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30.09.2013·Privatliquidation Geänderter GOZ-Kommentar, Teil 2: Weitere Maßnahmen des Knochenmanagements

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Geänderter GOZ-Kommentar, Teil 2: Weitere Maßnahmen des Knochenmanagements

| In „Praxis Implantologie“ 09/2013 haben wir Ihnen Änderungen des GOZ-Kommentars beim Aufbau einer vestibulären Knochenlamelle, des Alveolarfortsatzes und bei periimplantären Knochendefekten vorgestellt. Dieser Beitrag zeigt die weiteren Änderungen auf. Auch hier haben wir aufgrund der besseren Übersicht die in den Tabellen enthaltenen Gebührenziffern am Ende des Beitrages abgebildet. |

Was ist eine „Socket preservation“?

Zur Erhaltung des labialen Volumens und der Weichgewebekontur ist das Einbringen von Knochenersatzmaterial direkt nach der Extraktion eine Maßnahme zum Volumenerhalt. Dieser chirurgische Eingriff ist somit eine vorbereitende Maßnahme und wird bei intakten Alveolenwänden als „Socket preservation“ bezeichnet.

 

Die Augmentation einer Extraktionsalveole kann nach der Entfernung eines Zahnes oder Implantates berechnet werden.

 

1
Socket preservation mit
GOÄ/GOZ-Nummern

1a)

Knochen aus OP-Gebiet, OP-Zuschlag, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

1b)

Knochenersatzmaterial

analog

1c)

1a) und 1b)

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog

 

 

Zusätzlich kann es medizinisch notwendig sein, ortsgleich eine Weichteilunterfütterung vorzunehmen.

 

2
Socket preservation mit Knochen aus OP-Gebiet und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nummern

2a)

1a) und Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9090 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

2b)

1b) und Knochenersatzmaterial

9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

2c)

2a) und 2b)

9090 + 9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

 

 

3
Socket preservation mit Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nummern

3a)

1b) und Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

analog + 9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

3b)

1b) und Knochenersatzmaterial und/oder 
collagen patch

analog + Ä2442 + Ä444

3c)

3a) und 3b)

analog + 9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

 

4
Socket preservation mit Knochen, Knochenersatzmaterial und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nummern

4a)

1c) und Knochen aus OP-Gebiet, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) 
+ analog + 9090

4b)

1c) und Knochenersatzmaterial und/oder 
collagen patch

9090 + 9140 ggf. + analog + Ä2442 + Ä444

4c)

4a) und 4b)

9090 + 9140 ggf. + analog + 9090 + Ä2442 + Ä444

 

Der „Parasorb sombrero“

Der „Parasorb sombrero“ stellt eine Kombination aus einer resorbierbaren Kollagenmembran sowie einem resorbierbaren Kollagenkegel in einem Produkt dar und dient zur Abdeckung und gleichzeitigem Auffüllen einer Extraktionsalveole im Rahmen der „Socket preservation“. Die Berechnung erfolgt laut Bundeszahnärztekammer analog.

Auffüllen parodontaler Knochendefekte

Das Auffüllen dieser Defekte kann je Zahn bzw. Parodontium erfolgen.

 

5
Auffüllen parodontaler Knochendefekt
GOÄ/GOZ-Nummern

5a)

Knochen aus OP-Gebiet und/oder Knochenersatzmaterial oder regenerative Proteine, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

4110 + 9140 ggf. + 0510 ggf.

 

Wenn darüber hinaus eine Weichteilunterfütterung erforderlich ist, kann diese selbstständige Maßnahme berechnet werden.

 

6
Auffüllen parodontaler Knochendefekt und Weichteilunterfütterung mit
GOÄ/GOZ-Nummern

6a)

5a) und Knochen aus OP-Gebiet, OP-Zuschlag, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

4110 + 9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

6b)

5a) und Knochenersatzmaterial und/oder 
collagen patch

4110 + Ä2442 + Ä444

6c)

6a) und 6b)

4110 + 9090 + 9140 ggf. + Ä2442 + Ä444

 

Augmentation nach Zystektomie

Wenn nach einer Zystektomie, die sich über mehrere Zahnregionen erstreckt, der verbleibende Hohlraum augmentiert wird, können unterschiedliche Therapieformen erfolgen. Für die Wahl der Gebührenziffern ist es unerheblich, ob die Zyste von einem Zahn ausgeht, mehrere Zähne beteiligt sind oder kein dentogener Ursprung besteht.

Rekonstruktion vestibulärer Knochenlamelle am Zahn

Die Berechnung der Rekonstruktion einer vollständig fehlenden vestibulären Knochenlamelle kann je Zahn honoriert werden.

 

7
Rekonstruktion vollständiger vestibulärer Knochenlamelle
GOÄ/GOZ-Nummern

Knochen aus OP-Gebiet, und/oder Knochenersatzmaterial, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

4110 + 9140 ggf. + 0510 ggf.

 

 

8
Augmentation einer sich über mehrere Zahnregionen erstreckenden Zyste nach Zystektomie mit
GOÄ/GOZ-Nummern

8a)

Knochen aus OP-Gebiet, OP-Zuschlag, ggf. Entnahme von Knochen aus getrenntem OP-Gebiet

9090 + 0500; 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500)

8b)

Knochenersatzmaterial

analog

8c)

8a) und 8b)

9090 + 0500 + 9140 ggf. (dann 0510 statt 0500) + analog

 

Die Gebührennummern im Überblick

GOÄ/GOZ-Nr.
Leistungstext
1,0-fach
2,3-fach
3,5-fach

4110

Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen- und/oder Knochenersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, ggf. einschließlich Materialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat

10,12

23,28

35,43

9090

Knochengewinnung (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, 
auch zur Weichteilunterfütterung

22,50

51,74

78,74

9140

Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

36,56

84,08

127,95

Ä2442

Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung

52,46

120,66

183,61

0500

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 oder 4130

22,50

Nein

Nein

0510

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind

42,18

Nein

Nein

Ä444

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind

75,77

Nein

Nein

 

 

Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig.

 

Therapien, die nicht in der GOZ enthalten sind, werden analog nach den Bestimmungen von § 6 Abs. 1 GOZ über eine Hilfsziffer berechnet. Die Auswahl einer geeigneten Gebührenziffer erfolgt durch den Zahnarzt.