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26.04.2013·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Kiel: Zahntechniker durfte keine kostenlose Implantatberatung anbieten

·Aktuelle Rechtsprechung

Landgericht Kiel: Zahntechniker durfte keine kostenlose Implantatberatung anbieten

| Das Landgericht (LG) Kiel hat mit Urteil vom 17. Dezember 2012 (Az. 14 O 47/12, Abruf-Nr. 131312) entschieden, dass es einem Zahntechniker nicht erlaubt ist, zu Zwecken des Wettbewerbs eine „kostenlose Implantatberatung“ anzukündigen oder durchzuführen. |

 

Auch die Beratung fällt unter das Zahnheilkundegesetz

Im Urteilsfall hatte ein Dentallabor, das keinen Zahnarzt beschäftigt, in der Werbung angeboten, die Patienten über verschiedene Möglichkeiten des Zahnersatzes – zum Beispiel herausnehmbarer oder festsitzender implantatgetragener Zahnersatz – unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile zu beraten. Zuvor, so der Werbetext unter der Überschrift „Was passt in meine Zahnlücke?“, müssten bei den Patienten die ästhetischen Bedürfnisse und funktionellen Gegebenheiten geklärt werden. Dies könne in kostenlosen individuellen Gesprächen geschehen.

 

Eine Zahnärztekammer beauftragte daraufhin einen Abmahnverein, gegen die Werbung des Dentallabors vorzugehen. Das LG Kiel untersagte die Werbung mit der Begründung, dass nach dem Zahnheilkundegesetz die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit nur Zahnärzten vorbehalten ist. Hierunter falle nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern zugleich auch die Beratung.

 

Keine Patientenberatung zur Auswahl des Materials durch Zahntechniker

Ein ähnliches Urteil hatte das Landgericht Oldenburg bereits am 23. November2006 (Az. 15 O 1987/06) gefällt: Hier wurde einem Zahntechnikermeister untersagt, Patienten bezüglich der Materialwahl für den Zahnersatz zu beraten, weil dies eine unerlaubte Ausübung der Zahnheilkunde darstellt.

 

Die Entscheidung bestätigt, dass Sachbearbeiter von Versicherungen und Beihilfestellen nach dem Zahnheilkundegesetz nicht befugt sind, die medizinische Notwendigkeit von Behandlungen zu ermitteln, abzulehnen oder Alternativen vorzuschlagen. Nach § 1 und § 3 des Zahnheilkundegesetzes dürfen ausschließlich approbierte Personen die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit vornehmen. Sowohl die Diagnostik als auch alternative Therapievorschläge gehören zur Ausübung der Zahnheilkunde; ohne Approbation ist diese Tätigkeit nicht erlaubt.

 

Gutachterliche Tätigkeit ist ebenfalls Ausübung der Zahnheilkunde

Zudem darf seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1978 (Az. IV ZR 175/77) die medizinische Notwendigkeit ohnehin nur von einem neutralen Sachverständigen überprüft werden, der durch ein Gericht oder eine Zahnärztekammer benannt werden kann. Zur mittelbaren Ausübung der Zahnheilkunde gehören auch die gutachterliche Tätigkeit, die Abgabe von zahnmedizinischen Bescheinigungen bzw. Stellungnahmen sowie ggf. eine Beurteilung behandlungsbezogener zahnmedizinischer Feststellungen.