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04.08.2015·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Köln: Werbung eines Implantatherstellers mit kostenlosem Tablet war unzulässig

·Aktuelle Rechtsprechung

Landgericht Köln: Werbung eines Implantatherstellers mit kostenlosem Tablet war unzulässig

| Das Landgericht Köln hat am 22. Mai 2014 (Az. 31 O 30/14, Abruf-Nr. 144998 unter pi.iww.de) entschieden, dass die Werbung eines Implantatherstellers mit einem kostenlosen iPad als Werbegeschenk unzulässig war. |

 

Der Implantathersteller bot Zahnärzten Produkte mit einem Gesamtpaket von mindestens 5.000 Euro zum Listenpreis an. In diesem Preis war das iPad enthalten. Das Landgericht sah darin einen Verstoß gegen den § 7 Heilmittelwerbegesetz, der unentgeltliche Zuwendungen an Heilberufler grundsätzlich verbietet. Das Gericht war der Ansicht, dass es sich bei dem Tablet um eine solche unzulässige Zuwendung handelte.

 

BEACHTEN SIE | Aufgrund des Gesetzes zur Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen droht denjenigen, die sich an solchen wettbewerbswidrigen Modellen beteiligen, künftig auch noch strafrechtliche Verfolgung. Denn in Zukunft wird die Verletzung sämtlicher Berufsausübungspflichten – auch solcher nach dem Heilmittelwerbegesetz oder den ärztlichen Berufsordnungen – unter Strafe gestellt. Der Gesetzentwurf zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen („Antikorruptionsgesetz“) wurde am 29. Juli 2015 vom Bundeskabinett verabschiedet.

 

HINWEIS DER REDAKTION | Im Beitrag auf den nächsten Seiten zeigt die PI-Redaktion anhand von Beispielen aus der „Compliance-Richtlinie“ der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung auf, wie der Arzt oder Zahnarzt Korruptionsvorwürfe vermeiden kann. Die Bemühungen um die Aufdeckung laufen seit einiger Zeit: Zum Teil wurden Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften gegründet, die sich der Korruptionsbekämpfung im Gesundheitswesen widmen.