Zu spät wegen Schnee: Warum der Weg zur Arbeit schnell teuer wird

Schnee entschuldigt nicht alles. Winterwetter ist ärgerlich – aber rechtlich oft eindeutig. Wer zu spät kommt, trägt meist selbst das Risiko. Gleichzeitig gilt: Nicht jede Verspätung rechtfertigt arbeitsrechtliche Sanktionen.

von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDAA*, Köln

Schnee, Glatteis, gesperrte Straßen. Der Winter bringt nicht nur Romantik, sondern auch echte Probleme im Arbeitsalltag. Besonders in Bayern und Österreich, aber auch in anderen Regionen. Die Frage lautet dann schnell: Was passiert, wenn Arbeitnehmer zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen? Und: Was gilt, wenn man wegen Schnee oder Lawinen nicht aus dem Urlaub zurückkommt?

Der Grundsatz im Arbeitsrecht: Das Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer

Die wichtigste Regel vorweg: Das Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer. Das bedeutet:

  • Der Arbeitgeber schuldet nur Lohn für geleistete Arbeit
  • Der Arbeitsweg gehört zur privaten Sphäre
  • Kommt man zu spät, ist das erst einmal das eigene Problem

Schnee ist kein Überraschungseffekt

Wenn es im Winter schneit oder glatt ist, gilt das rechtlich nicht als außergewöhnlich. Wer trotzdem zu spät kommt, kann sich nicht automatisch entschuldigen. Im Winter gilt: Jeder muss mit Schnee, Glätte und Verzögerungen rechnen. Das heißt auch: früher losfahren, mehr Zeit einplanen. Mögliche Folgen:

  • Lohnkürzung für die ausgefallene Zeit
  • Abmahnung bei häufiger Unpünktlichkeit
  • In schweren Fällen sogar Kündigung

Denn: Verspätungen können als pflichtwidriges Verhalten gewertet werden.

Und was ist bei echten Ausnahmesituationen?

Anders sieht es bei Ereignissen aus, mit denen niemand rechnen muss:

  • Über Nacht umgestürzte Bäume
  • Plötzliche Straßensperren
  • Lawinenabgänge
  • Vollständiger Ausfall von Verkehrsanbindungen

Hier trifft den Arbeitnehmer kein Verschulden. Aber – und das überrascht viele – ein Anspruch auf Bezahlung besteht trotzdem nicht, weil der Arbeitsausfall nicht „in der Person“ des Arbeitnehmers liegt, sondern an der allgemeinen Verkehrslage. Das betrifft alle – und bleibt rechtlich ohne Lohnanspruch.Kann der Arbeitsplatz wetterbedingt nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden, entfällt der Vergütungsanspruch. Aber wichtig: Allein das rechtfertigt in der Regel keine Abmahnung oder Kündigung, wenn kein Verschulden vorliegt.

Skiurlaub & Lawine: Wenn die Rückkehr unmöglich ist

Auch das kommt vor: Der Urlaub endet – aber die Straßen sind dicht. Eine Lawine blockiert die Zufahrt. Die Rückreise ist objektiv unmöglich. Rechtlich gilt:

  • Kein Verschulden des Arbeitnehmers
  • Aber auch kein Anspruch auf Lohn
  • Urlaub verlängert sich nicht automatisch
  • Eine frühzeitige Information des Arbeitgebers ist hier Pflicht.

Praxis-Tipp für Arbeitgeber: Klar kommunizieren

Kommt es im Winter häufiger zu Verspätungen, hilft Transparenz. Empfehlenswert ist:

  • Eine kurze Info im Intranet, ein Aushang im Betrieb
  • Klarer Hinweis: Verspätete Arbeitszeit wird nicht bezahlt

Das schafft Klarheit – und beugt Konflikten vor.

*Der Autor ist Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Sitz in Stuttgart.

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