisorium umgearbeitet, sind neben den Nrn. 5120 und 5140 die zahntechnischen Leistungen nach § 9 und die Abformung nach § 4 Abs. 3 GOZ ansatzfähig.

 

Weiterführender Hinweis

  • In der nächsten Ausgabe von PI stellen wir Ihnen Abrechnungsdetails zu Nr. 9060 GOZ vor.